Unwirksamkeit eines Übertragungsvertrages

  • Hallo,
    vielleicht könnt ihr mir bei folgendem Fall helfen:

    Im Jahre 2004 wurde aufgrund eines notariellen Übergabevertrages die Eigentumsumschreibung vom Eigentümer (= Übergeber) auf die Erwerber zu je zu 1/2 Anteil (= Übernehmer) nebst Eintragung eines Wohnungsrechtes zugunsten des Übergebers vorgenommen.

    Jetzt wird durch den früheren Eigentümer und Übergeber der Antrag auf Grundbuchberichtung gestellt und ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil vorgelegt, worin festgestellt wird, dass
    1. der damalige Übergabevertrag (genaue Bezeichnung) unwirksam ist und 2. der frühere Eigentümer verurteilt wird, "die Berichtung des Gundbuches von (Gemarkung) Blatt ... zu veranlassen.

    § 894 ZPO ist m. E. nicht einschlägig. Ist das Grundbuch durch das rechtskräftige Urteil unrichtig geworden?? Kann das Urteil Grundlage (Unrichtigkeitsnachweis) für die erneute Eintragung des Übergebers als Eigentümer sein??
    Muss nach § 22 GBO verfahren werden?? In den Kommentierungen zu § 22 GBO ist leider kein derartiger Fall beschrieben.

    Oder bin ich völlig auf dem Holzweg? :confused:

  • Umschreiben nur aufgrund des vorgelegten Urteils kannst du m.E. auf keinen Fall.

    In dem steht nur, dass der Übergeber einen Anspruch gegen den Übernehmer hat, die Auflassung an ihn (den ehemligen) zu erklären.

    Daher brauchst du noch eine Auflassung vom Übernehmer an den Übergeber.

  • Durch das rechtskräftige Anerkenntnisurteil ist die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen, sofern sich die tenorierte Unwirksamkeit nicht nur auf den schuldrechtlichen, sondern auch auf den dinglichen Teil (Auflassung) des Vertrags erstreckt. Dies ist anzunehmen, weil ansonsten die gleichzeitige Verurteilung zur "Veranlassung" der Grundbuchberichtigung sinnlos wäre (eine Berichtigung setzt begrifflich die Unwirksamkeit der Auflassung voraus). Damit ist die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen. Für die Berichtigung ist ein Antrag des seinerzeitigen Übergebers ausreichend, weil er i.S. des § 13 GBO von der Eintragung begünstigt ist. Die Zustimmung des eingetragenen Eigentümers nach § 22 Abs.2 GBO ist im Fall des Unrichtigkeitsnachweises nicht erforderlich. Im Zuge der Grundbuchberichtigung im Hinblick auf das Eigentum kann natürlich (sofern beantragt) auch das Wohnungsrecht gelöscht werden. Fall insoweit kein Antrag gestellt ist, würde ich noch ergänzende Antragstellung anregen.

    Der Neue:

    Nach dem vorliegenden Urteil sind auch die dinglichen Erklärungen unwirksam.

  • Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (Eintragung des Eigentümers) ist durch das Urteil (im Übergabevertrag enthaltene Einigung unwirksam) nachgewiesen. Eintragung des alten Eigentümers mit Angabe des Urteils als Eintragungsgrundlage ist meiner Meinung nach möglich.
    Die Frage ist vielleicht noch ob man evtl. eine UB oder sonstige Eintragungsunterlagen braucht (falls die beiden nicht verwandt sind) und was mit dem Wohnungsrecht passiert (ist dessen Löschung beantragt ?).

  • @juris:

    Das war eben meine Überlegung. Kann man unterstellen, dass auch das dingl. Rechtsgeschäft unwirksam ist? Ich meine, dass lediglich die schuldrechtliche Grundlage weggefallen ist.

    Denn bei Begrifflichkeiten in Urteilen bin ich vorsichtig geworden. Hier wurde ein Urteil vorgelegt (nach Zwischenverfügung usw.), dass eine (altenrechtliche) DBK im Rang vor bereits seit langem eingetragenen Grundschulden eingetragen werden soll. Dies hat bei mir dann doch ein grosses Fragezeichen über meinem Kopf aufleuchten lassen.

  • Da muß ich dem "Neuen" schon ein bischen Recht geben. Die Formulierung Ziff. 2 im Urteil "der frühere Eigentümer wird zur Veranlassung der Berichtigung verurteilt" geht ja irgendwie in s Leere....

  • Der Neue:

    Wenn der Tenor des Urteils klar ist (vgl. oben #3), dann sehe ich keine Möglichkeit für das GBA, die Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf den dinglichen Teil der Erklärungen zu hinterfragen.

    Della:

    Ich glaube nicht, dass die im Urteil erwähnte GB-Berichtigung ins Leere geht. Denn eine Grundbuchunrichtigkeit ist nur denkbar, wenn nicht nur die schuldrechtlichen, sondern auch die dinglichen Erklärungen (insbesondere die Auflassung) unwirksam sind. Spricht das Urteil aus, dass der Bucheigentümer zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung verpflichtet ist, so beinhaltet dies somit incidenter die Aussage, dass sich die tenorierte Unwirksamkeit des Vertrags auch auf die dinglichen Erklärungen erstreckt.

  • Mich würden mal die Gründe interessieren, warum die Auflassung/Eigentumsübertragung unwirksam sein soll. Was steht denn dazu in der Begründung des Urteils??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • juris2112: Das bestreit ich auch gar nicht, daß sich das Urteil auch auf die dingl. Erklärungen bezieht.
    Bei Punkt 2 hab ich mich nur gefragt was der Buchberechtigte denn "veranlassen" soll, wenn ich doch das Grundbuch aufgrund Ziff. 1 des Urteils und Antrag des wahren Eigentümers berichtigen kann. Da ist doch Ziff. 2 irgendwie überflüssig, oder ?

  • Es wurde leider nur eine verkürzte Ausfertigung vorgelegt. Ich habe aber die Prozessakte bereits angefordert. Mehr dazu in Kürze.

    Lotte

  • Della:

    Aus unserer jetzigen Sicht schon. Aber man darf nicht vernachlässigen, dass § 22 GBO zwei Möglichkeiten für die Berichtigung des Grundbuchs zur Verfügung stellt (Bewilligung oder Unrichtigkeitsnachweis) und dass es dem Kläger aus damaliger Sicht daher nicht verwehrt sein konnte, auch die Titulierung im Hinblick auf den Bewilligungsweg zu verlangen.

    Lotte:

    Dann warten wir mal ab.

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