Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung

  • Minderjähriges Kind (6 Jahre) lebt bereits seit Geburt bei der Großmutter väterlicherseits, welche auch zum Pfleger u.a. für die Personensorge eingesetzt ist.

    Die Kindeseltern sind/waren nicht miteinander verheiratet.

    Die Kindesmutter hat bereits mehrere Verfahren vor dem Familiengericht geführt u.a. auf Rückführung des Kindes in ihren Haushalt. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass das Kind bei der Großmutter bleiben soll, da diese die Hauptbezugsperson darstellt und zwischen Mutter und Kind keine Bindung besteht.

    Das Kind trägt den Mädchennamen der Kindesmutter B.
    Die Kindesmutter wird nächsten Monat heiraten und dann den Ehenamen M annehmen.

    Die Großmutter trägt denselben Namen wie der Kindesvater E und möchte nun, dass das Kind ebenfalls E heißt.

    Die Kindesmutter verweigert jedoch die Zustimmung.

    Daher hat die Großmutter nun einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung des Kindes gestellt.

    Nach welcher Vorschrift käme eine solche Ersetzung denn in Frage? Ein Fall der Einbenennung ist ja nicht gegeben, oder?

  • Wenn die Großmutter die Personensorge hat, dürfte auch der Name des Kindes in den Aufgabenkreis fallen. Der Mutter ist das Sorgerecht insoweit entzogen. Auf ihre Zustimmung kommt es somit nicht an.

    Das Ganze geht über das Namensänderungsgesetz. Die Pflegerin braucht allerdings die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, den Antrag zu stellen.

  • Wenn die Großmutter die Personensorge hat, dürfte auch der Name des Kindes in den Aufgabenkreis fallen. Der Mutter ist das Sorgerecht insoweit entzogen. Auf ihre Zustimmung kommt es somit nicht an.

    Das Ganze geht über das Namensänderungsgesetz. Die Pflegerin braucht allerdings die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, den Antrag zu stellen.



    :zustimm:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das zustädnige Standesamt macht die Namensänderung von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig.

    Also würde in diesem Fall die vormundschaftsgerichtl. Genehmigung anstelle der Zustimmung der Kindesmutter treten?


  • Also würde in diesem Fall die vormundschaftsgerichtl. Genehmigung anstelle der Zustimmung der Kindesmutter treten?


    Nein, das denke ich nicht. Die vormg. Genehmigung ist in meinen Augen unabhängig von der Zustimmung anderer Beteiligter erforderlich. Daher kann die Genehmigung auch nichts ersetzen.

    Ein Fall des § 1618 BGB liegt nicht vor.

    Hier bleibt dann wohl nur, im Verwaltungsverfahren gegen die Auffassung der StAmtes vorzugehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was hat das Standesmat damit zu tun? Das Namensänderungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren.

    Es wird vom Vormundschaftsgericht "nur" die Genehmigung erteilt, den Antrag auf Namensänderung zu stellen.

    Einmal editiert, zuletzt von Bella (24. Juli 2008 um 13:08) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Was hat das Standesmat damit zu tun? Das Namensänderungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren.


    Das Standesamt dürfte nach meinen Kenntnissen die für das NÄG zuständige Verwaltungsbehörde sein. Oder? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • #1 Geht so nicht. Folgender Weg:

    Sorgeberchtigte Oma stellt bei ihrer Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Namensänderung. Diesen Antrag muss sie vorher vormundschaftsgerichtlich genehmigen lassen.

    Welche Behörde zuständig ist, wird vor Ort geregelt. Für die Weitergabe des Antrags an die richtige Stelle ist die Hauspost zuständig

    Einmal editiert, zuletzt von Moosi (24. Juli 2008 um 13:15) aus folgendem Grund: Viel zu spät. Wo hing mein Beitrag?

  • Was hat das Standesmat damit zu tun? Das Namensänderungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren.


    Das Standesamt dürfte nach meinen Kenntnissen die für das NÄG zuständige Verwaltungsbehörde sein. Oder? :gruebel:



    Der Meinung war ich bislang eigentlich auch :gruebel:

    Okay, also eine Zustimmung der Kindesmutter ist nicht erforderlich, wenn ihr die Personensorge entzogen wurde.

