Vergleich unter Einbeziehung einer Hilfsaufrechnung

  • Hilfe! Ich habe folgendes abrechnungstechnisches Problem und bin hin- und hergerissen:

    Ausgangsfall:

    Kläger klagt Forderung in Höhe von 26.032,26 € ein.
    Beklagter rechnet hilfsweise mit Gegenforderung in Höhe von 34.000,00 € auf.

    Sowohl die Klageforderung als auch die Gegenforderung wurde bestritten.

    Es kommt zum Termin. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert (inkl. Gegenforderung). Im Termin wurde folgender Vergleich geschlossen:

    1. Der Beklagte zahlt an den Kläger 6.000,00 €.
    2. Der Beklagte VERZICHTET auf die in diesem Rechtsstreit mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen. Der Kläger nimmt diesen Verzicht an.
    3. Die Kosten des Rechtsstreits einschl. der Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

    Später erging noch ein Streitwertbeschluss wie folgt:

    Der Streitwert in der Hauptsache wird festgesetzt auf 26.032,26 €. Der Wert des Vergleiches übersteigt den Wert der Hauptsache um 34.000,00 €.


    So, nun zur Abrechnung der Rechtsanwaltskosten. Ich habe zwei Varianten (eine aus einem RVG-Kommentar und eine aus einem Artikel aus der NJW-Spezial Heft 18, 2008):

    1. Variante:

    1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 26.032,26 € + 26.032,26 €)
    0,8 Differenzverfahrensgebühr (Wert: 7.967,74 €) § 15 III
    1,2 Terminsgebühr (26.032,26 € + 26.032,26 €)
    1,0 Einigungsgebühr (26.032,26 € + 34.000,00 €)
    Auslagenpauschale

    (echt ohne 1,5 Einigungsgebühr??)

    2. Variante:

    1,3 Verfahrensgebühr (26.032,26 € + 34.000,00 €)
    1,2 Terminsgebühr (26.032,26 € + 34.000,00 €)
    1,0 Einigungsgebühr (26.032,26 €)
    1,5 Einigungsgebühr (34.000,00 €) § 15 III
    Auslagenpauschale

    (echt ohne Verfahrensdifferenzgebühr???)


    Irgendwie finde ich beide Alternativen etwas merkwürdig. Hat jemand eine andere Meinung dazu?

  • ich halte sogar beide Varianten für falsch :oops:

    Der Wert der Hilfsaufrechnung spielt nur dann eine Rolle, wenn darüber entschieden wurde - was bei einem Vergleich nunmal nicht der Fall ist.

    wie ich dann aber die KGE über den Vergleich unterkriege, weiß ich auch noch nicht... - ich denke noch :D

  • ich halte sogar beide Varianten für falsch :oops:

    Der Wert der Hilfsaufrechnung spielt nur dann eine Rolle, wenn darüber entschieden wurde - was bei einem Vergleich nunmal nicht der Fall ist.

    wie ich dann aber die KGE über den Vergleich unterkriege, weiß ich auch noch nicht... - ich denke noch :D



    Ich allerdings auch. Streitwerterhöhung und Hilfsaufrechnung hatten wir auch schon mal.
    Ich kann mit der KGE (im Moment) auch nichts anfangen.

  • Nur nochmal zum Verständnis für mich: warum sollen da Anwaltsgebühren abgerechnet werden, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben sind?

    Was die Gebühren angeht:
    1,3 VG aus 26000
    1,3 VG aus 34000
    jedoch nicht mehr als
    1,3 VG aus 60000
    1,2 TG aus 60000
    1,0 EG aus 26000
    1,5 EG aus 34000
    jedoch nicht mehr als
    1,5 EG aus 60000

    So würde ich die Kosten berechnen....

  • Gemäß § 45 Abs. 4 GKG sind die Absätze 1 bis 3 bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich entsprechend anzuwenden.
    Ein Vergleich ist zwar keine rechtskraftfähige Entscheidung, aber aufgrund des Abs. 4 genauso zu behandeln ....




  • Ich muss gegenüber der Mandantschaft abrechnen und möchte das gerne richtig machen

  • Nur nochmal zum Verständnis für mich: warum sollen da Anwaltsgebühren abgerechnet werden, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben sind?


    :D weil wir unser Gehalt nur so bekommen :teufel:


    also, nach Hinweis auf Abs 4 komme ich trotzdem zu einem anderen Ergebnis als die vorgeschlagenen Varianten:

    Variante 2 scheidet aus, weil der SW bei der Hilfsaufrechnung auf die Klageforderung begrenzt. max 26 tausendungerade mal 2
    Variante 1 finde ich genauso wie Du auch unlogisch, weil die DiffVG nicht ohne die 1000 sein kann (oder nur für mich unvorstellbar)

    ich denke weiter...

    Einmal editiert, zuletzt von Bine1 (12. September 2008 um 15:02) aus folgendem Grund: zu langsam



  • Das ist die klassische Abrechnung von rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen, wenn man allerdings statt der 1,3 Verfahrensgebühr (Wert 34.000,00 €) eine 0,8 Differenzverfahrensgebühr nimmt. Oder soll da auf jeden Fall auch eine 1,3 Verfahrensgebühr stehen? Die Kommentare geben zum Thema Hilfsaufrechnung und Vergleich immer viel kompliziertere Aufstellungen der Kosten her *hrmpf*

  • Die KGE lautet:
    "Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Da mit dem Vergleich auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 34.000,00 € mit erledigt wurde, überstieg der Wert des Vergleichs den der Hauptsache um diese Summe."

