Nachverhaftung = "Bestellung" i.S.d. § 1193 BGB n.F. ?

  • Ich schließe mich hier mal mit folgender Frage an:

    Nachverpfändung ist bewilligt und beantragt für ein weiteres Grundstück (aus einem anderen Grundbuch). Die damalige Grundschuld wurde 1999 eingetragen. Der Gläubiger firmiert nunmehr anders (wie weiß ich allerdings nicht genau). Ich kann doch nicht den alten Gläubiger eintragen oder doch?

  • Wenn ich genau weiß, wie der Gläubiger nun firmiert, trage ich ihn unter dem neuen Namen ein, sonst nicht. Im Grunde nicht anders wie die Firmen-/Namensberichtigung bei bereits eingetragenen Rechten (vgl. Schöner/Stöber Rn 239). Nur dort jetzt ohne die Kostenfolge.

  • Zitat

    Wenn ich genau weiß, wie der Gläubiger nun firmiert, trage ich ihn unter dem neuen Namen ein

    Mache ich auch !

    Allerdings würde ich hier mal im elektr. Handelsregister nach der Firma des Gläubigers schauen- zumal ja der Fragesteller schon nicht mehr "gutgläubig" ist diesbezüglich....;)


    Davon abgesehen denke ich beim Stichwort "Nachverpfändung" mittlerweile immer an
    § 1193 BGB !
    Bei den hiesigen Notaren kann man nämlich zu 99 % davon ausgehen, dass nicht daran gedacht wird, die Fälligkeit beim "neuen" Pfandobjekt anzupassen...

  • Ich werfe das Thema nochmal auf wg. dem Klarstellungsvermerk.
    Im Hinblick auf die die BGH Entscheidung, Beschluss vom 06.03.2014, V ZB 27/13, ist die Bewilligung dahin auslegungsfähig, dass die Bezugnahme auf die ursprüngliche Bestellungsurkunde nicht die Fälligkeitsregelung umfasst und damit die gesetzlichen Regelungen Stand heute für die Neubelastung gelten. Ein Klarstellungsvermerk sollte aber mit eingetragen werden.
    Schöner/Stöber 2651 a versteh ich schon richtig, dass der Vermerk aber nur beim neu einzutragenden Recht aufgenommen wird und nicht (auch) bei der Mithafterstreckung?!

    In meinem Fall wird bei der Pfanderstreckung nicht Bezug auf die ursprüngliche Bestellungsurkunde genommen (es wird lediglich die Grundschuld - ohne Bezugnahme - wiederholt) und die Pfanderstreckung auf das weitere Grundstück nebst erneuter 800 ZPO-Unterwerfung beurkundet. Damit kann ich doch die Fälligkeit bzgl. des neu zu belastenden Grundstücks gem. § 1193 nF unterstellen, oder?!
    Nimm ich dann in der Neueintragung der Grundschuld bei der Bezugnahme nur die Urkunde bzgl. der Pfanderstreckung auf oder dennoch auch die ursprüngliche?! :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von hazelnut (14. April 2015 um 11:18)

  • Habe hier jetzt auch noch mal eine Frage: Eine Grundschuld (Altrecht) ist derzeit eingetragen auf dem 1/2 Anteil der Eigentümerin A. Diese erwirbt nun den anderen 1/2 Anteil hinzu und verpfändet diesen nach. Im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung ist bei nachverpfändeten Grundstücken ja geklärt, dass für diese dann die neuen Fälligkeitsregelungen gelten und dies kein Problem darstellt. M.E. müsste daher dasselbe auch hier gelten mit der Folge, dass ich nach Durchführung der Nachverpfändung ein einheitliches Recht an einem Grundstück mit unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten hinsichtlich der (nicht mehr existenten) Miteigentumsanteile hätte:gruebel:. Hab ich da vielleicht doch ein Problem?

  • Wenn der Sicherungscharakter aus der GS-bestellung hervorgeht oder anhand anderer Umstände davon auszugehen ist, dass die GS eine Geldforderung sichert (z. B. die GS zug. einer Bank bestellt ist; s. BGH, Beschluss vom 6.3.2014, V ZB 27/13 = NJW 2014, 1450), gilt nichts anderes wie auch sonst bei einem Gesamtrecht: es gibt hinsichtlich der belasteten MEA unterschiedliche Fälligkeiten, was durch einen Klarstellungsvermerk zum Ausdruck zu bringen ist (Gutachten des DNotI vom 15.09.2008, Abrufnummer: 11536, BGH aaO; Böhringer Rpfleger 2011, 133/140, ders. BWNotZ 2/2015, 35 ff, 39 mwN in Fußn. 35; Kral im Beck'scher Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.01.2015, § 44 RN 64). Auf dem bisher belasteten Anteil bleibt die GS unverändert bestehen, auch wenn der Miteigentümer nun Alleineigentümer wird (s. Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1114 RN 8 mwN). Bei Vereinigung von Bruchteilen in Alleineigentum kann das an einem Bruchteil bestehende Grundpfandrecht rechtsgeschäftlich auf das Gesamtgrundstück erstreckt werden (Rohe im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.08.2015, § 1114 RN 3 unter Zitat BayObLG DNotZ 1971, 659, 660; OLG Oldenburg Rpfleger 1996, 242, 243 mwN). (Zur Rechtsfolge, wenn am selben Tage die teilweise Auflassung eines Miteigentumsanteils und die Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen werden, s. BayObLG, Beschluss vom 15.02.1996, 2Z BR 102/95). Wolfsteiner führt in RN 16 aus: „Obwohl grundsätzlich vom Gesetzgeber ein Verkehrsbedürfnis zur Belastung eines Bruchteils durch den Alleineigentümer nicht anerkannt wird (s oben Rn 1), gibt es Fälle, in denen gerade das in § 1114 geschützte Verkehrsinteresse verlangt, die grundpfandrechtliche Belastung eines Bruchteils zuzulassen, der früher bestandenen hat bzw im Grundbuch ausgewiesenen ist. Widrigenfalls würde man den § 1114 in unangebrachter Weise seines Zweckmäßigkeitscharakters entkleiden (Kanzleiter 41)“

