[Strafvollstreckung] Mittelgebühr gerechtfertigt, wenn Begründung nach Beschluss...

  • Für die Gebühren in der Strafvollstreckung steht dem RA ja regelmäßig eine Rahmengebühr zur Verfügung, vgl. 4200 ff. VV RVG.

    Haltet Ihr eine Mittelgebühr für angemessen und erstattungsfähig, wenn der RA zunächst nur kurz tätig wird und dann nach Erlass des gerichtlichen Beschlusses weiter umfassend begründet, da er den Beschluss noch nicht erhalten hat?

    Beispiel: Mandant M erhält einen Beschluss des LG, in welchem die ursprünglich angeordnete Bewährung widerrufen wird. Gegen diesen Beschluss legt RA R fristgerecht sofortige Beschwerde ein und beantragt Akteneinsicht. Weiter schreibt R, dass eine Begründung der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Woche nach Akteneinsicht erfolgt.

    Am 01.02.08 erhält R nun Akteneinsicht. R begründet sein Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) am 14.02.08 per Telefax mit einem zweiseitigen Schriftsatz und Beweisangeboten. Vorher, nämlich am 11.02.08, hatte das OLG allerdings bereits positiv für M über die sofortige Beschwerde befunden, d.h. den Bewährungswiderrufsbeschluss aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Diesen Beschluss des OLG vom 11.02.08 hat R allerdings erst am 18.02.08 erhalten.

    Kann R eine Mittelgebühr nach 4200 VV RVG, also EUR 305,00 beanspruchen?

  • halte ich jedenfalls für vertretbar, außer man könnte ihm nachweisen, dass er die ausführliche Begründung verfasst hat, obwohl er bereits von der für seinen Mandanten positiven Entscheidung wußte.

    Davon kann man aber wohl kaum ausgehen somit bleibt's bei vertretbar :)

  • halte ich jedenfalls für vertretbar, außer man könnte ihm nachweisen, dass er die ausführliche Begründung verfasst hat, obwohl er bereits von der für seinen Mandanten positiven Entscheidung wußte.

    Davon kann man aber wohl kaum ausgehen somit bleibt's bei vertretbar :)



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