• Mich würde interessieren, bis zu welcher Grenze von einem Kleinstbetrag auszugehen ist, der seitens der Justiz nicht geltend gemacht wird?

    Ich habe mir heute beim Registergericht einen 5-seitigen Gesellschaftsvertrag kopieren lassen. Auf meine Frage, was die Kopien kosten, meinte die Geschäftsstellendame, das fällt unter Kleinstbetrag. Habe ich mich gefreut :). Andere Gerichte machen auch Kopierkosten von diesem Umfang geltend.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das ist abhängig vom jeweiligen Bundesland.
    Für Niedersachsen richtet sich dies z.B. nach der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), konkret zu § 59 LHO:
    für zu erhebende Beträge < 5,00 €, für zurückzuzahlende Beträge < 3,00 €.

    Es gibt aber Ausnahmen:

    "6. Ausnahmen
    6.1 Die Nummern 1 bis 5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (insbesondere Zug-um-Zug-Geschäfte) sowie auf Geldstrafen, Geldbußen und Zahlungen mit strafähnlichem Charakter, auf Hinterlegungsgelder und auf sonstige Kleinbeträge, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung zwingend geboten ist.
    6.2 Nummer 6.1 gilt auch, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt."

  • Für Bayern:

    Behandlung von kleinen Kostenbeträgen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Bekanntmachung vom 05.12.1985, Gz.: 5101 - VI - 393/89:

    Nach Nr. 1.1. gilt bei Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten als kleiner Betrag ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts für einen Postzustellungsauftrag, sofern lediglich die Kosten für eine Zustellung zu erheben sind.

    Nach Nr. 1.2. sind kleine Kostenbeträge nur dann einzufordern, wenn die Zahlungsaufforderung zusammen mit der Übersendung von Schriftstücken (z.B. Ausfertigungen, Abschriften) oder mit der Aktenversendung möglich ist und ein Betrag von 3 Euro oder mehr geschuldet wird. Der Zahlungseingang ist nicht zu überwachen, eine Mahnung unterbleibt.

    Einnahmen: Nach Anlage 1.1 soll von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro abgesehen werden.

    Ausgaben: Nach Anlage 1.2 sind Beträge von weniger als 3 Euro nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt.

  • Ich habe mal die Aktenversendungspauschale vergessen zu überweisen - deren Eingang wird offenbar auch nicht überwacht...:D



    Wird normalerweise schon überwacht, die Justizkasse vergisst sowas nicht so schnell. Nur erreichst Du mit der Aktenversendungspauschale nicht den betrag, ab dem die Justizkasse vollstreckt (waren bei uns mal 50 DM, obs jetzt 25 € weiß ich nicht).

  • Die Kleinbetrags-AV bedeutet nicht, dass Kosten unter 5 Euro nicht anzufordern sind. Bei uns ist in jedem Fall eine Kostenrechnung zu erstellen und auf der Rechnung zu vermerken, dass von der Erhebung der Kosten abgesehen wird. Wenn gegen denselben Kostenschuldner weitere Kostenforderungen unter 5 Euro entstanden sind, ist der Gesamtbetrag einzuziehen, wenn er 5 Euro übersteigt.

  • Die Kleinbetrags-AV bedeutet nicht, dass Kosten unter 5 Euro nicht anzufordern sind. Bei uns ist in jedem Fall eine Kostenrechnung zu erstellen und auf der Rechnung zu vermerken, dass von der Erhebung der Kosten abgesehen wird. Wenn gegen denselben Kostenschuldner weitere Kostenforderungen unter 5 Euro entstanden sind, ist der Gesamtbetrag einzuziehen, wenn er 5 Euro übersteigt.


    So, glaube ich, auch hier. Gelernt habe ich das vor Jahren allerdings mal mit 5 DM.

  • Die Kleinbetrags-AV bedeutet nicht, dass Kosten unter 5 Euro nicht anzufordern sind. Bei uns ist in jedem Fall eine Kostenrechnung zu erstellen und auf der Rechnung zu vermerken, dass von der Erhebung der Kosten abgesehen wird. Wenn gegen denselben Kostenschuldner weitere Kostenforderungen unter 5 Euro entstanden sind, ist der Gesamtbetrag einzuziehen, wenn er 5 Euro übersteigt.


    So, glaube ich, auch hier. Gelernt habe ich das vor Jahren allerdings mal mit 5 DM.


    Macht ja nichts, seit dem Euro wird ja eh alles 1:1 umgerechnet...:(.

  • Die Kleinbetrags-AV bedeutet nicht, dass Kosten unter 5 Euro nicht anzufordern sind. Bei uns ist in jedem Fall eine Kostenrechnung zu erstellen und auf der Rechnung zu vermerken, dass von der Erhebung der Kosten abgesehen wird. Wenn gegen denselben Kostenschuldner weitere Kostenforderungen unter 5 Euro entstanden sind, ist der Gesamtbetrag einzuziehen, wenn er 5 Euro übersteigt.



