Amtsniederlegung - Anmeldebefugnis des niederlegenden GF

  • An der Stelle des ausgeschiedenen Geschäftsführers würde ich Belege über dessen Amtsniederlegung an das Registergericht senden und dieses bitten, bei den Gesellschaftern nachzufragen, ob schon ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde, welcher dann verpflichtet wäre, den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung anzumelden. Sofern keine anmeldepflichtige Person vorhanden ist (noch kein neuer Geschäftsführer bestellt) würde ich das Registergericht darum bitten, den bisherigen Geschäftsführer nach § 395 FamFG zu löschen.
    Diese § 395 FamFG Geschichte machen allerdings nicht alle Gerichte mit. Zu seiner Anwendbarkeit auf diesen Fall gibt es unterschiedliche Meinungen.

  • Wie kiki.
    Manchmal hilfts, wenn das Registergericht schreibt.
    Auch dieses hat zwar keine Zwangsmöglichkeiten gegen die Gesellschafter, wenn die Gesellschaft aber weiterhin gewerblich tätig ist, sollte es im Interesse der Gesellschafter liegen, eine ordnungsgemäße Vertretung durch einen neuen GF sicher zu stellen.

  • Ich würde dem Registergericht die Amtsniederlegungserklärung vorlegen. Der Amtsniederlegung ist der Nachweis über den Zugang beim Bestellungsorgan (mindestens ein Gesellschafter) beizufügen, damit das Gericht die Wirksamkeit der Niederlegung prüfen kann.
    Die Amtsniederlegung wird nämlich nur wirksam, wenn ein Gesellschafter die Erklärung entgegen nimmt.
    Nachweis kann z.B. durch Empfangsbestätigung eines Gesellschafters oder durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

    Ist der Geschäftsführer, der sein Amt niederlegt, auch alleiniger oder Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft, ist die Niederlegung rechtsmissbräuchlich und ohne Bestellung eines neuen Geschäftsführers unwirksam.
    Sie ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn alleiniger oder Mehrheitsgesellschafter eine andere Gesellschaft ist, bei der der Geschäftsführer ebenfalls alleiniger Geschäftsführer ist.

    Ist die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich, dann wird das Registergericht gar nichts veranlassen.
    Ist die Niederlegung aber wirksam, dann wird zumindest bei uns ein Amtslöschungsverfahren (Löschung Geschäftsführer) eingeleitet.

  • Meines Wissens ist auch eine Amtsniederlegung zur Unzeit ohne wichtigen Grund grds. wirksam, löst aber ggf. Schadensersatzansprüche aus (ergo nicht unsere Baustelle, siehe mein Post oben). Man könnte in ganz seltenen krassen Fällen vielleicht eine Unwirksamkeit über den § 242 BGB herleiten. Ich habe leider grad nur eine entsprechende Rechtspsrechung zum Verein zur Hand (OLG München, Beschluss vom 29.03.2010, 31 Wx 170/09) ich frag mal meine Kollegen, ob wer was zum Geschäftsführer da hat.

    Ob das Registergericht die Eintragung versagt, steht auf einem anderen Blatt (siehe OLG München) aber dass Amtsniederlegungen zur Unzeit unwirksam sind, diese Meinung wurde mittlerweile revidiert in der Rechtssprechung. Wie gesagt, sobald ich dazu was finde, ergänze ich meinen Post.

  • Was haltet ihr von folgender Anmeldung: Ich lege mein Amt als GF nieder. Die Niederlegung wird wirksam mit Eingang beim Handelsregister? Außerdem wurde noch eine neue Geschäftsanschrift angemeldet.

    Stellt man bei der Anmeldebefugnis nun auf den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung oder der Eintragung im HR ab?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Nun, wie angemeldet, ist die Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt des Eingangs der Amtsniederlegung beim Registergericht erloschen. Es liegt somit keine Befugnis zu Anmeldung mehr vor, es sei denn, du lässt einen engen zeitlichen Zusammenhang noch gelten (siehe #5)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Hat der GF in deinem Fall die Niederlegung auch gegenüber den Gesellschaftern erklärt?

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

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