Aufgebot Ausschluss unbekannte Gläubiger

  • Ich wärme das Thema mal wieder auf.

    Mein Fall:
    Der Grundstückseigentümer E beantragt über seinen Notar das Aufgebot zum Ausschluss eines Hypothekengläubigers und Kraftloserklärung des Briefes. Die im Grundbuch eingetragene Hypothekengläubigerin G ist verstorben und wurde lt. Erbschein von der Tochter T allein beerbt. Es handelt sich um eine Briefhypothek und E gibt an, die Forderung vollständig gezahlt zu haben.

    Ich habe den Notar gebeten, den Antrag auf Aufgebot zum Ausschluss eines Hypothekengläubigers zurückzunehmen, da der Gläubiger nicht unbekannt im Sinne von § 1170 BGB ist. Ein Aufgebot zur Kraftloserklärung des Briefes ist ausreichend. Die Erbin könne dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung erteilen.

    Daraufhin hat der Notar widersprochen und auf die Entscheidung des BGH vom 29.01.2009 (NJW-RR 2009, 660) verwiesen, die besagt, dass der Gläubiger schon dann unbekannt sei, wenn der erteilte Brief nicht auffindbar sei.

    Meines Erachtens ist die Entscheidung nicht einschlägig, denn die Entscheidung besagt:
    "Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist i.S. von §§ 1170, 1171 BGB auch dann unbekannt, wenn der für das Grundpfandrecht erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist."

    Der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers ist hier jedoch eben nicht unbekannt. Der letzte Inhaber ist verstorben und es gibt einen mit Erbschein ausgewiesenen Erben.

    Der Notar hat mir mit seinem Widerspruch übrigens auch eine Abschrift der von der Erbin erteilten Löschungsbewilligung übersandt.

    Eine Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Forderung ist spätestens mit der vollständigen Tilgung der Forderung 1994 an die eingetragene Hypothekengläubigerin nicht mehr möglich gewesen, weil mit der vollständigen Zahlung die zugrundeliegende Forderung erloschen ist. Das Recht steht dem Eigentümer als Eigentümerrecht zu, § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB. Damit wäre er sogar der tatsächliche Inhaber des Rechts, dem nur der Hypothekenbrief fehlt. Der Eigentümer hat in seinem Aufgebotsantrag erklärt, dass er von einer Abtretung, Pfändung oder Verpfändung (die seit 1994 ja nur er hätte vornehmen dürfen) nichts wisse.

    Entsprechend bin ich weiterhin der Ansicht, dass das Aufgebot zum Ausschluss eines unbekannten Hypothekengläubigers nicht zulässig ist.

    Stehe ich mit der Meinung allein da?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Du stehst nicht alleine da :)

    Die Erbin der eingetragenen Hypothekengläubigerin hat eine Löschungsbewilligung erteilt und kann somit nicht unbekannten Aufenthaltes sein. Die durch den Notar in das Spiel gebrachte BGH-Entscheidung erfasst einen komplett anderen Sachverhalt, der in deinem Fall überhaupt nicht zum Tragen kommt.

    Aufgrund des Sachvortrages des Grundstückseigentümers E in seinem Aufgebotsantrag hätte die Erbin der eingetragenen Hypothekengläubigerin gar keine Löschungsbewilligung für die Hypothek erteilen dürfen, da sie nach den durch den Antragsteller gemachten Angaben nicht mehr Inhaberin des Rechts ist. Durch die Zahlung auf die der Hypothek zugrunde liegenden Forderung wäre diese bereits im Jahr 1994 zu einer Eigentümergrundschuld geworden (vgl. § 1163 I 2 BGB i. V. mit § 1177 II BGB). Also wäre lediglich eine löschungsfähige Quittung möglich gewesen.

    Da dir nun diese beiden Sachverhalte bekannt geworden sind, ist die Mitwirkung der Erbin der eingetragenen Hypothekengläubigerin als Beteiligte an dem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des verlustigen Hypothekenbriefes erforderlich. Wie bereits eingangs bejaht, ein Aufgebot zur Ausschließung unbekannter Gläubiger scheidet in diesem Fall aus.

  • Der Notar hat mich in meinem schönen kleine Büro besucht und hat sich von mir die Rechtslage jetzt auch noch mal persönlich erläutern lassen. Er wird den Antrag von "Aufgebot eines Hypothekengläubigers" nun in ein "Aufgebot des Hypothekenbriefes" abändern.

    :laola

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  • Hallo zusammen!

    Ich benötige euren Rat in folgender Sache:

    Antrag auf Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers - Antrag nach 1171 BGB, 447 FamFG zurm Zwecke des Ausschlusses der GmbH, die als Gläubigerin der Sicherungshypothek eingetragen ist, oder ihrer möglichen Rechtsnachfolgerin.

    Antragsteller ist der Eigentümer, der das Gründstück 2014 ersteigert hat.

    Als Gläubigerin eingetragen ist eine GmbH. Diese soll die zugrundeliegende Forderung an eine OHG 1991 abgetreten haben - Nachweis: Hinterlegungsantrag.

    Zur GmbH:
    gibt es nicht mehr.
    Nachtragsliquidation vor etwa 20 Jahren begonnen.
    Nachtragsliquidator hat das Amt niedergelegt, da die GmbH nicht mehr zu erreichen war.
    die Daten des Handeslregisters sind "verschollen".

    Zur OHG:
    diese wurde zwischenzeilich gelöscht.

    Der Antragsteller hat im März diesen Jahres einen der Höhe der Sicherungshypothek entsprechenden Betrag hinterlegt.
    Als mögliche Empfangsberechtigte wurden sowohl GmbH als auch OHG angegeben.


    Meine Frage:
    Ist der Gläubiger unbekannt im Sinne des § 1171 BGB?

    Zu natürlichen Personen findet man viel, aber hier bin ich bislang nicht ausreichend fündig geworden.

    Die Abtretung ist mangels Eintragung nicht wirksam.
    Somit ist die GmbH weiterhin Gläubigerin. Nachtragsliquidation fand bereits statt.

    Der Eigentümer ist erst seit Ende letzten Jahres Eigentümer.
    Aber er hat den Betrag hinterlegt.


    Was mach ich denn nun? :gruebel: Und wie wirkt sich die Hinterlegung des jetzigen Eigentümers auf die 10-Jahres-Frist aus?

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