bed. Nacherbfolge und Erbauseinandersetzung

  • Guten Morgen liebes Foren-Team!

    Ich habe vom hiesigen Nachlassgericht einen Erbschein übersandt bekommen. Nach diesem sind die Eheleute A und B zu 4/5 eingesetzt und der C zu 1/5. Bezüglich des Erbsnteils der Eheleute A und B ist in Höhe von 65/100-Anteil aufschiebend bedingte Nacherbfolge angeordnet. Diese tritt ein mit dem Verkauf des Grundstücks xy. Nacherbe ist die D.

    Gleichzeitig habe ich einen Erbeuseinadersetzungsvertrag eingereicht bekommen. In diesem haben sich A, B und C über die verschiedenen Grundstücke auseinander gesetzt. Diese Auseinandersetzung entspricht der Teilungsanordung des Erblassers in seinem handschriftlichen Testament.

    Nun frag ich mich, wie ich den Nacherben mit ins Boot holen kann. Nach Demharter § 51 GBO Rn. 43 ist für den vorliegenden Fall die Zustimmung des Nacherben nicht erforderlich. Eintragung des Nacherbenvermerk trotz der Auseinandersetzung?

  • M.E. kann die Eintragung des Nacherbenvermerks nur unterbleiben, wenn die Nacherben zustimmen (Demharter, GBO, 26. Aufl., RN 27 zu § 51 GBO) oder das Geschäft nicht der Zustimmung der Nacherben bedarf. Da ein isolierter Nacherbenvermerk unzulässig ist, müssen hier u.U. zunächst die Vorerben voreingetragen werden (Bauer / v. Oefele, GBO, 2. Aufl. Rn 10 zu § 40 GBO).

  • Es dürfte sich m.E. so verhalten, dass die Eheleute A und B keinen gemeinschaftlichen Erbteil haben können, sondern jeder vermutlich einen von 2/5. Das sind dann aber zwei Nacherbfolgen für jeweils einen 65/100-Anteil an jedem 2/5-Erbteil.

    Die beiden Nacherbenvermerke müssten hier an den Surrogaten einzutragen sein. Das sind vermutlich die Miteigentumsanteile von A und B, die ihnen durch die Erbauseinandersetzung an bestimmten Grundstücken zugewiesen sind.

    Die Nacherbenvermerke müssten sich jeweils auf einen 65/100 Anteil an den beiden Miteigentumsanteilen von A und B erstrecken.

  • Meiner Ansicht nach ist die Auseinandersetzung der Vorerben infolge der bestehenden Teilungsanordnung dem Nacherben gegenüber wirksam. Allerdings heißt das nicht, dass der Nacherbenvermerk vollständig gegenstandslos würde. Vielmehr setzt sich das Nacherbenrecht in Fällen wie diesem, in dem die verschiedenen Erben durch verschiedene Nacherbfolgen beschränkt sind (nämlich A und B beschränkt, C nicht beschränkt), grundsätzlich am auseinandergesetzten Gegenstand fort (BGHZ 40, 115; BGH NJW-RR 2001, 217). Somit ist an den Grundstücken, die A und B erhalten, der Vermerk über die bedingte Nacherbfolge einzutragen (BayObLG Rpfleger 1982, 468; BayObLG DNotZ 1998, 206 = MittBayNot 1997, 238) und im übrigen zu löschen bzw. nicht einzutragen. Die Auslegung kann zwar auch ergeben, dass der auseinandergesetzte Gegenstand gänzlich aus der Nachlassmasse fallen soll (BGH NJW-RR 2001, 217), das ist jedoch wegen der hier vorliegenden angeordneten Teilungsanordnung einerseits und der bedingten Nacherbfolge andererseits sehr unwahrscheinlich.
    Soweit die materielle Rechtslage nach Hügel/Zeiser § 51 Rn. 93 in der aktuellen online-Version.

    Auch wenn die Nacherbfolge selbst aufschiebend bedingt ist, ist sie bereits jetzt zu beachten und einzutragen, sobald die Vorerben A und B als Eigentümer der auf sie auseinandergesetzten Grundstücke eingetragen werden.

    Jetzt kommt es auf die vorliegenden Anträge an:

    Ist ausdrücklich beantragt, den Nacherbenvermerk nicht einzutragen, so ist m. E. eine Zwischenverfügung angezeigt. Der auseinandergesetzte Gegenstand kann vorliegend nur aus der Nachlassmasse fallen, wenn der Nacherbe der Auseinandersetzung zustimmt, wobei er wegen der normalerweise eintretenden Rechtsfolge (s. o.) ausdrücklich dazu sagen muss, dass er mit dem Ergebnis zustimmt, dass auch die auf A und B auseinandergesetzten Grundstücke aus der Nachlassmasse herausfallen sollen. Eine uneingeschränkte Löschungsbewilligung würde ich in diesem Falle auch in ebendiese Richtung auslegen: Zustimmung mit dem Ergebnis, dass auch die auf A und B auseinandergesetzten Grundstücke aus der Nachlassmasse herausfallen sollen.

