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Anerkennung einer Entscheidung eines neuseeländischen Gerichts bzgl. Erbaussschlagung zweier Erben (Enkel). Diese wohnen in Neuseeland, sind 1989 und 1991 geboren. Einer davon war zum Zeitpunkt der Erbauschlagung nach neuseeländischem Recht noch nicht volljährig (ab 21.Lj.).Die Mutter hat für beide Kinder ausgeschlagen. Erblasser ist hier verstorben.
Wer ist zuständig- Rpfl.?
§ 16 a FGG
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Widder -
8. Oktober 2008 um 10:51
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Das es sich bei der Anerkennung nach § 16a FGG nicht um ein Nachlassverfahren im Sinne des § 3 Ziffer 2b RpflG handelt, sehe ich die Richterzuständigkeit gegeben.
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Wer verlangt denn die "Anerkennung" der Ausschlagungserklärung ?
So was habe ich noch nie gehört. -
Das hiesige Nachlassgericht, welche für die Erteilung des Erbscheins zuständig ist.
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Danke für die schnelle Antwort: § 3 Ziffer 2 b RpflG wurde doch aufgehoben.
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§ 16a FGG ist kein eigenständiges Verfahren. Über die Anerkennung wird als Vorfrage in dem jeweiligen Verfahren entschieden, in dem es auf die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung ankommt. Beim Erbschein also von demjenigen, der den Erbschein erteilt, also entweder vom Richter oder vom Rechtspfleger. Der Rechtspfleger hätte allerdings die Möglichkeit der Vorlage nach § 5 RPflG.
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So sehe ich das als Nachlass-Rpfl. im Grundsatz auch.
Das Nachlassgericht hat die Wirksamkeit der Ausschlagung selbst zu prüfen. -
Danke für die schnelle Antwort: § 3 Ziffer 2 b RpflG wurde doch aufgehoben.
falsch gelesen, ich meinte Buchstabe c).
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