Kostenfestsetzung Streitgenossen

  • Hallo,

    mir liegt folgender Sachverhalt vor:

    Kläger A + B sollen laut Urteil I. Instanz die Kosten des Beklagten tragen.

    Gegen dieses Urteil wurde durch den Kläger A Berufung eingelegt.

    Nach dem Urteils II. Instanz trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

    Hat jemand hierzu Rechtssprechnung parat?

    Wer trägt nun welche Kosten?

  • Entschuldigung, ich verstehe Dein Problem nicht.

    Wenn der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt, heißt das, die der ersten und der zweiten Instanz.

    Du hast wohl Bedenken, weil B nicht mit in die Berufung ging. Aber ich würde mich da eng an den Wortlaut der Kostenentscheidung halten. Für Interpretationen ist da kein Raum, dürfen wir als RPfl sowieso nicht bzgl Kostenentscheidungen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Nach dem Urteils II. Instanz trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
    Hat jemand hierzu Rechtssprechnung parat?
    Wer trägt nun welche Kosten?


    Wozu Rechtsprechung? Du hast doch das zweitinstanzliche Urteil wo drinsteht, wer die Kosten des Rechtstreites trägt. Über die Entscheidungen der Richter müssen wir uns nicht den Kopf zerbrechen.

  • Sehe ich nicht so. Im Zivilverfahren wird der Streitgegenstand durch die Parteien bestimmt, gleiches gilt für den Berufungsumfang und dessen Parteien. Folglich hat das Berufungsurteil nur insoweit Wirkung, wie das Berufungsgericht hierüber zu befinden hatte. Also bekommt A seine vollen Kosten für beide Inst. vom Bekl. und B zahlt die Beklagtenkosten der I. Inst. voll.

    Problematisch könnte höchstens der Anteil des A für die I. Inst. sein, dafür gibt der Sachverhalt aber zu wenig her.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Im zweitinstanzlichen Urteil heißt es: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das beinhaltet alle Kosten aller Kläger und Beklagten aller Instanzen. Wenn das nicht so gewollt war (was ich fast vermute), ist das nicht unser Problem.

  • Astrein ist die KGE II. Instanz sicherlich nicht, aber das ist - wie gesagt - für das KFV unbeachtlich. Wir sind an die KGE gebunden und daher ist nach Maßgabe der II. Instanz festzusetzen. Da in II. Instanz die KGE abgeändert wurde, ist die der I. Instanz gegenstandslos, so das alleiniger Orientierungspunkt die KGE II. Instanz ist und auch zu sein hat. Fertisch!

    Allenfalls könnte man die Akte dem Berufungsgericht vorlegen zur Prüfung der KGE II. Instanz, da nur 1 Partei Berufung eingelegt hat.

  • Bei einfachen Streitgenossen, also B nicht im Berufungsrubrum auftaucht, wirkt das II.inst.-Urteil nur für und gegen die dort bezeichneten Parteien. Die Berufungsgericht hatte nicht darüber zu befinden, was das Verhältnis B zum Beklagten betrifft, also kann sich gar nicht die Kostenentscheidung hierauf beziehen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Dann hätte auch nur über die Kosten der Berufung entschieden werden sollen und nicht über die des Rechtsstreits ohne die weitere Partei zu erwähnen, denn das Berufungsgericht kann nicht die nicht am Berufungsverfahren beteiligte Partei einfach ignorieren.

  • @123:
    Wie ist denn sonst das Berufungsurteil gefasst? - wurde die Klage insgesamt abgewiesen oder haben die das nur bezüglich der Klage gegen den A gemacht?
    Ich verstehe nicht, warum der Beklagte (bzw. sein RA) hier kein RM gegen die KGE eingelegt hat. Mit dieser KGE ist jedenfalls die erstinstanzliche KGE vollständig aufgehoben. Der Beklagte kann von B keine Kostenerstattung mehr verlangen, weil er ja alle Kosten des Rechtsstreites selber trägt.

  • Habe hier auch ein Problem. Kläger und 4 Beklagte. Gegen Bkl. zu 2.-4.wird das ergangene VU rechtskräftig. Kosten dort: Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte zu 1. erhebt Einspruch gegen VU.
    Kostenfestsetzungsantrag vom Kläger-Vertr.:
    1,3 Verf.geb.
    0,5 Terminsgeb.
    Auslagenpauschale
    156 Fotokopien (Einsicht in Gerichtsakte, da erst später v. Kl. bevollm.)
    Terminsreisekosten
    Gerichtskostenvorschuss
    Der Beklagte zu 1. hat Einspruch gegen das VU eingelegt und es ist ein Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ergangen.
    Kosten: Von den Kosten dieses Verfahrens trägt die Klägerin 10 % und der Beklagte zu 1. 90 %. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
    Kläger-Vertr. reicht Kostenfestsetzungsantrag ein:
    1,3 Verfahrensgebühr
    1,2 Terminsgebühr
    1,0 Einigungsgebühr
    156 Fotokopien
    Reisekosten f. alle Termine des Verfahrens
    Gerichtskosten

    Wie bei der Kostenfestsetzung entscheiden? Kann mir da mal jemand einen Vorschlag machen.

  • Nach der Entscheidung des BGH (Beschl. v. 22.02.2007 - VII ZB 101/06) gehört zum Vergleich lediglich die Einigungsgebühr und nicht die Terminsgebühr. Diese gehört zu den Kosten des Rechtsstreites. Daher ist der Ansatz der Einigungsgebühr in der 2. Berechnung m. E. unrichtig, da sie nicht ausgeglichen werden kann, sondern jede Partei selbst trägt. Außerdem fehlt in der 2. Berechnung die Auslagenpauschale.

    Im Ergebnis tragen die Bkl. 1-4 gesamtschuldnerisch den Betrag der 1. Berechnung. Der darüber hinausgehende Betrag (nach Ausgleichung anhand der 2. Berechnung mit Außerachtlassung der Einigungsgebühr) hat dann der Bkl. 1 alleine zu tragen. Dieser erhöhte Betrag kann sich ja nur aus der erhöhten 0,7 TG und den evtl. weiteren Reisekosten ergeben.

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