Grundbuchberichtigung?

  • Hallo, ich bin neu, freue mich aber über diese Art von Austausch. Vielleicht könnt ihr mir helfen: Mir liegt ein Antrag der Gemeinde zur Grundbuchberichtigung vor. Eingetragen ist ein Schulverband, der das Grundstück von der Gemeinde erhalten hat, aber nach Auflösung des Verbandes - was erfolgt ist - verpflichtet war dies der Gemeinde wieder zurückzugeben. Das ganze beruht auf eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die mir in beglaubigter Kopie neben der Genehmigung des Landkreises (Rechtsaufssichtsbehörde) und der Satzung des Schulverbandes vorliegt. So richtig habe ich unter § 22 GBO nichts gefunden. Habt ihr eine Idee? Reicht das?

  • Also, spontan...

    ...der Verband war eine juristische Person. Die kann ja nicht sang- und klanglos untergehen. Verpflichtung zur Rückgabe impliziert für mich als erstes mal eine Auflassung. Davon, dass das Eigentum automatisch an die Gemeinde ginge (wenn das überhaupt geht), habe ich jetzt nichts gelesen.

    Oder hat der Verband ein öffentliches Testament errichtet und die Gemeinde allein eingesetzt? :ironie:

    Die Rechtsaufsichtsbehörden (egal welche) wissen zwar viel, landen aber manchmal - gerade bei Immobilien - auch böse daneben. Insofern würde ich die jetzt nicht überbewerten. Aber vielleicht wissen die ja besser als wir, wie die Rechtslage bezüglich des Verbandes nach seiner Auflösung ist. Gibt's da dann Liquidatoren oder so was ähnliches, denn ich denke mal, dass das doch irgendwer abwickeln muss (und genau deswegen glaube ich nicht daran, dass die Gemeinde schon Eigentümer ist)?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dankeschön, ist das schwer. Der Schulverband bestand aus 2 Gemeinden, eine ist ausgetreten und somit wurde die Auflösung beschlossen. Die Schulträgerschaft ging auf die andere Gemeinde über, die nun ihre Grundstücke wieder haben möchte. Schön ausgedrückt ne? Wer soll nun auflassen??

  • Eine Fundstelle für den Übergang von einem Schulverband auf eine Gemeinde liefert Meikel, Grundbuchrecht, 9.Auflage, Bearbeiter Böttcher, § 20 Rn 94 ! S. ferner hierzu KEHE, Grundbuchrecht, 6.A., § 20 Rn 35.
    Bezug genommen wird dabei auf KGJ 30,40, was sich leider nicht in meinem Fundus befindet. Trotzdem viel :daumenrau .

  • Beim Schulverband dürfte es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln, demzufolgemuß es eine Satzung geben. Hieraus müssen sich rechtliche Folgen zu der angesprochenen Frage ergeben.
    Sollte der Verband aufgelöst worden sein, so müßte dies auch veröffentlicht worden sein (alles nachweisen lassen).
    Veröffentlicht wird bei uns im Amtsblatt des Landkreises, in der Regel ist der Landkreis auch Aufsichtsbehörde, ev. auch die übergeordnete Behörde (Regierung).

  • Zitat von krim

    Beim Schulverband dürfte es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln, demzufolgemuß es eine Satzung geben.



    :zustimm:
    Bei uns in NRW ist der Schulverband als Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, daher sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu beachten. Eine Vorschrift, die die Verteilung der Vermögenswerte nach der Auflösung regelt, habe ich nicht gefunden.
    Gem. § 20 Abs. 5 GkG NRW gilt der Zweckverband aber als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Daher können die Vertreter des Zweckverbandes und der Gemeinde die Auflassung erklären. Entsprechende Vorschriften dürften in allen Bundesländern bestehen.

  • @karlchen

    ich weiss ja nicht aus welchem Bundesland du kommst, aber genau so ist es: der Zweckverband besteht fort, bis es kein Bedürfnis mehr gibt. in LSA gilt das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit.

    @ zum Problem:
    Ruf doch einfach mal den Landkreis als Aufsichtsbehörde an: Die sollten sich um das Problem kümmern, wenn sie es in IHrer Genehmigung zur Auflösung nicht schon bedacht haben. Lies aber mal in Deinem eigenen GKG nochmals nach.

    Gruß

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