    So ist es bei uns auch.

    Ich glaube aber, wenn der Kostenschuldner uns gegenüber sitzt, machen wir (oder die SE) die KR und der Kostenschuldner bezahlt dann sofort (z.B. die o.g. 5 Kopien für 2,50 €)...
    Die Kleinstbeträge gelten nur bei Kontenbewegungen...

  • Die Kleinbetrags-AV bedeutet nicht, dass Kosten unter 5 Euro nicht anzufordern sind. Bei uns ist in jedem Fall eine Kostenrechnung zu erstellen und auf der Rechnung zu vermerken, dass von der Erhebung der Kosten abgesehen wird. Wenn gegen denselben Kostenschuldner weitere Kostenforderungen unter 5 Euro entstanden sind, ist der Gesamtbetrag einzuziehen, wenn er 5 Euro übersteigt.



    So ist es bei uns auch.

    Ich glaube aber, wenn der Kostenschuldner uns gegenüber sitzt, machen wir (oder die SE) die KR und der Kostenschuldner bezahlt dann sofort (z.B. die o.g. 5 Kopien für 2,50 €...
    Die Kleinstbeträge gelten nur bei Kontenbewegungen...



    Da hats du völlig recht, hat auch oben schon z.w.V. gesagt, die Kleinbetragsregelung gilt nur für Sollstellungen. Wenn der Kostenschuldner vor dir sitzt kannst du ihn auch wegen 0,25 E (müsst der kleinstmögliche Betrag für eine selbstgefertigte Kopie sein :gruebel:) zur Kasse schicken. Das wissen aber viele nicht, wie ja Gegs zu seiner Freude feststellen konnte. :)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • Da hats du völlig recht, hat auch oben schon z.w.V. gesagt, die Kleinbetragsregelung gilt nur für Sollstellungen. ... Das wissen aber viele nicht, wie ja Gegs zu seiner Freude feststellen konnte. :)



    Stimmt! :daemlich Das waren also die Zug-um-Zug-Geschäfte... Naja, ist noch zu früh zum denken...

    Und die Anwaltskasse freut sich sicher auch über 2,50 €...

  • In Ba.-Wü. gilt nach den Durchführungsbestimmungen zur Landeshaushaltsordnung und zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für den Geschäftsbereich des Justizministeriums (DBestLHO-JuM) zu § 59 LHO "Veränderung von Ansprüchen" folgendes:

    2. Zu VV Nr. 6 – Behandlung von Kleinbeträgen

    Die Kleinbetragsregelung findet im Bereich der Justizverwaltung auch entsprechende Anwendung bei der Einziehung von Gerichtskosten sowie von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6, 8, 9 der Justizbeitreibungsordnung.


    2.1 Einziehung kleiner Kostenbeträge
    Gerichtskosten und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6, 8 und 9 der Justizbeitreibungsordnung von weniger als 5,00 € (kleine Kostenbeträge) sollen für sich allein schriftlich nur geltend gemacht werden, wenn die Vorauszahlung vorgeschrieben oder die Vornahme eines Geschäfts davon abhängig gemacht worden ist, dass der Betrag gezahlt wird. Sofern lediglich Entgelte für Postzustellungsaufträge zu erheben sind, gilt im Geschäftsbereich des Justizministeriums als Kleinbetrag ein Betrag bis zur Höhe des jeweils geltenden Entgelts für einen Postzustellungsauftrag, höchstens jedoch bis 10,00 €.


    2.2 Schuldet eine Person mehrere kleine Kostenbeträge, so ist der Gesamtrückstand maßgebend. Beträgt dieser mindestens 5,00 €, werden die kleinen Kostenbeträge in nur einer Kostenrechnung zusammengefasst, auch wenn sie in mehreren Angelegenheiten entstanden sind. Der Kostenbeamte vermerkt dies in den Akten.

  • kann mir jemand sagen wie es in NRW ist? (ich wühle mich durchs Intranet, aber eine KleinstbetragsVO gibt es nicht...?)


    Diesen Auszug habe ich mal vor langer, langer Zeit von einem User aus NRW (:teufel:) erhalten:

    Zitat

    Im Einvernehmen mit dem Finanzminister wird bestimmt:

    1.
    Kleine Kostenbeträge im Sinne dieser Regelung sind Kostenbeträge (Gerichtskosten und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung) von weniger als 5,00 EUR (Fn 1) bei den Kapiteln 04 010 und 04 410 und von weniger als 7,50 EUR (Fn 1) bei den Kapiteln 04 210, 04 220, 04 230, 04 240 und 04 250. Ist der Kostenschuldner ein Sondervermögen des Landes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle der vorgenannten Kleinbeträge der Betrag von 25,00 EUR (Fn 1).[...]

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