Vergleich unter Einbeziehung einer Hilfsaufrechnung

  • Für mich ist so etwas ein klarer Fall von Richtervorlage mit der Bitte um Mitteilung, ob die Aufrechnung als Widerklage streitwerterhöhend wirkt. Wurde nur der Streitwert für den Vergleich festgesetzt oder auch für das Verfahren?
    Wenn Aufrechnung nicht streitwerterhöhend, sind die Gebühren des Kl ok. Wenn ja, hat der Bekl. Recht. Wie sieht es mit der Gerichtskostenrechnung aus? Ist die schon gemacht und welchen Streitwert hat der KB genommen?



    Habe nun die Akte von der Richterin wieder bekommen.

    Mit dem Vergleich wurden auch die hilfsweise zur Aufrechnung geltend gemachten Forderungen des Beklagten erledigt erklärt. Aufgrund der Hilfsaufrechnung hat sich der Vergleichwert daher erhöht. Der KB hat die Gebühren geteilt. Einmal nach dem Wert des Verfahrens und dem Vergleichswert, der höher liegt (einmal nach 2500 € und eine Vergleichsgebühr nach 1500).
    Also hat der Beklagten-Vertreter recht, ja?

  • Mit dem Vergleich wurden auch die hilfsweise zur Aufrechnung geltend gemachten Forderungen des Beklagten erledigt erklärt. Aufgrund der Hilfsaufrechnung hat sich der Vergleichwert daher erhöht. Der KB hat die Gebühren geteilt. Einmal nach dem Wert des Verfahrens und dem Vergleichswert, der höher liegt (einmal nach 2500 € und eine Vergleichsgebühr nach 1500).
    Also hat der Beklagten-Vertreter recht, ja?


    Aus meiner Sicht: nein, sondern der Kläger. Der Vergleichswert hat sich durch die Aufrechnung erhöht - unstreitig, daher wurde der Streitwert für den Vergleich ja auch auf 4000,00 EUR festgesetzt. Jetzt geht es um die Höhe des Streitwerts des Gerichtsverfahrens, d.h. der rechtshängigen Beträge. Aus Deinem Beitrag kann ich nicht entnehmen, dass sich der Gegenstandswert für das Gerichtsverfahren aufgrund der Aufrechnung erhöht hat (sondern nur der des Vergleichs). Da zudem der Kb die Gerichtskosten aus einem Gegenstandswert von 2500,00 EUR (Gerichtsverfahren) und 4000,00 EUR (Vergleich) berechnet hat, spricht alles dafür, dass der Kl. REcht hat, d.h. die Verfahrensgebühr für das Gerichtsverfahren (rechtshängige Ansprüche) bei 2500,00 EUR liegt.
    Ansonsten: kurze Rücksprache mit der Richterin m.d. B., ob der Gegenstandswert des Gerichtsverfahrens bei 2500,00 EUR liegt.

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