§ 14 KostO: Rpfl. oder Richter?

  • Liebe Rechtspfleger/innen!

    Ich muss gerade für einen Online-Kommentar (erscheint Okt. 05 bei http://www.ra-micro.de) § 14 KostO kommentieren und habe dazu folgende Frage:

    Bislang hatte ich folgendes geschrieben, das so ähnl. auch in anderen Kommentierungen steht: “Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist nach Abs. 2 S. 1 das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Bei einem dem Rechtspfleger übertragenen Geschäft ist der Rechtspfleger (allerdings nicht der als Kostenbeamte tätig gewesene) funktionell zuständig, § 4 Abs. 1 RPflG (hM, vgl. Rohs/Wedewer § 14 Rn. 16), bei einem dem Richter vorbehaltenen Geschäft entscheidet der Richter über die Erinnerung.â€

    Nun lese ich bei Lappe, Rpfleger 2005, Heft 6, 306 ff., dass es 2004 wesentliche Änderungen des Kostenverfahrensrechts (KJostRMoG, Handelsreg.geb.-Neuordnungsgesetz, Anhörungsrügengesetz) gab. Danach tritt beim Amtsgericht der Rechtspfleger an die Stelle des Richters, beim Landgericht tritt der Rechtspfleger an die Stelle des Einzelrichters und gibt bei besonderen Schwierigkeiten oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung an die Kammer ab.

    Verstehe ich das richtig, dass jetzt der Rechtspfleger grundsätzlich immer zuständig ist, es also keine dem Richter vorbehaltenen Geschäfte mehr gibt?

    Vielen Dank im voraus für die Hilfe!
    Martin Filzek, Husum, http://www.filzek.de eMail m.filzek@freenet.de

  • Also ich hab den Aufsatz zufällig auch vorhin auf dem Tisch gehabt und eben nochmal überflogen.

    Ich verstehe die dortigen Äußerungen von Lappe nicht so, dass nun der Rpfl. über Beschwerden gegen eine Richterentscheidung zuständig sein soll. Ich meine, der Aufsatz bezieht sich von vorn herein nur auf Beschwerden/Erinnerungen gegen Rpfl.-Festsetzungen. Die von Dir genannten Passagen bei Lappe beziehen sich auf die Frage, wie die Gesetzesformulierung "als Einzelrichter" bzw. "als Kammer" in § 14 Abs. 7 KostO und § 66 Abs. 6 GKG zu verstehen sind, wenn an Stelle des Richters der Rpfl. entscheiden muss. Der Absatz, in dem Lappe diese Passage schreibt, ist ja auch mit der Überschrift "Kammer oder Einzelrichter?" betitelt.

    Auch aus den Vorschriften der KostO, des GKG und des RpflG kann ich nicht erkennen, dass nunmehr der Rpfl. generell über alle Arten der Beschwerde in Kostenangelegenheiten entscheiden soll.

    Auch, wenn's nicht 100%ig passt:
    Vielleicht hilft auch ein Blick in dieses Thema:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=256

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank für die rasche Antwort. Hat mir schon gut geholfen. Habe schon befürchtet, dass da für § 14 relev. Änderungen in den Zuständigkeiten Rpfl./Richter waren.
    Herzliche Grüße aus Husum Martin Filzek

  • Hallo.

    Also "unsere" Richter waren früher unter Hinweis auf BayObLG in Rpfleger 1974, 217, 328 und 391 der Auffassung, dass das Nachlass-Verfahren generell dem Rechtspfleger übertragen ist und sich die richterliche Tätigkeit im Nachlassbereich ausschließlich auf die explizit in § 16 RpflG genannten Tätigkeiten beschränkt.

    Ich habe diesbezüglich schon mal (vor 2002 - siehe unten) einen Beschluss nach § 7 RpflG erwirken (und dann über die Erinnerung entscheiden) müssen.

    :binsauer

    Anders sieht es jetzt aktuell das BayObLG in Rpfleger 2002, 485 : Demzufolge ist dasjenige Organ, welches die gebührenpflichtige Grundentscheidung getroffen hat, auch für die Entscheidung über die kostenrechtliche Erinnerung bezogen auf das gebührenrechtliche Grundgeschäft funktionell zuständig.

    Das habe ich ja schon immer gemeint !

    :dafuer:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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