Ich stehe im Moment auf dem Schlauch:
Ich habe eine sozialgerichtliche Sache mit Betragsrahmengebühren, die über die PKH abgerechnet werden sollen. Nun gilt ja § 49 RVG logischerweise dafür nicht. Also würde ich den Schluss ziehen, dass die Staatskasse die normalen Betragrahmengebühren bezahlt. Bei Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, Rn. 4 zu § 49 RVG, finde ich aber die Bemerkung, § 49 RVG gelte für Betragsrahmengebühren nicht, für diese gebe es aber im VV eine Herabkürzung im Falle der PKH. Wo im VV steht das denn genau? Ich sehe gerade vor lauter Bäumen den Wald nicht.