Gesellschafterliste

  • Hallo!

    verlangt ihr bei einer gesellschafterliste, bei der gfter eine juristische person ist, die angabe der handelsregisterstelle?

    laut § 40 GmbHG muss die Firma an sich, wie sie im HR steht, bezeichnet sein.

    danke.

  • Also ich beanstande die fehlende Registerstelle nicht. Wenn die Firma und der Sitz angegeben wurden, lässt sich die Registerstelle schließlich auch finden.

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

  • Zwingend erforderlich sind nach dem Gesetz Name und Wohnort, bei juristischen Personen also die (korrekte) Firma und der Sitz. Eine Grundlage für eine Beanstandung sehe ich (gar) nicht. :oops:

  • Also ich beanstande die fehlende Registerstelle nicht. Wenn die Firma und der Sitz angegeben wurden, lässt sich die Registerstelle schließlich auch finden.

    Zwingend erforderlich sind nach dem Gesetz Name und Wohnort, bei juristischen Personen also die (korrekte) Firma und der Sitz. Eine Grundlage für eine Beanstandung sehe ich (gar) nicht.

    :dito:
    Sehr nett, wenn es mit angegeben ist, aber (leider) nicht zwingend.

    Und noch ein :zustimm:.

  • Mittlerweile ist § 40 GmbHG dahingehend geändert, dass bei Gesellschaften deren Registerstelle anzugeben ist, sofern eine solche vorhanden ist. Für den Einzelkaufmann sieht das Gesetz dies nicht vor, obwohl m. E. Sinn und Zweck der gleiche ist, nämlich die Ermittlung zu erleichtern, welche natürliche Person dahinter steht. Würdet ihr die Angabe verlangen?

  • Mittlerweile ist § 40 GmbHG dahingehend geändert, dass bei Gesellschaften deren Registerstelle anzugeben ist, sofern eine solche vorhanden ist. Für den Einzelkaufmann sieht das Gesetz dies nicht vor, obwohl m. E. Sinn und Zweck der gleiche ist, nämlich die Ermittlung zu erleichtern, welche natürliche Person dahinter steht. Würdet ihr die Angabe verlangen?


    Die natürliche Person ist mit Name, Geburtsdatum und Wohnort (und nicht etwa mit der Firma des Einzelkaufmanns) zu bezeichnen. Was soll da noch die Angabe der Registerstelle bewirken?

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  • Bei Zugehörigkeit zu gewerblichem Vermögen eines Einzelkaufmanns ist Angabe des im HR eingetragenen Firmennamens ausreichend. (Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 21. Auflage 2017, § 40 Rn. 10)
    Es gibt zugegebenermaßen die Gegenmeinung, aber m. E. entspricht nur die grds. Zulässigkeit § 17 HGB.

  • Bei Zugehörigkeit zu gewerblichem Vermögen eines Einzelkaufmanns ist Angabe des im HR eingetragenen Firmennamens ausreichend. (Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 21. Auflage 2017, § 40 Rn. 10)
    Es gibt zugegebenermaßen die Gegenmeinung, aber m. E. entspricht nur die grds. Zulässigkeit § 17 HGB.


    Diese Auffassung ist m.E. blanker Nonsens und ignoriert die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GmbHG - diese ist lex specialis zu § 17 HGB.

    Dass der Einzelkaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB) ändert nichts daran, dass nach § 40 Abs. 1 GmbHG "Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort" der Gesellschafter anzugeben sind. Ausnahmen gibt's ausdrücklich nur für Gesellschaften.

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