  • Die Kommentare geben zum Thema Hilfsaufrechnung und Vergleich immer viel kompliziertere Aufstellungen der Kosten her *hrmpf*

    wenn man den Hintergrund sieht, wird alles wieder logisch :teufel:

    45 GkG musste in Verbindung mit 389 BGB sehen, also kann der Hilfsanspruch nur bis zu einer Höhe des Klaganspruch "mitspielen" - daher halte ich Variante mit + 34.000 für falsch.

    und dann komm ich über 322 ZPO zum Ergebnis, dass über 26.xy des Aufrechnungsbetrages entschieden wurde und ein Rest von 7 tausendirgendwas ein ungeklärter Rest besteht

    Daher ist m.E. aber eben auch was mit der KGE falsch :oops:

  • Die KGE lautet:
    "Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Da mit dem Vergleich auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 34.000,00 € mit erledigt wurde, überstieg der Wert des Vergleichs den der Hauptsache um diese Summe."

    wieder zu langsam...

    also wurde auf die gesamten 34.000 "verzichtet" oder nur auf den Aufrechnungswert von 26 tausendungerade? :confused:

  • Bine, ich glaub auch, da ist ´ne Menge faul an der KGE. Maximal 2 x der 26.XXX EUR, die 34.000 sind Unsinn.

    Aber wie man das jetzt richtig abrechnet, ist mir auch nicht ganz einleuchtend. .. Variante 1 sieht auf Grund der Begründung zur KGE schon eher nach vernünftig aus, wenn du die 0,8fach aus 7.XXX weg lässt.

  • Wenn ich das nun richtig lese hat der Beklagte auf die Forderung von 32.000.- ganz verzichtet und nicht nur auf die Hilfsanrechnung.

    Dann würde ich Nr. 1 nehmen, aber mit einer 1,5 Einigungsgebühr für den Wert des Verzichts:



  • Anstelle 1,3 VG würde ich 0,8 VG n. 34000 € setzen - im Ergebnis aber wieder wie waldschrat.

  • Det halte ich für falsch und hab jetzt meine Lösung unter Einbeziehung meiner Gedanken in #12:

    Variante 1 ist fast richtig, fehlt die 1,5 EG über 7.xy, die auch als 0,8 DiffVG eingestellt waren :D

    Ferddisch

  • Die KGE lautet:
    "Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Da mit dem Vergleich auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 34.000,00 € mit erledigt wurde, überstieg der Wert des Vergleichs den der Hauptsache um diese Summe."



    wieder zu langsam...

    also wurde auf die gesamten 34.000 "verzichtet" oder nur auf den Aufrechnungswert von 26 tausendungerade? :confused:




    Der Beklagte hat auf die in diesem Rechtsstreit mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen verzichtet. Also rein 34.000,00 € (= Gegenforderung).
    Ist vielleicht die Festsetzung des Streitwertes zu bemängeln?

    Also nochmal langsam:

    Jetzt ohne mal den Vergleich einzubeziehen, hier die drei Voraussetzungen für die Erhöhung des Gegenstandswertes der Klage aufgrund einer hilfsweisen Aufrechnung:

    1. Klageforderung bestritten? (+)
    2. Aufrechnung hilfsweise erfolgt? (+)
    3. Gegenforderung bestritten? (+)
    4. Rechtskraftfähige Entscheidung ergangen? (+, weil § 45 Abs. 4 GKG)

    Ich bin wegen des "Verzichts" ein bisschen verunsichert. Es heißt im Kommentar u.a.: "Das Gericht muss also in den Entscheidungsgründen des Urteils (hier natürlich Vergleich) entweder zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Gegenforderung nicht besteht oder aber die Klageforderung durch hilfsweise Aufrechnung mit der begründeten Gegenforderung erloschen/verbraucht ist." Und weiter: "Über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ergeht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung i.S.d. § 45 Abs. 3 GKG, wenn das Gericht die Aufrechnung an sich für unzulässig hält."

    Ich kann aus der Akte nicht ersehen, welche Meinung das Gericht vertreten hat (kommt es überhaupt darauf an?), allerdings, wenn man so weiter überlegt, wie hätte das Gericht denn über den Verzicht entschieden? Verzichtsurteil? Also schon eine Art Entscheidung?? *uff, die Birne dampft*

    Das Gericht hat ja nun § 45 GKG zugrunde gelegt. Könnte das eventuell für mich bedeuten, dass die Hilfsaufrechnung gar nicht mehr als hilfsweise Aufrechnung gesehen wird??? *grübel*

  • also nochmal langsam:
    die 4 Punkte sind mit (+) abgehakt, also ok.

    der Wert der Aufrechnung kann nur iHv 26 tausendungrade erfolgen wegen 322 Abs. 2 ZPO

    wieso der gesamte Betrag von 34.000 miteinbezogen wurde, bleibt mir unklar, deutet aber darauf hin, dass der Differnzbetrag von 7 tausendeirgendwas mitabgegolten werden sollte.

    somit ist der mitverglichen als nicht anhängig (0,8 Verfahrendifferenzgebühr und 1,5 EG)

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