    Ist die Eintragung beantragt, so ist der Nacherbe über die beabsichtigte Eintragung (Einschränkung auf die auf A und B auseinandergesetzten Grundstücke) anzuhören.

    Ist gar nichts gesagt, so würde ich davon ausgehen, dass den Beteiligten klar ist, wie die Folgen der Auseinandersetzung normalerweise laufen, den Nacherbe über die beabsichtigte Eintragung (Einschränkung auf die auf A und B auseinandergesetzten Grundstücke) anhören und sodann den Nacherbenvermerk an den auf A und B auseinandergesetzten Grundstücken eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dem dürfte nichts mehr hinzuzufügen sein. Hut ab.

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  • M.E. müssen zwei Nacherbenvermerke an den Miteigentumsanteilen von A und B eingetragen werden, nicht am gesamten Grundstück, das A und B evtl. gemeinsam erworben haben.

  • Zu #4: In dem mir vorliegenden Erbschein gibt es nur eine Quote für A und B gemeinsam, nämlich 4/5.

    Zu#5: Der Notar hat sich zu der Nacherbfolge gar nicht geäußert, auch nichts dergleichen in die Urkunde aufgenommen.

    Dann werd ich mal den Nacherben anhören. Schick ich ihm ne Abschrift der Urkunde mit?

    Aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages sollen A und B diverse Grundstücke zu je ein halb erhalten. Trag ich dann den Nacherbenvermerk auf beiden Anteilen, an allen Grundstücken, jedoch nur bezüglich eines 65/100-Anteils ein??? Oder ist die Voreintragung der Erbengemeinschaft notwendig, dann Nacherbenvermerk und dann Eigentumsumschreibung aufgrund Auseinandersetzng?

  • Dann dürfte der Erbschein falsch und einzuziehen sein.

    Auch im Fall des § 2093 BGB bleiben die einzelnen Erbteile doch rechtlich selbständig.

  • Dann werd ich mal den Nacherben anhören. Schick ich ihm ne Abschrift der Urkunde mit?


    Nein. Es reicht, wenn er weiß, wo der Nacherbenvermerk hinterher wie lastet und dass er am Rest gelöscht wird und dass Du infolge der Teilungsanordnung von der vollen Wirksamkeit dieser Verfügung ausgehst.

    Aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages sollen A und B diverse Grundstücke zu je ein halb erhalten. Trag ich dann den Nacherbenvermerk auf beiden Anteilen, an allen Grundstücken, jedoch nur bezüglich eines 65/100-Anteils ein???


    Richtig.

    Oder ist die Voreintragung der Erbengemeinschaft notwendig, dann Nacherbenvermerk und dann Eigentumsumschreibung aufgrund Auseinandersetzng?


    Die Voreintragung ist nicht erforderlich (§ 40), gerade auch deshalb nicht, weil der Nacherbenvermerk hier am Surrogat zur Eintragung gelangt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas: Na das hört sich doch gut an. Dann werd ich jetzt mal ein Schreiben an den Nacherben basteln und ihm hoffentlich verständlich machen können, was ich von ihm will.

    Mein Nacherbenvermerk würde ich dann wie folgt fassen:

    Nur lastend auf einem 65/100-Anteil:
    A und B sind Vorerben nach ... ; Nacherbe ist D; die aufschiebend bedingte Nacherbfolge tritt ein beim Verkauf des Grundstücks ...; gemäß Erbschein vom ... eingetragen am ^==Datum==.
    ^==Rpfl.==

    Wäre das so ok?

  • Eine Eintragung ohne Vorliegen eines inhaltlich richtigen Erbscheins? :gruebel:

    Die beiden Erbteil-Nacherbfolgen werden doch nicht zu einer einzigen, nur weil A und B gemeinsam ein Grundstück erwerben. Surrogat für die beiden Erbteile dürfte nicht das Grundstück sein, sondern die beiden Miteigentumsanteile. Jeder Anteil kann getrennt veräußert werden. Dann tritt auch nur eine der beiden Nacherbfolgen ein.

    Erwerben A und B überhaupt das Grundstück "xy"?

  • Ja, A und B erhalten das Grundstück "xy", bei welchem die Nacherbfolge Eintritt bei Verkauf.

    Ich würde mich an der gemeinsamen Quote nicht so aufhängen....

