Verteilung Erlös, Teilungsplan erschöpft, aber Zwangsverwaltung bereits aufgehoben

  • Hi,
    ich habe folgendes Problem:
    Mein Zwangsverwalter berichtet, dass er einen Überschuss von 9.000,00 € hat.
    Alle Gläubiger aus dem aufgestellten Teilungsplan sind befriedigt worden (hinsichtlich der laufenden wL).
    Theoretisch könnte nunmehr eine Zuteilung auf das Kapital erfolgen, aber nach Aufhebung der Zwangsverwaltung kann ich keinen Termin mehr nach § 158 ZVG anberaumen.
    Wer kriegt nun das Geld?

  • Ich halte auch die Bestimmung eines Kapitalzahlungstermins nach Aufhebung der Verwaltung in deinem Fall für zulässig, ebenso wie einen Termin für Teilungsplan. Letzteres wurde schon mal diskutiert, vielleicht war da auch der besondere Termin mal problematisiert.

  • Ja, ich habe mir den vorhandenen Beitrag zum Thema bereits durchgelesen.
    Aber dort wurde ebenfalls die Meinung vertreten, dass nach Aufhebung des Verfahrens kein Termin nach § 158 ZVG anberaumt werden kann.

    Meine Überlegungen gehen dahin, dass ich evtl. an den Schuldner auszahlen muss.
    Aber das bereitet mir auch Unbehagen.

  • Hallo moi,
    ich halte es im Gegensatz zu Onkel Kurt nicht für richtig nach Aufhebung des Verfahrens noch Termine zu bestimmen, egal ob normaler Termin für Planaufstellung oder Kapitalzahlungstermin. Durch die Termine enstehen neue Kosten in einem in der Regel dann schon abgerechneten Verfahren und unter Umständen nun auch in einem beendeten Verfahren könnten Rechtsmittel eingelegt werden.
    Ich arbeite nach Beendigung des Verfahrens mit Anweisungen an den Zwangsverwalter, die natürlich sich auch ein bisschen wie ein Plan anhören.
    Das Problem dürfte doch häufiger auftreten, und zwar immer dann, wenn der Gläubiger in K mit den Zinsen befriedigt ist und der Zwangsverwalter noch Geld im Säckel hat.
    Deshalb sollte immer erst der Zwangsverwalter abrechnen bevor ein VT durchgeführt wird, damit die Gläubiger die Zuteilung aus der Zwangsverwaltungsmasse auch berücksichtigen können.
    Schönes Wochenende

  • Ehrlich gesagt, ich hatte noch nie einen Kapitalzahlungstermin.

    Kapitalauszahlung kommt doch nur an die betreibenden Gläubiger in Frage (wegen § 155 Abs. 2 ZVG) und nur, wenn sie wirklich auch aus der Hauptsache betreiben.

    In Deinem Fall muss zudem geprüft werden, ob nicht schon eine Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren auf die Hauptsache erfolgt ist.

    Wenn beides "passt", hätte ich keine Bedenken, hier noch einen Kapitalzahlungstermin anzuberaumen.

  • In Deinem Fall muss zudem geprüft werden, ob nicht schon eine Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren auf die Hauptsache erfolgt ist.

    Das habe ich bereits geprüft. Auf das Kapital wurde lediglich ein Teilbetrag in dem Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilt.

    Also keiner von euch würde an den Schuldner auszahlen (dort könnte man natürlich wieder pfänden unabhängig vom Zwangsverwaltungsverfahren)?????

  • Ehrlich gesagt, ich hatte noch nie einen Kapitalzahlungstermin.



    Dann bin ich wenigstens nicht allein. :teufel:

    Zitat von 15.Meridian

    In Deinem Fall muss zudem geprüft werden, ob nicht schon eine Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren auf die Hauptsache erfolgt ist.

    Wenn beides "passt", hätte ich keine Bedenken, hier noch einen Kapitalzahlungstermin anzuberaumen.



    Würde ich ebenso machen.


  • Also keiner von euch würde an den Schuldner auszahlen (dort könnte man natürlich wieder pfänden unabhängig vom Zwangsverwaltungsverfahren)?????



