Zustellprobleme bei der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel

  • Ich soll für ein Versäumnisurteil eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erteilen und habe ein Problem bei der Zustellung. Sowohl die Klagschrift als auch das Versäumnisurteil sind durch internationales Einschreiben gegen Rückschein zugestellt worden. Der französische Briefträger hat auf dem Rückschein leider nur unterschrieben und seine Unterschrift mit dem Datum versehen, aber nicht angekreutzt, was er mit der Sendung gemacht hat (übergeben, ausgezahlt oder dem Postbankkonto gutgeschrieben)... Nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 805/2004 muss diese Erklärung aber abgegeben werden, oder sehe ich das falsch?! Hätte das Versäumnisurteil überhaupt erlassen werden dürfen?? Leider hat sich die Beklagte (eine Firma mit Sitz in Frankreich) auch während des gesamten Verfahrens nicht einmal zu Wort gemeldet...

  • Kann man den Inhalt des Rückscheins nicht so auslegen, daß hier nur die Übergabe in Betracht kommt, weil die beiden anderen Alternativen offenkundig ausgeschlossen sind?

  • Also ich hätte hier "Bauchschmerzen" bei Ausstellen der Bescheinigung als europäischer Vollstreckungstitel. Ich hätte das VU nochmal über den offiziellen Weg zugestellt, um dann definitiv einen Nachweis über die erfolgte Zustellung zu haben.

  • Ich würde das Empfangsbekenntnis auch gerne so auslegen, dass die Sendung an den Adressaten ausgehändigt worden ist. Aber dieses Bestätigungsverfahren ist meiner Meinung nach so förmlich, dass es für Auslegungen keinen Raum lässt.
    An AK: Meiner Meinung nach muss auch schon die Klagschrift ordnungsgemäß zugestellt worden sein, da die Beklagte ja vor dem Versäumnisurteil schon hätte Stellung nehmen können. Oder meinst Du, dass ich die Sache durch eine erneute formgerechte Zustellung an den Schuldner über Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a) "heilen" kann.

  • Ich würde von einer Zustellung ausgegen.
    Art. 13 schreibt nicht vor, dass alles so genau belegt sein muss.
    Der internat. Rückschein gilt ebenso wie ein Zustellungszeugnis des Gerichtsvollziehers als Zustellungsnachweis.
    Der internationale Rückschein muss nur unterschrieben sein.

  • Unser Landgericht sieht das leider anders. Ich kenne die Gründe noch nicht, weil sich die Akten noch auf dem Weg vom Landgericht zu uns befinden (kann dauern). Bin mal gespannt, was unsere Richter dazu sagen. Für uns wäre es am einfachsten (jedenfalls für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel), wenn förmlich zugestellt wird...

  • Also, unser Landgericht hat festgestellt, dass mangels weitergehender Angaben auf dem Rückschein weder eine Zustellung mit Nachweis des Empfangs (Art. 13) noch eine ohne Nachweis des Empfangs (Art. 14) erfolgt ist. Auch eine Heilung nach Art. 18 kommt nicht in Betracht, weil sich die Beklagte nicht zur Akte gemeldet hat.
    Also haben wir das Urteil förmlich zugestellt (hat geklappt !!) und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist konnte ich die gewünschte Bestätigung erteilen.
    Ich hoffe, dass unsere Richter jetzt alles förmlich zustellen, das mit dem Rückschein hat an unserem AG jedenfalls noch nie geklappt. Irgendwas fehlt immer...

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