Anrechnung GG (3) - BGH neu

  • ...und das vom VIII. :D :wechlach:

  • Bitte, lasst es Euch auf der Zunge zergehen!

    Es geht hier um die Anrechnung auf BEKLAGTENSEITE. Die ganze BGH-Entscheidung wäre entbehrlich, wenn auf den Fall § 15 a RVG anwendbar wäre. Diese Vorschrift war ja zum Zeitpunkt der Entscheidung schon in Kraft. Der 8. Zivilsenat handelte aber richtig. Es war ein Altfall, auf den § 15 a RVG wegen § 60 RVG nicht anwendbar ist. Daher war der BGH vorliegend gezwungen, über die Frage der vereinbarten Geschäftsgebühr zu entscheiden.

    Na, Anhänger des 2. Zivilsenats und seiner "Katastrophen"-Entscheidung*) vom 02.09.2009, was nun?

    _____
    *) In Anlehnung an die dort vom II. ZS gebrauchten Kraftausdrücke.

  • Bitte, lasst es Euch auf der Zunge zergehen!

    Es geht hier um die Anrechnung auf BEKLAGTENSEITE. Die ganze BGH-Entscheidung wäre entbehrlich, wenn auf den Fall § 15 a RVG anwendbar wäre. Diese Vorschrift war ja zum Zeitpunkt der Entscheidung schon in Kraft. Der 8. Zivilsenat handelte aber richtig. Es war ein Altfall, auf den § 15 a RVG wegen § 60 RVG nicht anwendbar ist. Daher war der BGH vorliegend gezwungen, über die Frage der vereinbarten Geschäftsgebühr zu entscheiden.

    Na, Anhänger des 2. Zivilsenats und seiner "Katastrophen"-Entscheidung*) vom 02.09.2009, was nun?

    _____
    *) In Anlehnung an die dort vom II. ZS gebrauchten Kraftausdrücke.

    :confused: Ich versteh ganz ehrlich nicht, was Du sagen willst, gesetzt den Fall, Dein Beitrag bezieht sich jetzt auf die von Jamie eingestellte Entscheidung; es geht hier ja nicht um Altfälle, Neufälle etc., sondern darum, ob eine Anrechnung zu erfolgen hat, wenn eben keine Gebühr nach 2300 entstanden war bzw. ob eine Gebührenvereinbarung als "fiktive GG" zu gelten hat. Ich muss gestehen, dass ich vor einiger Zeit mit großem Herzblut in einer Festsetzungssache verfochten habe, dass sehr wohl anzurechnen ist (Kunststück, die Gebührenvereinbarung war auf der Gegenseite getroffen worden ;)), und mir dafür eine schöne Klatsche abgeholt habe; ausfechten... da fehlten mir ehrlich gesagt Zeit und Nerven.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Mir brummt ja vor lauter Anrechnungsdiskussionen auch schon der Kopf. Aber wenn ich recht sehe, wäre die von Jamie eingestellte Entscheidung des 8. Senats doch überflüssig gewesen, wenn auf den Sachverhalt § 15 a RVG anwendbar wäre. Dass der 8. Senat ihn nicht angewandt hat, obwohl er in Kraft war, bedeutet m. E., dass er ihn wegen § 60 RVG für den von ihm zu entscheidenden Altfall nicht für anwendbar hielt.

  • Dies hätte m.E. der BGH erst prüfen müssen, wenn er zu der Auffassung gelangt wäre, dass die Vergütungsvereinbarung zu einer Anrechnung einer Geschäftsgebühr führt.

    Kann man so sehen. Aber warten wir's ab, wie der 8. Senat entscheidet, wenn er einmal Gelegenheit hat, die Entscheidung des 2. Senats vom 02.09.2009 zu berücksichtigen. Die konnte er in dem von Jamie eingestellten Fall ja noch nicht kennen, da seine eigene Entscheidung früher erging.

  • Vielleicht lässt sich der VIII. ZS tatsächlich provozieren. Aber dann müsste er 1. die Kollegen mit der Anrufung des Großen ZS nerven (horror pleni!) und 2. riskieren, dort endgültig auf die Nase zu fallen. Und das auch noch im Kostenrecht, das nicht unbedingt zu den bevorzugten Rechtsgebieten der BGH-Richter gehört... Also ich kann es mir nicht ganz vorstellen.

  • Genau! Ich auch irgendwie eher nicht...

    Aber sicher ist ja nichts. Schließlich hat der VIII. ja noch eine Rechnung offen... :teufel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!