    Nicht freiwillig. :D
    Ich hab jetzt die von dir schon gefundenen Meinungen gg. einen nachträglichen Termin noch nicht gesucht und gelesen - mach ich später.
    Mir will einfach nicht gefallen, die Verwaltung mit einer Auszahlung an den Schuldner zu beenden, obwohl zurecht eingezogene Masse da ist und der Gläubiger eine noch offene betriebene Forderung hat - und diesen dann auf eine weitere Vollstreckungsmaßnahme zu verweisen.

    Ich geh dann erstmal wieder an meine eigenen Akten.



  • Mir will einfach nicht gefallen, die Verwaltung mit einer Auszahlung an den Schuldner zu beenden, obwohl zurecht eingezogene Masse da ist und der Gläubiger eine noch offene betriebene Forderung hat - und diesen dann auf eine weitere Vollstreckungsmaßnahme zu verweisen.

    Ich geh dann erstmal wieder an meine eigenen Akten.



    Mir ja auch nicht

  • Ich muss mich hier mal hinten dranhängen...

    Hab ja schon rausgelesen, dass kaum jemand schon mal so einen Termin nach § 158 ZVG hatte...

    Ich jetzt schon!

    SV im Grunde genommen wie oben geschildert, Zuschlag, Zuteilung im K-Verfahren komplett auf alle Zinsen und zum Teil auf Kapital, Abrechnung L-Verfahren viel viel später und unterm Strich noch rd. 12.000 € übrig.

    Nun hab ich gerade einen Kapitalzahlungstermin anberaumt (ich stelle mich auf den Standpunkt, dass ich das auch nach Aufhebung noch machen kann) und will den Beteiligten gerade etwas dazu ausführen.

    Ich bin der Meinung, dass es grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht für Gläubiger oder Verwalter im Termin gibt.

    Es würde aus meiner Sicht ausreichen, wenn der Verwalter das Restgeld auf ein Konto der LJK überweist und ich das Geld dann an den Gläubiger weiterüberweise...

    Würde es theoretisch auch reichen, wenn ich im Termin anordne, dass der Verwalter gleich an den Gläubiger auskehren soll?

    Grundsätzlich (laut Gesetzestext) müsste der Verwalter mir das Geld im Termin geben und ich müsste es im Termin dem Gläubiger übergeben... :eek:

    Vielleicht hatte ja doch jemand hier schon mal einen solchen Termin *hoff*

    Danke für eure Hilfe!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Zunächst ist zu prüfen:
    Wurde der Titel getilgt, aus dem die Z.verwaltung betrieben wird/wurde.
    (Gläubiger sparen ja gerne und vollstrecken manchmal nur aus Zinsen)
    Wenn nicht führt der Zwangsverwalter unter Auswertung des K-Planes
    einfach die Zuteilung gem. L-Plan weiter.
    Nach dem SV MUSS die Grundschuld erloschen sein.

    Ein Termin ist nicht erforderlich.

    Sinn des 158 ist:

    Vor Zuschlag:
    Durch die Zuteilung aus der Zwangsverwaltung erlischt das Kapital
    in soweit und das Grundbuch wird unrichtig. Das darf nicht ohne
    Kontrolle sein, weshalb der Termin nach 158 vorgesehen ist. Das VG
    muß bei jeder Tilgung ein GB-Ersuchen fertigen.

    Nach Zuschlag:
    Ist die Grundschuld erloschen teilt der Zwangsverwalter auf das
    Surrogat ohne Termin zu.

    Aber bevor das Kapital drankommt, aus dem zwingend betrieben werden
    muss, hat der Zwangsverwalter bis zum letzten Gläubiger in Abt. III die
    laufenden Zinsen auszukehren.



  • Nach Zuschlag:
    Ist die Grundschuld erloschen teilt der Zwangsverwalter auf das
    Surrogat ohne Termin zu.