    In Deinem Fall würde die Eintragung lauten: der frühere ½ Anteil Abt. I Nr….ist mitbelastet. Insoweit gilt die gesetzliche Fälligkeitsregel. Eingetragen am…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Muss hier nochmal nachhaken:
    Eine Grundschuld mit sofortiger Fälligkeit lastet auf BV-Nrn. 1 und 2. Jetzt werden die Grundstücke Nrn. 3 und 4 nachverpfändet. Insoweit ja kein Problem, da ja unterschiedliche Fälligkeiten beim Gesamtrecht zulässig sind. Nachfolgend sollen jedoch dann die Grundstücke 1 bis 4 zu einem Grundstück vereinigt werden, da an ihnen (bzw. am vereinigten Nachfolgegrundstück Nr. 5 des BV) Wohnungseigentum begründet werden soll und daher die Vereinigung zu einem Grundstück zwingend notwendig ist wegen § 1 Abs. 4 WEG. Kann ich diese Vereinigung durchführen? Ich hätte dann ein einheitliches Grundpfandrecht an einem Grundstück, das hinsichtlich einzelner realer Teilflächen unterschiedlichen Fälligkeitsregelungen unterliegt:gruebel:.

  • Bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 624 geht es um die Vereinigung mehrerer Grundstücke. Bei der Vereinigung mehrerer Wohnungseigentumsrechte muss dies mE anders gesehen werden, siehe diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…071#post1079071

    Im hiesigen Fall geht es aber nicht um die Vereinigung von mehreren WEG´s, sondern nur um die Vereinigung von mehreren Grundstücken, damit 1 WEG gebildet werden kann.

  • Ich denke auch, dass mein Problem damit gelöst ist. Wenn das Grundpfandrecht nach durchgeführter Vereinigung weiterhin als Gesamtrecht fortbesteht, wie Schöner/Stöber in Rdnr. 624 feststellt (was mir bislang nicht klar war:oops:), bleibt auch die unterschiedliche Fälligkeit auf den einzelnen Belastungsgegenständen (also den früheren Einzelgrundstücken) zulässig. Ich werde also die Vereinigung durchführen. Allerdings muss ich dann m.E. bei Übernahme des Rechtes in die Wohnungsgrundbücher den Vermerk über das Kündigungserfordernis, den ich im Rahmen der Nachverpfändung einzutragen habe (vgl. Schöner/Stöber Rdnr. 2651a) ausdrücklich mit übernehmen, damit diese unterschiedlichen Fälligkeiten auch weiterhin aus dem Grundbuch ersichtlich sind.
    Vielen Dank für die Fundstelle und das Mitdenken:daumenrau!

  • Vielleicht bietet es sich hier (die Grundstücke sind ja augenscheinlich in einem Grundbuch gebucht) im Hinblick auf die WEG-Aufteilung an, die Nachverpfändung als "neue" Grundschuld in der Hauptspalte (und nicht in der Veränderungsspalte) einzutragen.

  • Antrag auf Nachverpfändung eines weiteren Grundstückes. In dieser Bewilligung erklären die Eigentümer, dass die GS nicht mehr sofort fällig sein, vielmehr sollen die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die GS wurde 2010 bewilligt unter Verwendung eines Formulars. In diesem steht zur Fälligkeit nichts. Dann greifen doch bereits die gesetzlichen Bestimmungen -die auch 2010 gar keine sofortige Fälligkeit mehr erlaubten- und ich habe keine Inhaltsänderung des Rechtes?

  • .......Dann greifen doch bereits die gesetzlichen Bestimmungen -die auch 2010 gar keine sofortige Fälligkeit mehr erlaubten- und ich habe keine Inhaltsänderung des Rechtes?

    Wieso Inhaltsänderung ? Bei der Pfanderstreckung handelt es sich nicht um eine Inhaltsänderung, sondern um die Neubestellung des Rechts am nachverpfändeten Objekt (BGH, Beschlüsse vom 06.03.1981, V ZB 2/80 Rz. 12 und vom 10. Juni 2010, V ZB 22/10 Rz. 20). Bei dieser Neubestellung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Und wenn die gesetzliche Fälligkeitsregelung auch in Bezug auf das mithaftende Objekt gegolten hat, dann ist dies nicht besonders zum Ausdruck zu bringen. Einen Klarstellungsvermerk, wonach an dem nachverpfändeten Grundstück die gesetzliche Kündigungsfrist des §1193 Abs. 2 S 2 BGB gilt (BGH NJW 2014, 1450; Böhringer Rpfleger 2011, 133, 140), kann nur dann in Frage kommen, wenn das bisher eingetragene Recht einer anderen Fälligkeitsregelung unterliegt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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