Wohin mit der Akte?
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Ich mache da immer eine Mitteilung an die Anwälte/Parteien, dass das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist und von hier nichts weiter veranlasst wird. Dann leg ich die Akte 6 Monate auf Frist und danach weg.
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Ich mache da immer eine Mitteilung an die Anwälte/Parteien, dass das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist und von hier nichts weiter veranlasst wird. Dann leg ich die Akte 6 Monate auf Frist und danach weg.
mach ich auch so. meine frist ist aber 1 jahr. -
Wie Waldschrat mit gleicher Frist.
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Ich mache da immer eine Mitteilung an die Anwälte/Parteien, dass das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist und von hier nichts weiter veranlasst wird. Dann leg ich die Akte 6 Monate auf Frist und danach weg.
mach ich auch so. meine frist ist aber 1 jahr.
Yo, § 7 AktO wenn ich mich recht entsinne...
6 Monate und dann weg damit...:D -
Vielen Dank, werde die Akte auch noch 6 Monate auf Frist legen - und dann in den Keller!:)
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Ich mache da immer eine Mitteilung an die Anwälte/Parteien, dass das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist und von hier nichts weiter veranlasst wird. Dann leg ich die Akte 6 Monate auf Frist und danach weg.
mach ich auch so. meine frist ist aber 1 jahr.
Yo, § 7 AktO wenn ich mich recht entsinne...
6 Monate und dann weg damit...:D
oh ist 1 jahr etwa falsch? ich hab das aus den akten meiner vorgängerin übernommen und mir nie gedanken drüber gemacht. -
Ich mache da immer eine Mitteilung an die Anwälte/Parteien, dass das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist und von hier nichts weiter veranlasst wird. Dann leg ich die Akte 6 Monate auf Frist und danach weg.
mach ich auch so. meine frist ist aber 1 jahr.
Yo, § 7 AktO wenn ich mich recht entsinne...
6 Monate und dann weg damit...:D
oh ist 1 jahr etwa falsch? ich hab das aus den akten meiner vorgängerin übernommen und mir nie gedanken drüber gemacht.
Ja, falsch nun auch nicht gerade...
aber 6 Monate ist doch angenehm kürzer, oder?:D -
Ich mache da immer eine Mitteilung an die Anwälte/Parteien, dass das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist und von hier nichts weiter veranlasst wird. Dann leg ich die Akte 6 Monate auf Frist und danach weg.
mach ich auch so. meine frist ist aber 1 jahr.
Yo, § 7 AktO wenn ich mich recht entsinne...
6 Monate und dann weg damit...:D
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Das Verfahren geht ja dann nur auf Antrag weiter. Man braucht also später nicht mehr nach dem Stand des Insoverfahren fragen. Falls wirklich ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens kommt, kommt die Akte schon alleine wieder aus dem Keller.
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eigentlich kann man die Akte auch gleich weglegen. Wenn was kommt wird sie doch sowieso wieder rausgeholt. Eine Vorlage weniger in 6 Monaten
gruß
wulfgerd -
Hmm, und wie ist das wenn ich erst nach dem Urteil zufällig von der Inso erfahre?
Inso war wohl am 02.02., Urteil am 01.04. und jetzt KFA. Konnte den KFA nicht an Partei schicken, kam zurück da Partei unbekannt verzogen. Anfrage beim Gläubiger nach Adresse. Antwort: Bitte an Inso-Verwalter zustellen.
Ähm...
Unterbrechung oder nicht? Hätte ja eigentlich schon unterbrochen werden müssen bevor Urteil ergangen ist, oder? -
Hätte ja eigentlich schon unterbrochen werden müssen bevor Urteil ergangen ist, oder?
Falls es ein Fall des § 240 ZPO ist, das Verfahren also die Insolvenzmasse betrifft, ist das richtig. Muss Dich bei der KF aber nicht interessieren. KF ist nicht mehr möglich. -
Unterbrechung oder nicht? Hätte ja eigentlich schon unterbrochen werden müssen bevor Urteil ergangen ist, oder?
Jein, Unterbrechung erfolgt mit Eröffnung des Verfahrens per Gesetz. Einer speziellen Unterbrechungshandlung bedarf es nicht. Urteile oder KFB's, welche trotz Unterbrechung ergehen, sind nicht nichtig, aber mit dem entsprechenden Rechtsmittel anfechtbar. Fristen sind aufgrund § 240 ZPO bei der Einlegung des Rechtsmittels nicht zu beachten. -
KF ist nicht mehr möglich.
[Blockierte Grafik: http://www.smilies-smilies.de/smilies/schilderIII_smilies/chenau.gif] -
Wer sagt mir eigentlich, dass ich nach Ende der Unterbrechung nicht von Amts wegen über den KFA entscheiden muss (Ablehnung oder positive Bescheidung)?
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Niemand.
Wenn Du unnötige Arbeit magst, kannst Du immer wieder beim InsoG nachfragen, ob das Verfahren noch läuft, und schließlich beim Antragsteller, ob noch Interesse an der KF besteht. Ich denke mal, die Antwort wird meist negativ sein.
Da erscheint es mir sinnvoller, auf einen etwaigen erneuten Anstoß des Ast. zu "warten". -
@ raicro:
Ich muss Dich leider korrigieren. Das Kostenfestsetzungsverfahren kann nur innerhalb des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen werden, sonst ruht es bis zum Sanktnimmerleinstag. Das liegt daran, dass der Kostengläubiger die Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und dann für den Fall des Fall mit dem Auszug aus der Insolvenztabelle vollstrecken kann.
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Noch ein Grund mehr, die Akte gleich wegzulegen ...
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Handhabung hier: 1x 6 Monate und danach weglegen (siehe # 2)
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