Eintragung Nacherbe bei Sterbenachweis des Vorerben

  • Hallo zusammen,

    ich muss mich hier auch mal noch kurz ranhängen.

    Mein Fall gestaltet sich wie folgt:

    Im Grundbuch ist Frau X als Eigentümerin eingetragen, in Abt. II ist ein Nacherbenvermerk eingetragen.

    Frau X ist letztes Jahr verstorben.
    Ich habe jetzt aktuell zwei Grundbuchanträge vorliegen, die mir so von meiner Vorgängerin "übergeben" worden sind:
    - Ein Antrag der vermeintlichen Nacherben auf Grundbuchberichtigung,
    - einen anderen Antrag des Lebensgefährten Y der Frau X auf Grundbuchberichtigung.

    Frau X und Herr Y waren der Meinung, dass der ursprüngliche Erblasser gar keine Vor-und Nacherbschaft angeordnet hat. Deshalb hat Frau X in ihrem Testament den Herrn Y als alleinigen Erben eingesetzt (folglich auch für das betroffene Grundstück), weshalb dieser jetzt im Grundbuch eingetragen werden möchte.

    Der ganze Sachverhalt ist jetzt wohl schon seit ca. 10 Jahren (Tod des ursprünglichen Erblassers) streitig und liegt teilweise auch noch beim OLG.

    Ich habe das öffentliche Testament nebst Eröffnungsprotokoll vorliegen, aus welchem meiner Meinung nach eindeutig hervorgeht, dass tatsächlich eine Vor-und Nacherbschaft angeordnet wurde.

    Die Vorerbin ist zwar befreit. Sie wollte das betroffene Grundstück auch übereignen, es ist aber vor ihrem Tod noch nicht einmal der notarielle Kaufvertrag zustande gekommen.
    Das Grundstück befindet sich also noch eindeutig in der Erbmasse des ursprünglichen Erblassers und geht mit dem Tod der Vorerbin auf die Nacherben über.

    Als Nachweis für den Eintritt der Nacherbfolge reicht mir in diesem Fall ja grds. ein Sterbenachweis bzgl. Frau X aus.

    Da hier aber so massive Streitigkeiten vorliegen, wäre es mir natürlich lieber, wenn ich einen Erbschein hätte.

    Ich frage mich jetzt, ob ich einen Erbschein verlangen kann, nur auf Grund der Tatsache, dass eben diese Streitigkeiten vorliegen oder ob ich die Eintragung auf Grundlage des öffentlichen Testaments, Eröffnungsprotokoll und Sterbenachweis vornehmen muss.

    Ich muss dazu sagen, dass ich Grundbuchsachen erst seit ca einem Monat mache und dann lieber doch noch einmal nachfrage - vor allem nachdem meine Notarin mich schon vor dem großem Haftungsrisiko in diesem Fall gewarnt hat :D

    Danke schon einmal im Voraus :)


  • Der ganze Sachverhalt ist jetzt wohl schon seit ca. 10 Jahren (Tod des ursprünglichen Erblassers) streitig und liegt teilweise auch noch beim OLG.

    Ich habe das öffentliche Testament nebst Eröffnungsprotokoll vorliegen, aus welchem meiner Meinung nach eindeutig hervorgeht, dass tatsächlich eine Vor-und Nacherbschaft angeordnet wurde.


    Kannst du Einsicht in die Nachlassakte des ursprünglichen Erblassers nehmen?
    Das gibt vielleicht Aufschluss über den Sachverhalt.

  • Du brauchst keinen Erbschein nach Frau X, sondern einen Erbschein nach dem, als dessen Vorerbin sie eingetragen ist - dort müßte nach Eintritt der Nacherbfolge der Nacherbe als Erbe ausgewiesen sein. Den möge der vermeintliche Nacherbe beibringen.

    Der Erbe der Frau X dagegen müßte nachweisen, dass (1) er Erbe der Frau X ist und dass (2) das Grundstück nicht der Vor- und Nacherbfolge unterliegt. Solange ein derartiger Nachweis (§ 22 GBO) nicht vorliegt, bleibt es bei der derzeitigen Eintragung der Frau X als "Vorerbin". Was war denn die Grundlage dieser Eintragung, ein Erbschein oder eine eröffnete öffentliche VvTw?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Der ganze Sachverhalt ist jetzt wohl schon seit ca. 10 Jahren (Tod des ursprünglichen Erblassers) streitig und liegt teilweise auch noch beim OLG.

    Ich habe das öffentliche Testament nebst Eröffnungsprotokoll vorliegen, aus welchem meiner Meinung nach eindeutig hervorgeht, dass tatsächlich eine Vor-und Nacherbschaft angeordnet wurde.


    Kannst du Einsicht in die Nachlassakte des ursprünglichen Erblassers nehmen?
    Das gibt vielleicht Aufschluss über den Sachverhalt.

    Da bin ich gerade schon auf der Suche nach (Das Nachlassgericht ist grundsätzlich auch unser Notariat), sie liegt zum Teil aber beim OLG.


    Zitat von tom

    Du brauchst keinen Erbschein nach Frau X, sondern einen Erbschein nach dem, als dessen Vorerbin sie eingetragen ist - dort müßte nach Eintritt der Nacherbfolge der Nacherbe als Erbe ausgewiesen sein. Den möge der vermeintliche Nacherbe beibringen.

    Der Erbe der Frau X dagegen müßte nachweisen, dass (1) er Erbe der Frau X ist und dass (2) das Grundstück nicht der Vor- und Nacherbfolge unterliegt. Solange ein derartiger Nachweis (§ 22 GBO) nicht vorliegt, bleibt es bei der derzeitigen Eintragung der Frau X als "Vorerbin". Was war denn die Grundlage dieser Eintragung, ein Erbschein oder eine eröffnete öffentliche VvTw?

    Frau X wurde auf Grund einer eröffneten Vfg vTw eingetragen.

    Ich könnte natürlich auch einfach den Erbschein (nach dem ursprünglichen Erblasser) anfordern. Die Sache wird dann auch bei uns bearbeitet, aber da sie ja teilweise noch beim OLG liegt, wird da erst einmal auch nichts passieren..


  • Ich könnte natürlich auch einfach den Erbschein (nach dem ursprünglichen Erblasser) anfordern. Die Sache wird dann auch bei uns bearbeitet, aber da sie ja teilweise noch beim OLG liegt, wird da erst einmal auch nichts passieren..


    Den Erbschein würde ich in diesem Fall anfordern - und abwarten.
    Bevor nicht (vom OLG) geklärt ist, ob eine wirksame Vor- und Nacherbeneinsetzung vorliegt, weiß auch keiner ob Nacherbfolge eingetreten ist.

  • Wenn du den Nacherben aufgrund letztw. Vfg. eintragen willst, musst du vorher die Nachlassakten beiziehen (s.a.Schöner/Stöber Rdnr. 789), also die des ursprünglichen Erblassers. Eine abschließende Meinung über die weitere Verfahrensweise würde ich mir erst danach bilden.

  • Ich bin leider wieder erst am Freitag im Notariat (geteilte Stelle), aber hab mal den Auftrag gegeben mir die Akten bis dahin rauszusuchen.
    Mal schauen, was sich dann noch daraus ergibt.
    Danke auf jeden Fall schon einmal für eure Antworten! :)

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