Einbennung der Kinder einer Adoptierten

  • Folgendes:
    Eine erwachsene Frau möchte sich adoptieren lassen. Sie fragt, ob der neue Adoptivname auch auf ihre minderjährigen Kinder übergeht. Da eine Kollegin herausgefunden hat, das das nicht zwangsläufig der Fall ist, möchte die Dame nun gerne wissen, was sie denn zu veranlassen hat, damit auch ihre Kinder den Adoptivnamen bekommen.
    Das Standesamt und der Landkreis konnte dazu nichts sagen.
    Hat einer 'ne Idee?:confused:

  • Keine Ahnung. Eine gerichtliche Zuständigkeit kann ich hier jedenfalls nicht erkennen. Daher würde ich die Dame auch nicht "beraten". Soll sie sich beim RA schlau fragen, wenn StAmt usw. nicht helfen können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Folgendes:
    Eine erwachsene Frau möchte sich adoptieren lassen. Sie fragt, ob der neue Adoptivname auch auf ihre minderjährigen Kinder übergeht. Da eine Kollegin herausgefunden hat, das das nicht zwangsläufig der Fall ist, möchte die Dame nun gerne wissen, was sie denn zu veranlassen hat, damit auch ihre Kinder den Adoptivnamen bekommen.
    Das Standesamt und der Landkreis konnte dazu nichts sagen.
    Hat einer 'ne Idee?:confused:


    Antrag an das Standesamt, dass die Kinder umbenannt werden. Sofern dies dann ablehnt, geht evtl. § 1618 S. 4 BGB. Nur: Es muss für das Kindeswohl erforderlich sein!

  • geht evtl. § 1618 S. 4 BGB.


    Nö, das sehe ich nicht.

    Die KM hat weder einen neuen Ehegatten, noch einen neuen Ehenamen. Und ob sie überhaupt von dem KV getrennt ist und der seine Zustimmung verweigert, ist aus dem Sachverhalt auch nicht ersichtlich.

    Ich würde mich mit solchen Herrschaften daher gar nicht lange abplagen.

    Das AG ist nicht zuständig. Basta!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1618 BGB geht meiner Meinung nach nur bei Ehenamen, nicht bei Adoptivnamen.

    Im Übrigen bin ich mit Ulf einer Meinung.

  • Sehe ich genauso wie Ulf - kein Fall des § 1618 (4) BGB und damit auch kein Fall der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
    Ich würde den Leuten raten, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Wenn das Standesamt zu Namensfragen keine Antwort geben kann, wer dann???? :gruebel:

  • Unter Umständen käme hier das Namensänderungsgesetz ins Spiel. Da gibt es sogar in § 4 eine Erstreckung der Namensänderung auf die mdj. Kinder. Wenn´s da dann Streitigkeiten gibt, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefragt.

  • Der § 1 [Anwendungsbereich] des Namensänderungsgesetzes:
    Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.

    Bei der Adoption ist die Änderung doch gesetzliche Folge, also müsste die Dame einen Antrag beim Standesamt stellen?

  • Der § 1 [Anwendungsbereich] des Namensänderungsgesetzes:
    Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.

    Bei der Adoption ist die Änderung doch gesetzliche Folge, also müsste die Dame einen Antrag beim Standesamt stellen?



    So sieht es wohl aus, vgl. § 5 NamÄndG. Es gibt dazu auch noch eine DVO, die ich bei beck-online aber leider nicht aufrufen kann. [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Wut/smilie_wut_015.gif]

    Zusätzlich müsste beim Vormundschaftsgericht noch ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden, da die Kinder noch mj. sind.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich habe dazu noch gefunden:

    Zweiter Abschnitt
    Antrag, Erstreckung der Namensänderung


    6.


    (1) Der Familienname darf nur auf Antrag des Namensträgers und nur in der beantragten Form geändert werden.

    (2) Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.

    (3) Abweichend von Absatz 2 bedarf es für minderjährige Kinder, auf die sich die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt (Nummer 8), keines Antrags. Diese Kinder sind jedoch Beteiligte (Nummer 9).


    7.


    (1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

    (2) Hat der beschränkt Geschäftsfähige das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so hört ihn das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag.


    8.


    (1) Die Änderung des Ehenamens der Eltern oder eines Elternteils eines ehelichen minderjährigen Kindes erstreckt sich kraft Gesetzes auf das Kind, wenn das Kind den gleichen Familiennamen führt, unter der elterlichen Sorge der Antragsteller oder des Antragstellers steht und in der Entscheidung nicht etwas anderes bestimmt wird. Die Änderung des Familiennamens der Mutter eines nichtehelichen minderjährigen Kindes erstreckt sich auf das Kind, wenn das Kind den gleichen Familiennamen führt und in der Entscheidung nicht etwas anderes bestimmt wird. Ist das Kind verheiratet, so erstreckt sich die Namensänderung nur auf seinen Geburtsnamen.

    (2) Ob von der Erstreckung der Namensänderung auf ein minderjähriges Kind abgesehen werden sollte, wird insbesondere dann zu erwägen sein, wenn das Kind sich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes befindet, nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich die Namensänderung für das Kind nachteilig auswirken könnte.

    [Auszug aus der NamÄndVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) in der Fassung vom 18.04.1986.]

    Wenn sich die Adoption der KM also kraft Gesetzes so auswirkt, dass die KM den Namen der Adoptiveltern erhält (ob das so ist, weiß ich nicht), würde sich die Namensänderung wohl nach Zif. 8 Abs. 1 automatisch auch auf das Kind erstrecken. Dazu wäre nicht mal ein Antrag erforderlich (Zif. 6 Abs. 3).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ob das so zutreffend ist? :gruebel:

    Die Nr. 8 gilt m. E. nur bei Änderung von Ehenamen der Eltern bzw. Mutter, dem ein entsprechender Antrag ja vorhergeht.

    Hier liegt ja aber eine Namensänderung bei der Mutter kraft Gesetzes (Wirksamkeit der Adoption) vor.

    Ob das so vergleichbar ist?


  • Die Nr. 8 gilt m. E. nur bei Änderung von Ehenamen der Eltern bzw. Mutter, dem ein entsprechender Antrag ja vorhergeht.


    Hmm, kann sein, dass die Nr. 8 tatsächlich so zu verstehen ist.

    Wie dem auch sei:
    Es bleibt jedenfalls dabei, dass das Gericht in diesem Fall weder eine Zustimmungen ersetzen kann noch genehmigen muss (da die KM handelt und kein Vormund/Pfleger).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie dem auch sei:
    Es bleibt jedenfalls dabei, dass das Gericht in diesem Fall weder eine Zustimmungen ersetzen kann noch genehmigen muss (da die KM handelt und kein Vormund/Pfleger).



    Das stimmt, da bin ich wohl zu kurz (oder zu weit ;)) gesprungen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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