Änderung Verbraucherkredit- u. Grundschuldrecht (RisikobegrenzungsG)

  • Ich hätte es verpasst, wenn nicht die Moderatorin:daumenrau im "justizforum" NRW einen entsprechenden Thread geöffnet hätte und hier habe nichts entsprechendes gefunden.

    Darum habe ich einfach mal geklaut::oops:

    Kürzlich im Bundesgesetzblatt vom 18.08.2008 verkündet:

    Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
    vom 12.08.2008
    BGBl. 2008, S. 1666 http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1666.pdf
    Inkrafttreten: 19.08.2008 / 01.03.2009 / 31.03.2008

    Informationen beim Beck-Verlag:
    Risikobegrenzungsgesetz
    http://rsw.beck.de/rsw/shop/default....l&from=hp.0120

    Von Interesse dürfte auch der Hinweis der Deutschen Notarinstituts http://www.dnoti.de sein:

    Hinweis DNotI-Report 17/2008, S. 136
    BGB §§ 309 Nr. 10, 492, 492a, 496, 498, 1192 und 1193;
    RisikobegrenzungsG
    Inkrafttreten von Änderungen im Recht des Verbraucherkredits und im Grundschuldrecht des BGB zum 19.8.2008
    http://www.dnoti.de/DOC/2008/Hinweis...grenzungsG.pdf

    Dort heißt es u.a.:
    Zitat:
    „[…] Für die notarielle Praxis besonders wichtig ist § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB n. F.: Hiernach ist (nur) bei Grundschulden zur Sicherung einer Geldforderung die Vereinbarung einer sofortigen Fälligkeit der Grundschuld oder einer Kündbarkeit der Grundschuld mit einer Frist unter 6 Monaten nicht mehr zulässig (so aber wohl noch die gängigen Grundschuldformulare der Banken und Sparkassen; für das Schuldanerkenntnis gilt diese Regelung u. E. nicht). Diese Vorschrift gilt für alle Sicherungsgrundschulden, die „nach dem 19.8.2008 bestellt“ worden sind (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB).[…]“


    Wer zugriff auf das "justizforum" hat findet dort noch mehr.

  • Heißt das, ich muss Grundschuldbewilligungen, die nach dem 19.08.2008 erklärt wurden, beanstanden, wenn sie sofort fällig sind (wie meist üblich)?!?! :eek:

    Das wäre dann wohl fast jeder Antrag...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Heißt das, ich muss Grundschuldbewilligungen, die nach dem 19.08.2008 erklärt wurden, beanstanden, wenn sie sofort fällig sind (wie meist üblich)?!?! :eek:

    Das wäre dann wohl fast jeder Antrag...



    Ja, das ist wohl der Fall.
    Das Problem sollte aber bei den Banken bekannt sein (alte Vordrucke). Hoffentlich, denken die Notare daran.

  • Aus den Hinweisen des Notarinstitutes:

    Zitat

    Vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuld (nicht des Schuldanerkenntnisses)
    können danach nur noch bei Nachweis der Fälligkeit (Zugang der Kündigung) durch öffentliche


    Urkunde bzw. wohl auch bei einem vereinbarten Nachweisverzicht erteilt werden.



    Holla die Waldfee.

    Soll das heißen, das die Banken künftig Kreditkündigungen mit beglaubigten Untschriften nebst Vertretungsnachweis unterzeichnen müssen und anschließend förmlich zustellen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Zum Glück habe ich daran gedacht.

    @Chris_A: Die Kündigung bezieht sich glücklicherweise nur auf die Kündigung der Grundschuld und nicht auf die Kündigung des Darlehens und wohl nicht auf das Schuldannerkenntnis. Aber ansonsten dürftest du recht haben.

  • Wie gut, dass es das Forum gibt!!! :2danke

    Hatte mich heute morgen schon gewundert, weil einer unserer Notare so einen "merkwürdigen" Zusatz in seiner Grundschuldbestellung gemacht hatte. :gruebel: Bei Beck-online hatte ich dann allerdings nur den alten Wortlaut des § 1193 BGB gefunden, der mich natürlich nicht schlauer gemacht hat.

