Geltendmachung von Unterhalt im Ausland über das BMJ?

  • Ich hab hier einen Antrag vorliegen ein Gesuch nach dem UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956 mit der Bitte dieses an das BMJ weiterzuleiten.

    In der Vorschrift steht, dass Ersuchen an das zuständige AG zu richten sind und dieses dann das Ersuchen ans BMJ weiterleitet als zentrale Stelle.

    Hat jemand ne Ahnung ob ich da sonst noch was machen muss, ob das einfach nur ins AR eingetragen wird und dann ans BMJ geht, ob ich Prüfungspflichten habe, etc. Wir sind hier bei uns alle recht blauäugig, ist Premiere hier am AG...

  • Die Verwaltungsvorschrift des Landes NRW (LINK) über das Übereinkommen vom 20.06.1956 gibt einen sehr guten Überblick über den notwendigen Inhalt des Ersuchens und die Prüfungspflichten.

    Beachte zur Behandlung und zur funktionellen Zuständigkeit insbesondere auch Punkt II:

    II. Behandlung des Gesuche durch das Amtsgericht

    Der aufsichtführende Amtsrichter oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft, ob das Gesuch in der richtigen Form abgefasst ist. ob es vollständig ist und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem im anderen Vertragsstaat anzuwendenden Recht aussichtsreich erscheint. Er sorgt für notwendige Ergänzungen des Gesuchs.

    Der Richter leitet das Gesuch mit Anlagen der Prüfungsstelle (§ 9 Abs. 2 ZRHO) zu. Dies gilt auch für ein mutwilliges, trotz Belehrung aufrechterhaltenes Gesuch, weil nur die Landesjustizverwaltung als Übermittlungsstelle berechtigt ist, die Weiterleitung eines solchen Gesuches an die Empfangsstelle des anderen Vertragsstaates abzulehnen (Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens).

    Die Bearbeitung der Gesuche soll im Interesse einer einheitlichen Sachbehandlung nur einem Richter zugewiesen werden.

    Weitere Infos gibt es auch hier auf den Seiten des Bundesamts für Justiz.

  • ach und nochwas: Der Unterhalt ist schon tituliert über Jugendamtsurkunden und Gerichtsbeschlüsse. Also kein Fall - denke ich - in dem man das an den richter im Familiengericht geben muss um die Erfolgsaussichten durch den Richter bestätigen zu lassen. Der Käs is doch scho bissen oder? ;)

  • ah danke für die Links, das erklärt einiges. Habs mal ans Familiengericht weitergeleitet und die Texte von den Links als Anlage beigefügt :)

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