subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht

  • Hallo Leute,

    ich habe ein kleines Problem, dass mir Kopfzerbrechen bereitet.

    Es geht um folgendes:

    Am Grundstück der A wurde ein Vorkaufsrecht eingetragen zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. X.

    Dieses Grundstück hatte zum Zeitpunkt der Bestellung eine Größe von 870 m². Im Laufe der Jahre hat sich das Grundstück auf ca. 1000 m² vergrößert.

    Frage nun: Ändert sich die Berechtigung?

    Ich bin der Meinung, dass sich die Berechtigung nicht über die Größe des ursprünglichen Grundstücks hinaus erweitern kann. Belegen kann ich es aber nicht...

    Es wird um Hilfe gebeten.

  • So wie Du den Sachverhalt darstellst, hat sich das Grundstück X vergrößert. Wo ist das Problem? Gundstück X hat einen Eigentümer und dieser ist der Vorkaufsberechtigte. Die Größe des herrschenden Grundstückes dürfte für die Frage der Berechtigung ohne Belang sein.

  • :dito:

    Aber ich vermute eher, das mit dem VorkR belastete Grundstück ist "gewachsen"... Mal sehen, ob wir noch aufgeklärt werden.

    Aber auch für den von mir vermuteten Fall würde ich sagen, dass sich nichts ändert. Die Grundstücksgröße nimmt doch nicht am öffentlichen Glauben teil. Andernfalls müsste bei jeder Belastung des Grundstücks X, wenn sich die Größe desselben (nach oben) ändert, eine Nachverhaftung (z.B. bei einer Grundschuld, wenn sich durch Vermessung das ursprüngliche Belastungsobjekt vergrößert) erklärt werden. Und das kann nicht sein.
    Aber ich antworte momentan ohne Kommentar oder sonstige Nachschlagewerke, nur mit meinem Kopf. :oops:

    3 Mal editiert, zuletzt von rp11 (30. Oktober 2008 um 22:02) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich bin der Meinung, dass sich die Berechtigung nicht über die Größe des ursprünglichen Grundstücks hinaus erweitern kann. Belegen kann ich es aber nicht...


    Exakt meine Meinung, und auch ich muss den Beleg (momentan oder auf Dauer) schuldig bleiben.

    Solange das herrschende Grundstück nur wächst, ist es nun allerdings, wie HorstK schon sagt, an sich egal.

    Eine Rolle spielt es dann, wenn aus dem größer gewordenen Grundstück wieder eine Teilfläche weggemessen wird. Dann kommt es nämlich darauf an, ob diese Teilfläche in der ursprünglichen Fläche enthalten ist und daher weiter berechtigt bleibt, oder ob sie nur aus der später hinzugekommenen Fläche stammt und dann - wie ich meine - daraus keine Berechtigung bezüglich des Vorkaufsrechts abgeleitet werden kann.

    Bei Grunddienstbarkeiten haben wir übrigens dasselbe Problem. Da gibt es ja nun die Möglichkeit, über die Vermessungsverwaltung zu erfragen, in welchen heutigen Flurstücken das ehemalige Flurstück xy mit Stand vom DATUM und der Größe von A nun enthalten ist. Und da gehen wir ja somit selbstverständlich davon aus, dass eine Vergrößerung des herrschenden Grundstücks nicht per se zu einer Erweiterung der Berechtigung führen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :dito:

    Aber ich vermute eher, das mit dem VorkR belastete Grundstück ist "gewachsen"... Mal sehen, ob wir noch aufgeklärt werden.



    In diesem Fall ergibt die Frage jedenfalls mehr Sinn.

    Aber auch für den von mir vermuteten Fall würde ich sagen, dass sich nichts ändert. Die Grundstücksgröße nimmt doch nicht am öffentlichen Glauben teil.



    Vielleicht ist das "Grundstück" ja auch durch Bestandteilszuschreibungen und anschließende Verschmelzungen "gewachsen".

  • Tatsächlich geht es mir nicht um das belastete Grundstück, sondern um das Berechtigte.

    Klarstellend ist noch folgendes zu sagen:
    Der Vermerk im GB lautet folgendermaßen:

    Vorkaufsrecht (...) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes (FlSt. Nr. 4, aber nur hinsichtlich einer Teilfläche von 870 qm, entsprechend Vollzug des MV 19/35); gem. Bew...

    Dieser Vermerk erscheint sowohl für den Berechtigten, als auch für den Verpflichteten irreführend zu sein, da beide Glauben, dass ein Vorkaufrecht über eine Fläche von 870 m² besteht, das belastete Grundstück aber nur ca. 400 m² hat.

    Ich habe mich nun gefragt, ob der Zusatz im Vermerk der tatsächlichen Rechtslage entspricht oder nicht.

    Intuitiv würde ich dies schon bejahen, finde aber keinen Beleg in Gesetz oder Rspr.

    Ich hoffe, der Sinn der Frage ist nun erkennbarer.