    Da kommt wohl noch eine Welle an Beanstandungen auf uns zu, denn ich glaube nicht, dass schon alle Formulare abgeändert sind.

    Auf jeden Fall werde ich morgen mal meine Kollegen zur Konferenz einberufen und darüber informieren.

    Ich wünsche Euch allen noch einen schönen Abend!

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • @Admin

    Wäre es nicht in "Fachübergreifende Themen" besser aufgehoben?



    Ich habe das Thema mal verschoben und erst mal festgepinnt.

    Ulf, Admin

    Ulf

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  • Diese Vorschrift gilt für alle Sicherungsgrundschulden, die „nach dem 19.8.2008 bestellt“ worden sind (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB) 


    Was heißt denn "bestellt" in diesem Sinne? Abgabe der Bewilligung? Stellung der Anträge? Eintragung?

    Ich würde wohl auf die Abgabe der Bewilligung abstellen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was heißt denn "bestellt" in diesem Sinne? Abgabe der Bewilligung? Stellung der Anträge? Eintragung?

    Ich würde wohl auf die Abgabe der Bewilligung abstellen.


    Ich lese das "bestellt" als Einigung i.S.d. § 872 BGB.


    Unter "Bestellung" verstehe ich mehr, dass der Eigentümer das Recht zur Eintragung bringt, also die Bewilligung.

    Ich würde daher die Bewilligung bevorzugen, auch weil wir das dann wenigstens prüfen können und der Gesetzgeber sonst gleich "Einigung" geschrieben hätte.

    PS: Wann kommt es eigentlich vor, dass eine Grundschuld mal nicht zur Sicherung einer Geldforderung bestellt wird?
    In der Konsequenz müssten wir entweder stets auf Einhaltung der Kündigungsbestimmungen gemäß § 1193 I bestehen oder aber - wenn das nicht sein soll - auf einer entsprechenden Erklärung des Bestellers bestehen. Die Alternative, dass das vom Grundbuchamt nicht zu prüfen wäre, schmeckt mir auch nicht recht, da die Kündigung Bewilligungsinhalt ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wir haben uns bei unserer heutigen Besprechung auf folgenden (derzeitigen) Zwischenverfügungstext geeinigt:

    "Die Grundschuld ist laut Bewilligung uneingeschränkt fällig. Seit Inkrafttreten des RisikobegrenzungsG (BGBl. 2008 I 1666) kann eine nach dem 19.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld i. S. d. § 1192 Abs. 1a BGB (z. B. Finanzierungsgrundschuld) jedoch nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch nach § 1193 Abs. 1 BGB fällig werden (§ 1193 Abs. 2 S. 2 BGB).
    Daher ist entweder die Bestimmung über die uneingeschränkte Fälligkeit aus dem Bewilligungsinhalt herauszunehmen oder eine Erklärung vorzulegen, dass keine Sicherungsgrundschuld i. S. d. § 1192 Abs. 1a BGB vorliegt. Sowohl die Bewilligungsänderung als auch die Erklärung bedürfen der Form des § 29 GBO."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sehe das wie u.a. Andreas und danke für die schon schön vorformulierte ZwVfg.! :daumenrau :)

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bin gerade von einer Kollegin darauf gestoßen worden, die von einer Bank informiert wurde. Ich hatte nachdem ich den geänderten Gesetzestext las eine Zwischenverfügung erlassen, die ebenfalls eine abgeänderte Eintragungsbewilligung wegen der sofortigen Fälligkeit fordert.

    Die Verfügung von Andreas ist aber noch besser.

    Danke.

    Warum gibt es eigentlich bei den Obergerichten keine Stelle, die die Praktiker mal zeitnah auf solche wichtigen Änderungen direkt hinweist?
    Wir kriegen zwar das BGBL in Umlauf aber erstens viel zu spät und zweitens wer hat denn Zeit dazu alles so gründlich zu lesen, dass diese versteckten Änderungen auffallen.

    Man erfährt also immer nur rein zufällig von solchen Gesetzesänderungen.

    Ich befürchte, dass es lange dauert, bis auch Banken und Notare alle informiert sind.

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