  • Dazu habe ich jetzt mit etwas Verspätung gerade nachgelesen und finde in Palandt/Edenhofer § 2361 Rn. 2: "Unrichtigkeit (...) Insbes wenn sich dch erneute Überprüfg die im ErbSch ausgewiesene Erbenstellg nicht ergibt, ist ErbSch (...) einzuziehen (...) Dies ist zB der Fall bei unrichtiger Angabe der Erben od der Erbteile..."

    Ebenso:
    MünchKommBGB/Mayer § 2361 Rn. 3 ("hinsichtlich der Größe des oder der Erbteile") sowie
    Staudinger/Schilken § 2391 BGB Rn. 20 ("Unrichtige Angabe der Erben, Erbteile ...")

    Da muss ich unserer Notariatsfee mithin Recht geben. Ist aber wohl kein Drama, denn den roten Faden für den Rest hast Du ja jetzt, und ich denke mal, dass Du die Anhörung des Nacherben in der Zwischenzeit schon mal machen kannst, während das Nachlassgericht einen neuen Erbschein erteilt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe leider keinen Palandt hier, aber werde mich nachher mal in die Bibo begeben.

    Ist halt jetzt nur die Frage, wie ich das der Richterin klar machen soll. Die stellen sich hier diesbezüglich immer sehr an und fühlen sich gleich auf den Schlips getreten.

    Soll ich die Erbscheinsausfertigung einfach an die Nachlassabteilung zurück schicken mit der Bitte um Überprüfung und die o.g. Fundstellen angeben????

  • Die Richterin hat zwei Möglichkeiten:
    1. Du sprichst sie darauf an. Das mag zwar (aus ihrer Sicht) jemand aus dem Fußvolk des Hauses sein, aber so kann sie zumindest nach außen hin agieren, als hätte sie das entdeckt und wahrt so eher ihr Gesicht als bei Variante 2.
    2. Zwischenverfügung an den Notar, weil Du auf der Grundlage des vorgelegten Erbscheins nicht eintragen kannst.

    Sie mag wählen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Erbschein wurde mir aber direkt vom hiesigen Nachlassgericht übersandt, find dann die Variante 2 nicht so passend...

    (Ach manno, warum muss ich immer diese blöden Aufgaben erledigen!? Kann mir schon vorstellen, wie das wieder endet....)

  • Du hast einen Antrag vom Notar, der sich u. a. auf diesen Erbschein stützt. Der Antrag ist wegen des Erbscheins derzeit nicht vollziehbar, also ist Adressat der Zwischenverfügung zwangsläufig der Notar. Vielleicht noch die Erben, wenn die selbst direkt einen Berichtigungsantrag gestellt hätten (haben sie laut bisherigem Vortrag aber wohl eher nicht). Das Nachlassgericht selbst hat sicherlich keine Anträge gestellt.

    Variante 2 wäre ja "auch nur" die formell richtige und für Dich die Ausweichmöglichkeit zu Variante 1, wenn die Richterin ein Drama darum macht. Ich würde mal direkt zu der hingehen (ich habe da wenig Skrupel), und entweder sie macht es oder eben nicht. Dann weißt Du Bescheid. (Nebenbei: Was soll Dir da schon groß passieren? Mehr als "Nein!" kann sie Dir ja wohl kaum sagen bzw. mehr musst Du Dir ja nicht anhören.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe dazu gerade folgendes im Schöner/Stöber rn. 784 gefunden:

    "Das GBA hat bei Eintragung der Erbfolge aufgrund Erbschein lediglich zu prüfen, ob er von der sachlich zuständigen Stelle ausgestellt ist und das Erbrecht unzweideutig, dh klar, verständlich und vollständig bezeugt. Weitere Prüfungen stehen dem GBA nicht zu; insbesondere hat es nicht selbst die Richtigkeit des Erbscheins nachzuprüfen... Die Verantwortung für die Feststellung des Erbrechts und die Richtigkeit des Erbscheins liegt ausschließlich beim Nachlassgericht."

    Hab ich denn wirklich ein Recht dazu, den Erbschein beim Nachlassrichter zu bemängeln?

  • ...und das Erbrecht unzweideutig, dh klar, verständlich und vollständig bezeugt...
    Hab ich denn wirklich ein Recht dazu, den Erbschein beim Nachlassrichter zu bemängeln?


    Ja, denn der Erbschein ist - sofort für Dich ersichtlich - hinsichtlich der Erbquoten unvollständig, nach der oben aufgeführten Literatur unrichtig i. S. d. § 2361 BGB und daher für Dich nicht zu gebrauchen.

    Hättest Du keine offensichtliche Unrichtigkeit und wäre Dir mangels solcher auch sonst keine Unrichtigkeit auf sonstige Weise bekannt geworden, so müsstest Du den Erbschein natürlich als richtig anerkennen, das ist klar.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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