Und noch ne Hinterlegung

  • :oops: Erst seit kurzem habe ich die Hinterlegungsstelle geerbt und folgenden Altfall geerbt. Im Jahre 1988 wurde nach mehrfacher Pfändung und zweifacher Abtretung der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens durch DS hinterlegt bis Ende 2005. Zwischenzeitlich wurden bereits Teilbeträge nach Freigabe eines Teils der Gläubiger (einer ist unauffindbar) ausgezahlt, teils mit Zinsberechnung teils ohne. Ich habe schon mehrere Tage an der 6 bändigen Akte verbracht und steige immer noch nicht ganz durch. Der bisher hinterlegte Betrag reicht für alle Gl. bis auf den Unauffindbaren aus. Für mich stellt sich nun die Frage, ob ein Verteilungsverfahren gem. § 872 ZPO für die die Abtretungen übersteigende Masse einzuleiten ist, bzw. was ich mit dem PfüB-Gl. mache der nicht mehr zu ermitteln ist.
    Die Gl. drängen verständlicherweise auf einen Abschluss und wollen Geld sehen.
    Für Ratschläge jeglicher Art bin ich dankbar :confused: :oops:

  • Ein Verteilungsverfahren kann nach § 872 ZPO nicht stattfinden, da auch abgetreten wurde.

    Somit bleibt nur die übereinstimmende Erklärung aller Gläubiger, wie ausgezahlt werden soll. Wobei es jedoch unproblematisch wäre, wenn der Betrag für den unauffindbaren Gläubiger in voller Höhe hinterlegt bleibt und sich die anderen Gläubiger nur über den Rest einigen.

  • In Betracht käme die Anregung der Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Berechtigten mit unbekanntem Aufenthalt.
    Alfred ist zu folgen, sofern die gesamte Forderung des Berechtigten mit unbekanntem Aufenthalt im Einverständnis der anderen Berechtigten für diesen hinterlegt bleibt und nur der Rest nach irgendeinem Schlüssel, den die anderen Berechtigten bestimmen, ausgezahlt wird.

    Ich habe am 1.1.2006 einen Schinken aus dem Jahre 1993 geerbt, der hat mich 14 Stunden Aufbereitung gekostet.
    Mein Kollege hat einen Schinken gleicher Güte und gleichen Alters geerbt, bei dem sage und schreibe 26,00 Euro hinterlegt sind. Seine Vorgänger im Amt haben da einen Schriftverkehr betrieben, bei dem ihm der Hut hochgegangen ist. Er hat die Berechtigten auf den Schwachsinn der Angelegenheit hingewiesen und das Ding erst mal auf den jüngsten Tag verfristet.

  • Ein Verteilungsverfahren nach § 872 ff ZPO kann stattfinden, soweit der Erlös die Forderungen der Abtretungsgläubiger übersteigt. Hinsichtlich diesen Betrages sind alle Gläubiger am Hinterlegungsverfahren beteiligt, wegen des Restes nur die Pfändungsgläubiger. Solche Verteilungsverfahren habe ich schon durchgeführt. Siehe hierzu auch Stöber 13. Aufl. Rz 768 oder Musielak (beck-online) zu 3 872 ZPO Rz. 4. Für den nicht auffindbaren Gläubiger sollte eine Abwesenheitspflegschaft vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden.

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