[Sozialgericht] Vergleich

  • Angenommen RA R ist für Mandant M zunächst im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gegen die Behörde B tätig, erhebt dann Klage und schliesst schließlich für seine Mandantschaft vor dem Sozialgericht (im schriftlichen Verfahren) einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

    1. ...

    2. Die außergerichtlichen Kosten trägt B zu 1/2.

    3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt.

    Meiner Meinung nach sind für R, wenn die Sache durchschnittlich war und grundsätzlich Betragsrahmengebühren anfallen, folgende Gebühren entstanden:

    2501 VV RVG in Höhe von EUR 150,00
    7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00
    3103 VV RVG in Höhe von EUR 170,00
    1006 VV RVG in Höhe von EUR 190,00
    7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00
    7008 VV RVG

    Welche Kosten hiervon trägt nun B?

    Variante 1: Einfach die Hälfte der oben genannten Kostensumme.

    Variante 2: Die Hälfte von 2501 und 7002

    Variante 1 oder Variante 2? Oder gibt's vielleicht sogar noch eine Variante 3?:)

  • Ach seltsam ...gerade am heutigen Tag habe ich wieder mal Ewigkeiten mit Rechtsprechung verbracht und musste feststellen....fast alles ist möglich, man muss nur das richtige Landessozialgericht zitieren.

    Nun zu Deiner Frage:

    Erste Frage: Warum 2501 VV RVG?

    Dieser Rahmen nur, wenn der RA bereits im vor dem Widerspruchsverfahren liegenden Verwaltungsverfahren tätig war, also in dem Verfahren bis zum Bescheid gegen den Widerspruch erhoben wurde.

    Ziffer 2500 VV RVG, wenn lediglich eine Vertretung im Widerspruchsverfahren erfolgte.

    Sonst 1. Variante ....bei mir:D...was auch sonst, außer der Tatsache der Mittelgebührensätze, da bin ich ausgesprochen geizig:wechlach:

    Aber weitere Frage: Warum nicht auch noch Ziffer 3106 I, 1 VV RVG zusätzlich?

    Aber da knüpfe ich an die Eingangsfeststellung an...man kann sich streiten.

    Ich würde es auf alle Fälle beantragen.
    Der Kollege/die Kollegin sollen das entscheiden.......kostet ja wie immer in der Sozialgerichtsbarkeit nichts.

  • Außergerichtliche Kosten (der Begriff ist für viele irgendwie missverständlich) sind immer alle Kosten exklusive der Gerichtskosten, in diesem Fall damit nicht nur die Kosten der außer(besser: vor)gerichtlichen Tätigkeit, sondern auch die außergerichtlichen (= nicht Gerichts) Kosten der gerichtlichen (Anwalts)Tätigkeit. Das Vorverfahren ist bei fast allen sozialgerichtlichen Klagearten nach § 78 SGG Klagevoraussetzung und gehört damit in den entsprechenden Klageverfahren zu den erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung. Davon nicht erfasst sind die (gegebenenfalls auch entstandenen) Kosten der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren bei der Verwaltungsbehörde, für die eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV RVG a. F. (seit 01.07.2006 neu Nr. 2400 VV RVG) entsteht, wodurch im Widerspruchsverfahren nur noch Nr. 2501 VV RVG a. F. (bzw. Nr. 2401 VV RVG) anzuwenden ist. War keine Tätigkeit im Antragsverfahren zu verzeichnen richtet sich die Gebühr im Widerspruchsverfahren aber nach Nr. 2500 bzw. Nr. 2400 VV RVG. Zu beachten ist aber auf jeden Fall die gesetzliche Kappungsgrenze der amtlichen Anmerkungen zu Nr. 2500/2501 bzw. 2400/2401 VV RVG. Die rechnerische Mittelgebühr von 280,00 € bzw. 150,00 € wird dadurch vom Gesetzgeber künstlich auf 240,00 € bzw. 120,00 € reduziert, wenn das Verfahren nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war.

    Damit im Ergebnis eindeutig Variante 1, also die Hälfte aller entstandener notwendiger Kosten der Rechtsverfolgung.

    @ Zubbel:

    Eine Terminsgebühr für den Abschluss eines Vergleichs nach Nr. 3106 VV RVG gibt es bei uns nicht, aber wie schon angemerkt hängt das wohl sehr vom jeweiligen Gericht ab. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht grundsätzlich ja nur durch die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins oder wenn in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung das Verfahren in einem der Fälle der amtlichen Anmerkung Nr. 1 bis 3 zu Nr. 3106 VV RVG ohne diese mündliche Verhandlung endet. Klageverfahren gehören zwar zu den Verfahren des SGG, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, wenn jedoch weder tatsächlich ein Termin stattfindet noch im Einverständnis der Parteien ohne Termin oder durch Gerichtsbescheid entschieden und auch kein Anerkenntnis angenommen wird sondern das Verfahren vielmehr durch den Abschluss eines Vergleichs mit anschließender gerichtlicher Feststellung im Beschlusswege endet entsteht sie nicht. Der Gesetzgeber hat in der Formulierung der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3106 VV RVG m. E. klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Terminsgebühr nur in den dort aufgeführten Fallvarianten entsteht. Soweit in Streitwertverfahren eine Terminsgebühr nach der amtlichen Anmerkung Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG für den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entsteht, gilt dies in Rahmengebührenverfahren und die dort nach Nr. 3106 VV RVG entstehende Terminsgebühr gerade nicht. Die Aufzählung der Fälle des Entstehens einer fiktiven Terminsgebühr nach der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3104 und 3106 VV RVG ist abschließend. Da bereits in der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG eine umfassende Aufzählung enthalten ist, hätte es für Nr. 3106 VV RVG nur eines Verweises bedurft, wenn die Fälle auch entsprechend dort Anwendung hätten finden sollen. Dies ist jedoch zu Gunsten einer erneuten und abweichenden Aufzählung der Fälle des Entstehens der fiktiven Terminsgebühr unterblieben, womit der Gesetzgeber für den vorliegenden Fall ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, das in sozialgerichtlichen Rahmengebührenverfahren gerade keine Terminsgebühr für den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entstehen soll.

  • Die Terminsgebühr wurde nunmehr tatsächlich abgelehnt.

    Kennt jemand Rechtsprechung, aufgrund die eine Terminsgebühr bejaht obwohl "nur" ein Vergleich geschlossen wurde?

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