"Umstellung" eines Mahnbescheides (Forderungsaustausch)

  • Haben hier einen MB wegen rückständiger Vergütung aus einem Auftragsverhältnis beantragt. Kurz danach zahlt der Gegner die Hautpforderung. Der MB wurde noch nicht zugestellt, die Kostennote an den Antragsteller erfolgte ebenso wenig.

    Mit einer 2. Forderung, ebenso rückständig, ist der Antragsgegner ebenso in Verzug. Diese ist allerdings deutlich höher als die erste.

    Ist es möglich, die Forderungen "auszutauschen", eigentlich hat sich der 1. MB erledigt. Die Beantragung eines neuen MB und weitere Kosten für die 2. Forderung könnten vermieden werden, wenn nur der 1. MB "umgestellt" bzw. "erweitert" werden könnte.

    Welches Vorgehen wäre hier zu empfehlen? :gruebel:

  • ist denn der Mahnbescheid schon erlassen? wenn ja, ist eine Auswechselung der Forderung meines Erachtens nicht mehr möglich.

    Wenn der Mahnbescheid so weit korrekt war, wird er womöglich bereits erlassen sein.

  • Nein, er wurde moniert wegen flascher Parteibezeichnung. Kann im Zuge der Berichtigung denn keine Umstellung erfolgen?

    Ihr seid also der Meinung, dass für die 2. Forderung ein 2. MB beantragt werden muss bzw. eine Klage erhoben ??? :oops:

    Der erste ist für erledigt zu erklären.


  • Ihr seid also der Meinung, dass für die 2. Forderung ein 2. MB beantragt werden muss bzw. eine Klage erhoben ??? :oops:

    Der erste ist für erledigt zu erklären.



    Ja, so würde ich das sehen!

  • Also ich würde dir vorschlagen einfach mal den zuständigen Rechtspfleger beim ZEMA anzurufen. Ich persönlich würde die Summe ändern, da der Mahnbescheid noch nicht erlassen ist. Im System kann man dann noch alles ändern. Der kurze Weg per Telefon ist manchmal besser. Da kannst du das ganze absprechen.

  • Also, so lange der Mahnbescheid nicht erlassen ist, würde ich wahrscheinlich auch noch Änderungen vornehmen...obwohl es rein formell betrachtet nicht wirklich korrekt ist. Denn das Mahnverfahren bleibt ein gerichtliches Verfahren, mit den Regeln der ZPO!!!

    Aber anrufen würde ich nicht, besser im Rahmen der Monierungsantwort schriftlich mitteilen; Anrufe sind zumindest bei uns nicht gewünscht. Gerade weil es keine Akten gibt und Änderungen auf telefonischen Zuruf nicht oder schlecht notiert werden können, würde ich Änderungen nur gemäß schriftlicher MItteilung vornehmen.

  • Aber anrufen würde ich nicht, besser im Rahmen der Monierungsantwort schriftlich mitteilen; Anrufe sind zumindest bei uns nicht gewünscht. Gerade weil es keine Akten gibt und Änderungen auf telefonischen Zuruf nicht oder schlecht notiert werden können, würde ich Änderungen nur gemäß schriftlicher MItteilung vornehmen.




    Kann ich nicht sagen, ein Hoch auf die Rechtspfleger zumindest in Coburg! Freundlicher geht es nicht! Ich denke, der Anruf dort oben brachte mir mehr als ein dreistündiges Seminar!

    Vielleicht sind Anrufe zuweilen sogar erwünscht...... :D

  • Läuft bei uns auch so.
    So lange der MB nicht erlassen ist kann ALLES geändert werden. Summe, Bezeichnung, Parteien, einfach alles. :D


  • Kann ich nicht sagen, ein Hoch auf die Rechtspfleger zumindest in Coburg! Freundlicher geht es nicht! Ich denke, der Anruf dort oben brachte mir mehr als ein dreistündiges Seminar!



    Was wärst Du nur ohne die Oberfranken? :D

    Wahrscheinlich noch unscheinbarer als ich es ohnehin schon bin. Die Menschen dort oben sind einfach anders, ich stelle nun erst mal nen Ausreisenatrag!

    ;)

  • Läuft bei uns auch so.
    So lange der MB nicht erlassen ist kann ALLES geändert werden. Summe, Bezeichnung, Parteien, einfach alles. :D

    Da seid Ihr aber ganz schön flexibel. Ich habe noch mal in die Kommentierung bei Thomas/Putzo (28. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 5) geschaut, grundsätzlich soll ein neuer MB beantragt werden müssen, §§ 263, 264 ZPO seien im Mahnverfahren nicht anwendbar. Klageänderung sei erst im Rahmen der Anspruchsbegründung im streitigen Verfahren möglich.

  • Läuft bei uns auch so.
    So lange der MB nicht erlassen ist kann ALLES geändert werden. Summe, Bezeichnung, Parteien, einfach alles. :D



    Da seid Ihr aber ganz schön flexibel. Ich habe noch mal in die Kommentierung bei Thomas/Putzo (28. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 5) geschaut, grundsätzlich soll ein neuer MB beantragt werden müssen, §§ 263, 264 ZPO seien im Mahnverfahren nicht anwendbar. Klageänderung sei erst im Rahmen der Anspruchsbegründung im streitigen Verfahren möglich.



    Ja, wir sind da ziemlich flexibel. Wir sind ein tolles Mahngericht! :D
    Ich finde es auch völlig ok, denn solange der MB nicht erlassen ist, hat er keinen Außenwirkung erziehlt und somit noch abänderbar.

    Einmal editiert, zuletzt von heideröschen (27. August 2008 um 15:39)

  • Was ich heut erfahren durfte:

    Antragsgegner kann auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch WS einlegen, solang noch kein VB beantragt wurde.

    Somit ist die verzehn - Tages-Frist ja obsolet? :gruebel:

  • Das ergibt sich doch zwanglos aus § 694 I ZPO. Man kann das ja so sehen, daß der Antragsgegner mindestens 14 Tage Zeit hat.

    Aus Antragsgegnersicht gilt also: Solange daher ein VB noch nicht zugestellt ist, kann man praktisch immer noch Widerspruch einlegen, welcher - falls VB doch schon verfügt ist - ohnehin in einen Einspruch umgedeutet wird, § 694 II ZPO.

    (Zur Klarstellung ergänzt)

    Einmal editiert, zuletzt von jc (15. September 2008 um 09:52) aus folgendem Grund: Klarstellende Ergänzung

  • Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids. Die Frist ist jedoch keine Ausschlussfrist; auch nach ihrem Ablauf kann Widerspruch noch eingelegt werden, solange der Vollstreckungsbescheid vom Rechtspfleger nicht verfügt und vom Geschäftsstellenbeamten noch nicht in den Geschäftsgang gegeben ist (BGHZ 85, 364=NJW 83,633).
    Der Widerspruch ist somit rechtswirksam.

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