Ergänzung der Kosten des Antragstellervertreters?

  • Hallo, folgendes Problem:

    Antragsgegner hat Teilwiderspruch eingelegt. Es wurde ein Teil-Vollstreckungsbescheid erlassen. Dann ging Klagebegründung ein, die weiteren Gerichtskosten jedoch nicht. Dann wurde der Teilwiderspruch wieder zurückgenommen. Es wurde VB-Antrag auf 2. Teil-VB gestellt, ohne hier weitere Kosten des Antragstellervertreters zu beantragen. In dem 2. Teil-VB sind daher die Gebühren des Antragstellervertreters 3305 und 3308 VV RVG festgesetzt worden (also genau in der Höhe wie sie auch entstanden wären wenn kein Wi eingelegt worden wäre).

    Jetzt kommt ein Antrag des Antragstellervertreters auf Kostenfestsetzung der weiter entstandenen Kosten ohne diese genau zu benennen oder zu beziffern. Nach einem Telefonat mit diesem stellte sich nun heraus, dass dieser die entstandenen Kosten für die Erstellung seiner Klageschrift haben möchte!?!:eek: :confused:

    Gibt es hier irgendwelche Erfahrungen? Habe mittlerweile herausbekommen, dass es eine Ergänzung des Vollstreckungsbescheides wäre, wenn die Kosten bereits im zweiten VBA mit beantragt worden wären - das war hier aber nicht der Fall.:cool:

  • ich würde (ungeprüft) behaupten, dass es für die Erstellung der klageschrift nix gibt, es kommt immer auf den Auftrag an. Erstattungsfähig halte ich das ganze allerdings nicht, weil dafür die weiteren GK einzuzahlen gewesen wären. (also weiter verfolgt werden)

    Aber ich guck morgen mal in Ruhe

  • Also nach dem neusten Beschluss des LG Berlins vom 26.06.06 ist dem Antragsteller-Vertreter für das Einreichen des den Antrag auf Abgabe der Sache an das Streitgericht und die Anspruchsbegründung enthaltenden Schriftsatzes die 1,3 fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angefallen. Diese Gebühr ist voll erstattungsfähig, da die Einreichung der Klageschrift nach Einlegung des Widerspruchs notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO war.

    Gruß

  • Die 1,3-er nach dem verringerten Streitwert ist schon o.k., allerdings muß sich der RA die MB/VB Gebühren für diesen Teilbetrag anrechnen lassen.

  • Zitat von hellanna

    Also nach dem neusten Beschluss des LG Berlins vom 26.06.06 ist dem Antragsteller-Vertreter für das Einreichen des den Antrag auf Abgabe der Sache an das Streitgericht und die Anspruchsbegründung enthaltenden Schriftsatzes die 1,3 fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angefallen. Diese Gebühr ist voll erstattungsfähig, da die Einreichung der Klageschrift nach Einlegung des Widerspruchs notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO war.



    Haste mal ein Aktenzeichen dazu? :)

  • Hallo Ihr Lieben, also wir hatten diesen Fall schon vor einiger Zeit mal und da hat unser Bezrev gesagt, dass die Kosten aufzunehmen wären, da sie ja notwendig im Sinne von § 91 ZPO sind. Damals mussten wir den Mahnbescheid durch Beschluss berichtigen.
    In letzter Zeit häufen sich diese Fälle bei uns sogar.

    Jetzt hat sich bei uns aber ein neues Problem gestellt: Wenn die Anzeige und Antrag auf Aufnahme der Kosten vor Erlass erfolgt, ist es unproblematisch, dann würden wir die Kosten in der vereinfachten Kostenfestsetzung mit in den VB aufnehmen.

    Was aber, wenn Anzeige und Antrag erst nach Erlass erfolgen. Die Ergänzung gem. § 321 ZPO stellt für uns noch das Problem, dass diese nur erfolgen kann, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufnahme VOR dem Erlass gestellt war und unsererseits die Aufnahme "nur" vergessen wurde. Wenn der Antrag aber erst später gestellt würde, käme vielleicht wieder die Kostenfestsetzung in Betracht. Hierfür sind wir als Mahngericht aber nicht zuständig. Da ergibt sich sodann das Problem, dass manche Streitgerichte sagen, der VB enthält keine Kostengrundentscheidung und ein Aufnahme ist daher nicht möglich.

    Also, was nun?!?!

  • M. E. hätte die Sache nach dem Widerspruch und Eingangs der Anspruchsbegründung direkt an das Streitgericht abgegeben werden müssen (§ 696, 697 Abs. 2 ZPO), dann wäre auch überhaupt kein Kosten-Problem entstanden.

    jetzt gibt es einen materiell und formell rechtskräftigen Titel, Platz für eine Ergänzung sehe ich nicht (man kann nur dort stopfen, wo der Zimmermann ein Loch gelassen hat). Da aber nichtmal ein entsprechender Antrag vorlag... Pech für den Anwalt, an sowas muß man vorher denken.

  • Danke für die vielen Antworten, vor allem für die Angabe der Entscheidungen.

    Und an Johanna, eine Abgabe an das Streitgericht geht erst nach Eingang der weiteren Gerichtskosten. Sollte in der Zwischenzeit der Widerspruch zurückgenommen werden, bleibt das gesamte Verfahren beim Mahngericht.

    Eine Abgabe war also rein vom Verfahrensablauf gar nicht möglich. Aber danke trotzdem.

  • ja, ist es eigentlich, da das ganze aber maschinell läuft erfolgt die abgabe erst wenn die Kosten da sind, da schlummern die anspruchsbegründungen auch mal ewig bei uns rum- und wenn dann halt der widerspruch vor eingang der Kosten zurückgenommen wird hat man den salat :cool:

  • was bin ich froh, dass bei uns noch das altmodische MV läuft... aber Pläne zur Verschlimmbesserung in Richtung autom. MV gibt es wohl schon :(

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