    Dann werde ich den Antrag wohl einfach umdeuten in einen Antrag auf Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Beantragung der Namensänderung nach dem NÄG !?

  • Was hat das Standesmat damit zu tun? Das Namensänderungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren.


    Das Standesamt dürfte nach meinen Kenntnissen die für das NÄG zuständige Verwaltungsbehörde sein. Oder? :gruebel:



    Der Meinung war ich bislang eigentlich auch :gruebel:



    Ich auch! Kann irgendjemand mal einen Link zum Gesetztestext der 1. NamÄndVO einstellen? Ich gockel mich hier dumm und dusselig! :mad:

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    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • Ich auch! Kann irgendjemand mal einen Link zum Gesetztestext der 1. NamÄndVO einstellen? Ich gockel mich hier dumm und dusselig! :mad:



    Nie gehört. Was regelt die Verordnung?

    Ich habe in unserem Intranet zum NamÄndG in den Fußnoten nur Landesverordnungen zur Zuständigkeit der Gemeinden und Landkreise gesehen. Leider nützt Dir unser Intranet nichts, da wir in verschiedenen Bundesländern sind.

    Aber wenn Ihr auch Voris habt, könntest Du dort mal nachsehen. Das Gesetz heißt in Voris NamÄndG.



  • Die VO enthält offensichtlich die Durchführungsbestimmungen zum NamÄndG. Ich vermute, dass sich hieraus auch die zuständige untere Verwaltungsbehörde nach § 5 NamÄndG ergibt. beck-online gibt zwar einen Link dazu an, das Dokument ist aber nicht verfügbar.

    Voris liefert auch keinen Treffer. :(

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • @ Noatalba

    Davon ausgehend, dass Du in Nordrhein-Westfalen bist, meinst Du diese Verordnung: FamNÜZustV NW (im Langtext:
    Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 25. September 1979).

  • @ Noatalba

    Davon ausgehend, dass Du in Nordrhein-Westfalen bist, meinst Du diese Verordnung: FamNÜZustV NW (im Langtext:
    Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 25. September 1979).



    :2danke [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Liebe/smilie_love_351.gif]

    § 1 der Verordnung:

    "(1) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die örtliche Ordnungsbehörde."

    Also (zumindest hier in NRW) nicht das Standesamt!

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • :confused: Und wer oder was ist die "Ordnungsbehörde"??

    In Nds. ist gem. § 4 Nr. 1 Allg.Zust.VO-Kom (Intranet-Link, nur aus dem Landesnetz Nds. aufrufbar) die Gemeinde zuständig.
    Welches "Amt" innerhalb der Gemeinde richtet sich dann wohl nach deren jeweiliger Satzung (oder so). Jedenfalls konnte ich keine weiteren Verordnungen dazu finden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Fehlschluss.

    War gerade hier in unserem NRW-Standesamt beim Sachbearbeiter für Namensänderung. Per Aufgabenzuweisung durch den OB hat er bzgl. NÄ die Aufgaben der Ordnungsbehörde zugewiesen bekommen.

    Er nannte mir auch den passenden Link für die umbenannte NamÄndVO: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11081980_VII31331317.htm
    und wünscht uns allen noch einen schönen Tag. Alles wird schließlich mal umbenannt in der Dienststelle für Namensänderungen! Und das sogar ohne vg Genehmigung.

  • @ Fehlschluss.

    War gerade hier in unserem NRW-Standesamt beim Sachbearbeiter für Namensänderung. Per Aufgabenzuweisung durch den OB hat er bzgl. NÄ die Aufgaben der Ordnungsbehörde zugewiesen bekommen.



    Aus meiner Sicht kein Fehlschluss. Das Standesamt ist für die Verfahren nicht zuständig, auch wenn der Sachbearbeiter für NÄ beim Standesamt sitzt. :)

  • @ Fehlschluss.

    War gerade hier in unserem NRW-Standesamt beim Sachbearbeiter für Namensänderung. Per Aufgabenzuweisung durch den OB hat er bzgl. NÄ die Aufgaben der Ordnungsbehörde zugewiesen bekommen.



    Aus meiner Sicht kein Fehlschluss. Das Standesamt ist für die Verfahren nicht zuständig, auch wenn der Sachbearbeiter für NÄ beim Standesamt sitzt. :)



    Genau, Aufgabenzuweisung durch den OB (als Ordnungsbehörde!).

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

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