Herausgabe von SHL nach Fristablauf?

  • Hinterlegt ist Geld zur Abwendung der ZwV. Im Beschluss des Vollstreckungsgerichts heisst es: ZwV einstweilen einzustellen, kann fortgesetzt werden, falls der Schuldner nicht bis zu einem bestimmten Datum dem Gerichtsvollzieher eine Entscheidung des Prozessgerichts über die weitere Einstellung vorlegt.

    GvZ schreibt nun, dass Auflage nicht erfüllt ist und legt Auszahlungsantrag des Gläubigers vor mit der Aussage, dass dieser sicher nicht mehr gemeldet hat.

    Reicht mir das für eine Herausgabe?

  • der Vollstreckungsschuldner, der Sicherheit geleistet hat, hat Vollstreckungsschutz erhalten bis zu einem festen Datum. Wenn der Schuldner bis zu diesem Datum keine Entscheidung des Prozessgerichts vorgelegt hat darf weiter vollstreckt werden. Nun habe ich ein Schreiben des GVZ, dass der Schuldner keine Entscheidung vorgelegt hat.

  • Die Hinterlegung dient der Sicherung der Ansprüche des Gl. Diese sind ja nun tituliert. Da keine Einstellung der ZV mehr gegben ist, kann m.E. an den Gl. ausgezahlt wereden. Dabei gehe ich davon aus, dass der nachgewiesene titulierte Anspruch die Hinterlegungssumme übersteigt und dass der Titel rechtskräftig ist, es sich also nicht um eine Hinterlegung im Zeitraum zwischen Erlass und Rechtskraft eines Urteils handelt.

  • Dein Relativsatz hat nicht so richtig gepasst - deshalb meine Nachfrage.
    Zunächst sehe ich deinen Fall- der mir noch nicht untergekommen ist, so, wie A. Köhler.

    Jedoch- vorausgesetzt es handelt sich um eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gem § 769 II ZPO-, was anderes kann es eigentlich nicht sein-find ich in meiner Hinterlegungsbibel Bülow /Schmidt,4. Auflage ,in Anm. 47 zu § 13 nun Folgendes:An den Gläubiger kann herausgegeben werden, wenn die Einstellung der ZV aufgehoben ist und der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners hat pfänden und überweisen lassen.

    Nach Zöller 20.Auflage,Anm.8 zu § 769 ZPO hat der Gl ein gesetzl. Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung , die der Hinterledger gegen die Hinterlegungsstelle hat.
    Warum nochmal die Pfändung sein soll, versteh ich deshalb nicht recht.
    Der Einstellungsanordnungbeschluss unter der Auflage entfällt nach Fristablauf von selbst-Anmerkung 12 zu § 769ZPO im Zöller- jedoch hab ich ja hier noch das Prozessverfahren laufen-und hier schließt die Versäumung der Frist eine spätere Einstellung durch das Prozessgericht nicht aus.
    Deshalb wohl die Anmerkung im Bülow-.
    Ich würd wahrscheinlich zunächst den Schuldner anschreiben und um Freigabe nachsuchen- wenn da nichts kommt, würd ich auf die Rechtskraft einer Entscheidung im Prozessverfahren warten oder aber den Gläubiger gem der Anmerkung im Bülow bescheiden.

  • danke für den Tipp,habe mich gestern nach weiterem Suchen dazu durchgerunden den Gläubiger anzuschreiben, dass entweder eine rechtskräftige Entscheidung, oder die Zustimmung des Schuldners beigebracht werden muss. Andernfalls kann er auch den Herausgabeanspruch des Schuldners pfänden und überweisen lassen. Hab mich also streng nach Bülow gehalten und harre jetzt der Dinge die da kommen

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