    Wieso das? Ist ein TP aufgestellt, wird nur auf die Zinsen zugeteilt. Da vorliegend die Zinsansprüche voll im K-Verfahren befriedigt wurden, kommt eine Zuteilung somit nicht mehr in Betracht. Auf das Kapital darf der Zwangsverwalter nicht zuteilen. Es ist an den Schuldner auszukehren.
    Die Anberaumung eines Kapitalverteilungstermins erschließt sich mir allerdings überhaupt nicht. Dazu bedürfte es zunächst eine Antrages des Zwangsverwalters. Nach Zuschlag würde ich selbst bei entsprechendem Antrag einen derartigen Termin nicht mehr anberaumen. Wozu? Der Gläubiger hat doch jederzeit die Möglichkeit den Erlösüberschuss bei dem Zwangsverwalter zu pfänden.

  • Ich habe demnächst auch so einen Termin. Wenn ich die Kommentare richtig verstanden habe (und da sind sie sich einig) muss es über die Gerichtskasse laufen. Damit habe ich auch kein Problem, da das wie ein TP in der K-Sache ist. So oft kommt es ja auch nicht vor.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ... Nach Zuschlag würde ich selbst bei entsprechendem Antrag einen derartigen Termin nicht mehr anberaumen. Wozu? Der Gläubiger hat doch jederzeit die Möglichkeit den Erlösüberschuss bei dem Zwangsverwalter zu pfänden.



    Ausgehend davon, daß noch ein Teil der Ansprüche, wegen derer das Verfahren betrieben wird, offen ist, gibt es hier doch gar keinen Überschuß, sondern eine nach wie vor zugunsten des Gläubigers beschlagnahmte Masse. Insofern besteht ein Auszahlungsanspruch des Schuldners nicht. Was also soll der Gläubiger pfänden?

  • Also ich hab nur eine Grundschuld eingetragen, Gläubiger hat das L-Verfahren aus dem gesamten Anspruch betrieben, also Zinsen und Kapital...

    Die Zinsen sind komplett z.T. aus der L und der Rest aus dem K-Verfahren bezahlt wurden und z.T. hab ich im K-Verfahren auch aufs Kapital zugeteilt.

    Da ich jetzt im L-Verfahren rd. 12.000 € Restmasse habe, die dem Gläubiger doch grundsätzlich auf seine noch offene Kapitalforderung zustehen, bin ich der Ansicht, dass aufs Kapital auch ausgekehrt werden muss, dass aber nur in einem entsprechenden Termin möglich ist.

    Einen Termin nach Aufhebung des L-Verfahrens anzuberaumen, damit hab ich eigentlich gar kein Problem, das ist möglich denke ich!

    Ich hab jetzt dem Zwangsverwalter mitgeteilt, dass er mir das Geld auf ein Konto der Kasse überweisen soll und ich leite das dann an den Gläubiger weiter und mache auch noch einen entsprechenden Titelvermerk.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ausgehend davon, daß noch ein Teil der Ansprüche, wegen derer das Verfahren betrieben wird, offen ist, gibt es hier doch gar keinen Überschuß, sondern eine nach wie vor zugunsten des Gläubigers beschlagnahmte Masse. Insofern besteht ein Auszahlungsanspruch des Schuldners nicht. Was also soll der Gläubiger pfänden?


    Dieses Statement verstehe ich jetzt auch nicht so ganz.
    Nach SV ist die Zwangsverwaltung aufgehoben, die Beschlagnahme also erloschen. Ansprüche hat der Gl. nicht mehr, da er bezüglich der laufenden Leistungen voll befriedigt ist. Wird also kein Kapitalverteilungstermin gemacht, dessen Anberaumung ich ohnehin für rechtlich unzulässig halte, da das Grundpfandrecht mittlerweile erloschen ist, bleibt der Gl. auf dem nichtbefriedigten Kapitalteil aus der K-Sache sitzen. Dafür hat er einen Titel. Warum sollte er also nicht pfänden können?

  • Bin ich im falschen Fall?

    Nach meinem Verständnis ist hier Aufhebung infolge Zuschlagserteilung erfolgt. Dabei bleibt die bis zum Zuschlag gezogene Masse doch weiterhin beschlagnahmt.
    Ebenso ist die Vollstreckungsforderung bei Verteilung im Versteigerungsverfahren nicht vollständig erfüllt.

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