Folgender Sachverhalt:
A und B sind Eigentümer eines Grundstücks.
C (Kind von A und B) ist Gläubiger einer Grundschuld auf diesem Grundstück.
Da das Grundstück nunmehr verkauft werden soll, soll auch die Grundschuld des C gelöscht werden.
Frage:
Kann C durch A und B - als gesetzl. Vertreter von C - bei der Abgabe der Löschungsbewilligung vertreter werden? Muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden?
Ist eine Genehmigung des FamG bzw. des VormG erforderlich?