HL durch Bankbürgschaft

  • ...ich häng mich mal hier dran, auch wenns alter Kakao ist, aber wir haben jetzt öfter folgende Konstellation:

    Verwaltungsamt macht einen Bescheid und gibt dem Beteiligten auf, eine Sicherheitsleistung nach den frei wählbaren Mitteln des § 232 BGB zu erbringen. Dabei sind die Vorschriften der §§ 233 bis 240 BGB zu beachten.

    Die geleistete Sicherheit ist bei dem für den Beteiligten zuständigem Amtsgericht unter Verzicht der Rücknahme zu verzichten.

    Eine Kopie des Hinterlegungsscheins ist innerhalb von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt des Erbringens der Sicherheit zu den Akten zu reichen.

    Meine Frage impliziert das die Möglichkeit zur Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde? :gruebel:

    Wir bekommen nämlich daraufhin den Antrag des Beteiligten zur Hinterlegung der von einer Bank ausgestellten Bürgschaftsurkunde zugunsten des Verwaltungsamtes (Empfangsberechtigte) auf Grundlage dieses Bescheides.

  • Es steht doch im Gesetz, dass das so nicht geht. Eine Bankbürgschaft ist kein Wertpapier.
    eine Bürgschafturkunde kann hinterlegt werden, wenn der Sicherungsgeber die Bürgschafturkunde dem Sicherungsnehmer zugestellt hat und der Bürgschaftsvertrag zustende gekommen ist und beide Parteien übereinkommen, dass der Sicherungsnehmer die Bürgschaftsurkunde hinterlegt. Dies ist dann aber eine vertraglich vereinbarte Hinterlegung.

  • Mir ist schon bewusst, was im Gesetz steht, allerdings zielte meine Frage auf den Bescheidungstext des Verwaltungsamtes ab, ob genau diese Fiktion des Zugangs des Bürgschaftsvertrages durch Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde zugelassen wurde.

    Es steht nämlich:

    "Die geleistete Sicherheit (durch die frei wählbaren Mitteln der §§ 232 BGB nach den Maßgaben der §§ 233 bis 240 BGB) ist bei dem für Ihre Anlage zuständige Amtsgericht unter Verzicht der Rücknahme zu hinterlegen."

    Macht zwar materiellrechtlich für mich keinen Sinn, aber das prüfe ich ja nicht als Hinterlegungsstelle, die Frage ist ja nur, ob ich einem solchen Fall (zu Beweiszwecken) die Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde zur Hinterlegung annehmen darf. :gruebel:

  • In diesem Fall handelt es sich nicht um die Hinterlegung einer Bankbürgschaft, sondern um die Hinterlegung auf Anordnung eines Gerichts.
    Rechtlich gehen ist die Sache nicht zu beantanden, wir hatte gerade Fasching, da hat man nicht die Zeit alle Vorschriften, die man angibt auch noch zu lesen.

  • Wie verhält es sich, wenn es im Beschluss heißt, dass der Beklagten gestattet wird, die SL durch eine Bürgschaft zu erbringen.

    In § 108 I 2 ZPO heißt es ja, soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat...

    --> eine Hinterlegung des Betrages von Summe XXX käme nicht in Betracht, weil das Gericht ja gerade die SL durch eine Bürgschaft gestattet hat?

  • Der zur SL Verpflichtete bzw. Berechtigte kann wählen, ob er die Sicherheit durch Bankbürgschaft (ohne Hinterlegung) oder durch Geldhinterlegung erbringt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der zur SL Verpflichtete bzw. Berechtigte kann wählen, ob er die Sicherheit durch Bankbürgschaft (ohne Hinterlegung) oder durch Geldhinterlegung erbringt.

    Warum? Wenn das Gericht doch ausdrücklich sagt "durch Bürgschaft".

  • Hat sich geklärt. Aber danke erstmal. Die "Gestattung" war so zu verstehen, dass eben auch eine Bürgschaft in Frage käme.

    Wurde so aufgenommen, weil es im Zivilprozeß entsprechend beantragt wurde. Etwas verwirrend, aber nunja...

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