nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr

  • Beim MB-Ausfüllen fiel mir heute nachmittag folgendes wieder ein:

    Ich durfte Anfang des Jahres mal über einer Monierung brüten, weil der neben der Hauptforderung in den MB-Antrag aufgenommene nicht anrechenbare Teil der 2400 RVG-VV zu hoch angesetzt erscheine. Rechnerisch war aber alles korrekt. Sofern es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt haben sollte: Schreibt man dann besser 2400,7002,7008 RVG-VV statt nur 2400 RVG-VV?

  • Gute Frage. Ich bin zwar kein Experte fürs Mahnverfahren, würde eine solche Monierung aber zurückweisen. Der Mahnantrag hat nur schlüssig zu sein. Wenn der nicht anrechendbare Teil rechnerisch möglich ist, sollte er auch so in den Mahnbescheid aufgenommen werden. Eine materielle Prüfung darf ja bekanntermaßen nicht stattfinden.

    Seit dem 01.07. dürfte sich dieses Problem sowieso erledigt haben.

  • Ja, und vergiss nicht zu erklären, dass der unbedingte Auftrag vor dem 01.07.06 erteilt wurde, sonst heißt die nächste Monierung: "Sie haben eine Geschäftsgebühr in einer sozialrechlichen Angelegenheit beantragt...". Und dann noch eine umfangreiche Erklärung, wie das Ermessen bei der Rahmengebühr ausgeübt wurde, ferner noch ... :teufel:

    Im Ernst: 2400/2300 VV-RVG genügte mir. War das eine Monierung im manuellen Verfahren?

  • wenn die Gebühr tatsächlich niedriger ist, hab ich noch nie ne Monierung bekommen.
    Wenn allerdings ein Teil vor MB Antrag bezahlt wurde, dann ist die Hälfte der 2400/2300 im Verhältnis zu hoch und somit unschlüssig.

  • @Manfred:

    Das verstehe ich jetzt nicht, wieso sich dieses Problem seit dem 01.07. erledigt haben dürfte? :confused::gruebel: An der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat sich doch nichts geändert.

    @Alfred:

    Zum Glück war bei dem MB, den ich heute abgeschickt habe, keine Geschäftsgebühr angefallen, sonst hätte ich jetzt die ganzen Erläuterungen vergessen. :D

    Der genannte Fall betraf das automatisierte Mahnverfahren, aber da ich in der Kanzlei einen Drucker hatte, der sich auch nach mehrfachem Herumprobieren (Papiereinzug funktionierte wohl nicht mehr richtig) standhaft geweigert hat, nur die weißen Felder zu bedrucken, ist in der Zeit wahrscheinlich jeder MB von mir in die manuelle Bearbeitung gekommen.

  • Zitat von advocatus diaboli

    @Manfred:

    Das verstehe ich jetzt nicht, wieso sich dieses Problem seit dem 01.07. erledigt haben dürfte? :confused::gruebel: An der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat sich doch nichts geändert.
    ...


    Ich habe das VV ab dem 01.07.06 jetzt nicht hier, von daher ein Schuss in Blaue:

    Da die außergerichtliche Gebühr jetzt frei ausgehandelt werden kann, gibt es doch für das Mahngericht gar keine Möglichkeit mehr, überhaupt noch eine Art von Schlüssigkeit zu prüfen. Eine komplizierte Familiensache (Unterhalt Ehegatte und Kinder gegen einen Selbstständigen) kann bei der Prüfung der Einkommensverhältnisse auf Stundenbasis schon einige hundert Euro kosten, obwohl nach dem Streitwert kaum eine Vergütung zu zahlen wäre, weil gerade Ebbe in der Kasse des Unterhaltsverpflichteten ist. Wenn dann nur rückständiger Unterhalt eingefordert werden kann, bietet sich doch das Mahnverfahren an, es sei denn, es ist sowieso mit einem Widerspruch zu rechnen.

  • Zitat von Manfred

    Da die außergerichtliche Gebühr jetzt frei ausgehandelt werden kann, [...]

    Entfallen sind nur 2100-2103 RVG-VV a.F. (Beratungs- und Gutachtengebühr). Wenn sogleich der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung gegenüber dem Gegner erteilt wird, ändert sich nichts, abgesehen davon, daß dann jetzt eine 2300 RVG-VV n.F. statt 2400 RVG-VV a.F. anfällt. Das bringt mich aber trotzdem auf den Gedanken, daß ich mir mal anschauen muß, wie das wegen der ganzen Anrechnerei jetzt läuft, wenn zunächst nur eine Beratung stattfindet.

  • Zitat von advocatus diaboli

    Das bringt mich aber trotzdem auf den Gedanken, daß ich mir mal anschauen muß, wie das wegen der ganzen Anrechnerei jetzt läuft, wenn zunächst nur eine Beratung stattfindet.


    Das kommt auf die Vereinbarung an, wenn in der Honorarvereinbarung steht, dass nicht anzurechnen ist...;)

    Wenn keine Vergütungsvereinbarung vorliegt, gibt es ebenfalls keine Anrechnungsvorschriften - dann aber begrenzen über § 34 RVG n.F.

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