Vormerkung

  • Heute erhielt ich einen Anruf einer jungen Grundbuchkollegin, zu dem mir nichts mehr einfiel. Für mich ist das mangels Voreintragung nicht eintragungsfähig. Oder sind meine Kenntnisse durch zu wenig Gebrauch inzwischen eingerostet?

    Folgender Fall:
    Kaufvertrag zwischen V und K1 > Vormerkung betreffend ein Flurstück (Teilfläche) ist eingetragen.
    Nach Vermessung > Kaufvertrag zwischen K1 und K2 (V ist noch immer als Eigentümer eingetragen und es liegt kein Antrag vor). Es wird die Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten von K2 durch K1 bewilligt und beantragt.

  • also wenn aus dem 1. kv die auflassung noch nicht erklärt ist, wirds kein interessanter fall (hinsichtlich kettenauflassung und § 185 BGB) mehr werden. dann geht definitiv nix.

  • K1 kann nicht die Eintragung einer Vormerkung am Grundstück des V bewilligen. Allenfalls kann K1 die Ansprüche aus seiner Vormerkung an den K2 abtreten und die Berichtigung der Vormerkung hinsichtlich des Berechtigten bewilligen.

    Ulf

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