  • Bereits der Vermerk lässt darauf schließen, dass - wie HorstK in S. 2 schon vermutet und wovon ich auch ausgegangen bin - das berechtigte Grundstück durch Zumessungen (und nicht durch Flächenberichtigungen), also real und nicht nur nominell gewachsen ist.

    Also wie #4.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Dieses Grundstück hatte zum Zeitpunkt der Bestellung eine Größe von 870 m². Im Laufe der Jahre hat sich das Grundstück auf ca. 1000 m² vergrößert.

    Frage nun: Ändert sich die Berechtigung?


    :zustimm:
    Die Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Berechtigt bleibt der jeweilige Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks.

    siehe BGH, V ZB 23/05:
    Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.

    Und daher dürfte die Bezeichnung des Berechtigten richtig sein, wenn auch meiner Meinung nach unglücklich.
    Ich trage in diesen Fällen wie folgt ein:
    für den jeweiligen Eigentümer der Fur X Nr. XX (beschränkt auf die ehemalige Flur x Nr. xx).

  • Diese Entscheidung ist mir bekannt, bezieht sich aber eher auf Veränderungen eines belasteten Grundstücks.

    Grundsätzlich sind wir uns, glaub ich, einig, dass ein Eigentümer einer hinzugemessene Teilflächen, im Falle einer möglichen Abschreibung wiederum, keine Berechtigung am Vorkaufsrecht hat.
    Aber eine dogmatische Begründung hierfür zu finden, erscheint mir persönlich schwer.

  • Das fällt mir jetzt nicht so schwer. Berechtigter ist der Eigentümer des herrschenden Grundstücks im Bestand der Bestellung des Rechts. Davon geht ja auch § 1025 BGB aus. Die spätere Hinzumessung beim herrschenden Grundstück kann doch nicht geeignet sein, die Berechtigung zu erweitern und auf diese Weise im Falle einer späteren Abschreibung einer ursprünglich nicht berechtigten Fläche die Anzahl der Berechtigten zu vergrößern. Dazu bedürfte es meiner Ansicht nach einer Änderung des Rechts.

    Mal ein krasses Beispiel: Wäre die Annahme richtig, dass später hinzugemessene Flächen beim herrschenden Grundstück zugleich bezüglich der Grunddienstbarkeit als berechtigt anzusehen sind,
    dann könnte man als Eigentümer eines herrschenden Grundstücks zu 1.000 m² mal eben das Nachbargrundstück zu 10.000 m² zumessen und später diese Fläche zu 10.000 m² in 20 Bauplätze aufteilen, die hinterher allesamt Berechtigte dieser Dienstbarkeit wären, die ursprünglich mal nur den 1.000 m² zugestanden hat.
    Das kann nicht so ganz richtig sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Weil's grad so schön zum Thema passt:

    Ich habe hier auch ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht, bezüglich dessen zwischen den Beteiligten schon einiger Unmut besteht.

    Einige Flächen aus dem herrschenden Grundstück sind im Wege der natürlichen Uferveränderung zum benachbarten Wasserlauf hinzugekommen.

    Sind diese Flächen noch Berechtigte des Vorkaufsrechts?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe den nunmehrigen Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechts, soweit dem Eigentümer des Gewässers sowie der mittlerweile jenseitig gelegenen Flächen zustehend, zurückgewiesen.

    Meine Begründung im Wesentlichen: Auch Veränderung nach dem BayWG ändern an der ursprünglichen Berechtigung nichts. Das berechtigte Grundstück wird durch solche Veränderungen weder größer noch kleiner, was seine Berechtigung angeht.

    Gefunden habe ich bei diesen Recherchen auch BayObLZ 1973, 21 (die gesetzlichen Erlöschensgründe von Grunddienstbarkeiten und subj. dingl. Reallasten bei Teilung des herrschenden Grundstücks gelten für Vorkaufsrechte nicht) sowie Schöner/Stöber Rn. 1431 (die Berechtigung vergrößert sich nicht, wenn eine berechtigte Fläche einem anderen Grundstück zugemessen wird).

    Vielleicht hilft die zweite Fundstelle ja dem Threadstarter, seine Intuition zu untermauern.

    Dogmatisch würde ich es nun so ausdrücken: Vorkaufsrecht für den jew. Eig. von Flst. 1 ==> diese Grenzen sind klar, und auch wenn sich das Vorkaufsrecht real vervielfältigt, wenn das Flst. 1 geteilt wird, so bleiben die Grenzen der Berechtigung doch dieselben.
    Wenn nun dem Flst. 1 weitere x qm zugemessen werden, so würde sich die Berechtigung ohne rechtsgeschäftliche Änderung über die ursprünglichen Grenzen hinaus erweitern. So etwas ist dem deutschen Recht fremd. Deshalb ist das abzulehnen (so auch - ohne weitere Begründung - Schöner/Stöber a. a. O.).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!