Genehmigung §§ 1821, 1822 BGB? Ergänzungspfleger?

  • Folgender Sachverhalt:

    A und B sind Eigentümer eines Grundstücks.
    C (Kind von A und B) ist Gläubiger einer Grundschuld auf diesem Grundstück.

    Da das Grundstück nunmehr verkauft werden soll, soll auch die Grundschuld des C gelöscht werden.

    Frage:

    Kann C durch A und B - als gesetzl. Vertreter von C - bei der Abgabe der Löschungsbewilligung vertreter werden? Muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden?

    Ist eine Genehmigung des FamG bzw. des VormG erforderlich?

  • Bin ja mal gespannt, ob hier noch was kommt zur Begründung. Mir wurde kürzlich auch im Brustton der Überzeugung erzählt, etwas sei so und so. War nicht so.

    Also: Wo steht's? § 1821 I Nr. 1 BGB ist es jedenfalls nicht.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die Eltern können das Kind wegen § 181 BGB nicht vertreten (vgl. Palandt § 875 Rn.6). Der Ergänzungspfleger braucht m.E. eine Genehmigung nach § 1822 Nr.13 BGB oder zumindest nach § 1812 BGB. Interessant an dem Fall wäre, was mit der Forderung des Kindes passieren soll, die durch die Grundschuld gesichert wird.

  • Zum Vertretungsausschluss und Genehmigungserfordernis siehe Schutzengel.

    Ob die Sache genehmigungsfähig ist, hängt u.a. davon ab, ob es eine gleichwertige Gegenleistung für die Aufgabe des Rechts gibt.

    Ulf

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