Örtliche Zuständigkeit

  • Hallo,

    ich habe einen PfÜB-Antrag. Der Schuldner ist unbekannten Aufenthalts.
    Sein letzter bekannter Wohnsitz war in unserem Bezirk.
    Bin ich jetzt zuständig oder das Gerichts des Drittschuldners § 828 II, 23 ZPO?

    LG Ruly


  • Hilft vielleicht § 16 ZPO (iVm § 828 II) weiter?



    Beide Vorschriften passen, ich würde nicht lang rummachen und den Pfänder erlassen ;) schließlich steht der 16 vor dem 23 ;) (prima Argument, gell :))

  • Soweit OK,

    aber dann muß doch an den schuldner öffentlich zugestellt werden.

    Ich finde § 829 II da etwas mißverständlich - keine ZU durch den GVZ oder gar keine ZU?

  • ZU durch GVZ an DS. Die öffentliche ZU an den Schuldner ist nicht das Problem des Vollstreckungsgerichts und auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Pfändung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ZU durch GVZ an DS. Die öffentliche ZU an den Schuldner ist nicht das Problem des Vollstreckungsgerichts und auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Pfändung.



    Die Zustellung an den Schuldner hat mich bei Pfändern auch nie interessiert . . . früher oder später haben sie schon von der Pfändung erfahren . . .;)

  • Beide Vorschriften passen, ich würde nicht lang rummachen und den Pfänder erlassen ;) schließlich steht der 16 vor dem 23 ;) (prima Argument, gell :))



    Das würde ich so nicht unterschreiben. § 23 ZPO gilt nur für Schu. die keinen Wohnsitz oder wohnsitzlosen allg. Gerichtsstand haben (Zöller, § 23, RN. 3). Letzteren gibt es aber gem. § 16, und der ist in Ruly`s Bezirk....

    Eine öffentliche Zustellung des PfÜB an den Schu. unterbleibt m.E., § 829 II 2.

  • Redge sagt, dass § 16 ZPO gilt weil er vor § 23 ZPO steht; aber: "das vordere gilt für das hintere, sofern das hintere nicht das vordere aufhebt";); ich sehe also hier nur eine Zuständigkeit des Gerichtes des Wohn/Geschäftsortes des Drittschuldners nach § 828 II

  • Was ist bitte, wenn der Schuldner einen letzten Wohnsitz im Inland hatte, jetzt aber nur noch einen aktuellen und bekannten Wohnsitz im Ausland unterhält.

    16 oder 23 ?

    Sprich: Greift 23 eigentlich nur, wenn der Schuldner zu keinem Zeitpunkt einen inländischen Wohnsitz begründet hatte ?

  • § 16 ZPO zieht dann m.E. nicht. Der Schuldner hat ja einen Wohnsitz, und die Vorschrift sagt nicht, daß der Schuldner keinen Wohnsitz (lediglich) im Geltungsbereich der ZPO haben darf. Für § 23 ZPO ist m.E. unerheblich, ob und wann der Schuldner in der Vergangenheit einen inländischen Wohnsitz hatte.

  • Hallo,

    ich habe einen PfÜB-Antrag. Der letzte bekannte Wohnsitz des Schuldners war in unserem Bezirk. Jetzt ist er unbekannten Aufenthalts, da unbekannt verzogen.
    Ich habe den Gläubiger darauf hingewiesen, dass das für den letzten Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht nur zuständig ist, wenn erstens nachgewiesen wird, dass der Schuldner keinen Wohnsitz hat und zweitens schlüssig vorgetragen wird, dass der Aufenthaltsort im Inland nicht bekannt ist.

    2003 hatte der BGH https://www.iww.de/ve/archiv/aktu…chlusses-f42314 entschieden, dass zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts genügt (BGH 14.2.03, IXa ZB 56/03, n.V.).

    Meine Frage ist:
    Da nach dieser BGH-Entscheidung der neu eingeführte § 755 ZPO dem Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des neuen Aufenthaltsorts des Schuldners eine Reihe von Kompetenzen einräumt, kann ich dann als Nachweis, dass der Schuldner keinen Wohnsitz hat, neben EMA- und Postanfrage vom Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag mit Adressermittlung nach § 755 ZPO verlangen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Das geht m.E. nicht. Warum sollte ein Antrag, der GV-Kosten und Anwaltskosten auslöst, gestellt werden, wenn mir bereits positiv bekannt ist, dass der Schuldner nicht mehr unter dieser Anschrift wohnt? Das halte ich im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht für nicht angebracht, notwendig dürften solche Kosten im Übrigen auch nicht sein. Die reinen Auskunftskosten dürften vergleichsweise günstiger und deshalb vorzuziehen sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (4. Juli 2018 um 08:03) aus folgendem Grund: Berichtigung

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