Rangvermerk bzgl. Teilfläche

  • Das Grundstück B wird auf das Blatt des Grundstücks A übertragen und mit diesem vereinigt (u. verschmolzen).
    An A lasten zwei Vorkaufsrechte (jeweils für Miteigentümer 1a bzw. 1b).
    Die Vorkaufsrechte werden "im bisherigen Rangverhältnis auf Grundstück A erstreckt". In Abt. III keine Rechte.
    Gleichzeitig wird noch ein Kanalleitungsrecht am gesamten Grundstück A/B
    an nächstoffener Rangstelle bewilligt.
    Das heißt doch: Am zugemessenen Grundstück B haben die Vorkaufsrechte und das Kanalrecht Gleichrang. Wie würdet Ihr da die Rangvermerke formulieren ?

  • Mir erscheint zunächst unklar, welchen Rang die Rechte an der Teilfläche B nach dem Willen der Beteiligten überhaupt haben sollen. Denn dass die Vorkaufsrechte "im bisherigen Rangverhältnis" erstreckt werden sollen, kann zum einen bedeuten, dass damit nur das Rangverhältnis der Vorkaufsrechte zueinander gemeint ist. Es kann zum anderen aber auch bedeuten, dass der "bisherige Rang" auch derjenige sein soll, der ihnen bisher im Verhältnis zu anderen Rechten zukam. Und an Teilfläche A waren bisher keine anderen Rechte eingetragen. Die Rangbestimmungserklärung ist daher auslegungsfähig und bedarf der Klarstellung.

    Bevor ich weiter Stellung nehmen kann: Die Vorkaufsrechte sind für die Miteigentümer 1a und 1b eingetragen. Lasten diese Vorkaufsrechte denn überhaupt an Grundstück A oder lastet das Recht 1a nur an dem Miteigentumsanteil 1b und umgekehrt. In diesem Fall stünden die Vorkaufsrechte aufgrund des verschiedenen Belastungsgegenstandes überhaupt nicht in einem Rangverhältnis zueinander.

  • Ach stimmt ja, die lasten ja nur am jew. anderen Miteigentumsanteil. Sollte die Sachen besser anschauen bevor ich s im Forum einstelle.

  • Ich hatte Besuch, darum kann ich leider erst jetzt antworten.

    In diesem Fall handelt es sich im Hinblick auf die Vorkaufsrechte nicht um eine Pfanderstreckung auf die Teilfläche B, sondern wohl um eine missverständlich formulierte Pfanderstreckung auf den neu hinzugekommenen Miteigentumsanteil des jeweiligen Miteigentümers an Teilfläche B (was klarzustellen wäre!). Damit stehen die Vorkaufsrechte nach wie vor nicht in einem Rangverhältnis zueinander.

    Soll die Pfanderstreckung in dieser Weise erfolgen, gibt es zwei Möglichkeiten:

    a) Das Kanalrecht (Nr.3) soll am Gesamtgrundstück Gleichrang mit den Vorkaufsrechten (Nrn.1,2) erhalten. Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, weil dies im Hinblick auf die vormalige Teilfläche A einen Rangrücktritt der insoweit ja bisher vorrangigen Vorkaufsrechte voraussetzt, der nicht vorliegt und der offensichtlich auch nicht gewollt ist.

    b) Das Kanalrecht soll am Gesamtgrundstück Rang nach den Vorkaufsrechten erhalten. Alleine dies macht nach den vorliegenden Unterlagen Sinn. Dann wird in der Veränderungsspalte bei den Vorkaufsrechten eingetragen:

    "Das Vorkaufsrecht Nr.II/1 lastet nunmehr am Miteigentumsanteil Abt.I Nr.1b an BVNr.2 und das Vorkaufsrecht Nr.II/2 nunmehr am Miteigentumsanteil Abt.I Nr.1a an BVNr.2. Die Vorkaufsrechte II/1 und II/2 haben Rang vor II/3. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...".

    Das Kanalrecht (II/3) ist sodann an BVNr.2 wie folgt einzutragen.

    "...gemäß Bewilligung vom ... eingetragen im Rang nach http://Abt.II/Nrn.1,2 am ...

    Trotzdem bleibt klarzustellen, welches Rangverhältnis denn nun eigentlich gewollt ist.

  • Zitat von juris2112

    Ich hatte Besuch, darum kann ich leider erst jetzt antworten.


    Also, das muß ich doch mal ganz massiv rügen...

    ... das geht doch nicht, daß man das Forum vernachlässigt, nur weil man Besuch bekommt!


    Gruß HansD

  • Das kommt davon, wenn man (fast) immer präsent ist. :D

    Die erteilte "Rüge" verstehe ich dahin, dass es eine Obliegenheit darstellt, sich im Forum für den Urlaub (vom 26.8.-4.9.) abzumelden, was ich hiermit rechtzeitig und mit äußerstem Bedauern tue.

  • Zitat von juris2112

    Das kommt davon, wenn man (fast) immer präsent ist. :D

    Die erteilte "Rüge" verstehe ich dahin, dass es eine Obliegenheit darstellt, sich im Forum für den Urlaub (vom 26.8.-4.9.) abzumelden, was ich hiermit rechtzeitig und mit äußerstem Bedauern tue.


    Hallo Juris!

    Es hätte einer Rüge nicht bedürfen sollen, zu erkennen, daß es selbstverständlich erforderlich ist, einen anstehenden Urlaub anzumelden und ggfls. auch von der ( einfachen ) Mehrheit der Forenmitglieder genehmigen zu lassen.

    Ich erteile hiermit meine Genehmigung, erlaube mir allerdings die Anmerkung, daß es zwischenzeitlich bundesweit und auch weltweit sog. "Internet-Cafes" gibt, die Dich in die Lage versetzen, auch aus dem entferntesten Ausland den Daheimgebliebenen Hilfestellung zu geben. ( Sofern Zugriffe auf Datenbanken nicht möglich sein sollten, reicht allein Deine Erfahrung; zitiere halt in der Weise: " ich selbst in ständiger Rechtsprechnung" oder so ähnlich. )

    Zur Not legen wir auch alle zusammen und kaufen Dir ein Notebook mit WLAN- Anschluß, damit Du uns auch im Urlaub erhalten bleibst.

    Gruß HansD

    P.S. Wenn Du in Hessen Urlaub machst, ordne ich an, daß Du Dich bei mir blicken läßt.

  • Zitat von Della

    Das Grundstück B wird auf das Blatt des Grundstücks A übertragen und mit diesem vereinigt (u. verschmolzen).
    An A lasten zwei Vorkaufsrechte (jeweils für Miteigentümer 1a bzw. 1b).
    Die Vorkaufsrechte werden "im bisherigen Rangverhältnis auf Grundstück A erstreckt". In Abt. III keine Rechte.
    Gleichzeitig wird noch ein Kanalleitungsrecht am gesamten Grundstück A/B
    an nächstoffener Rangstelle bewilligt.
    Das heißt doch: Am zugemessenen Grundstück B haben die Vorkaufsrechte und das Kanalrecht Gleichrang. Wie würdet Ihr da die Rangvermerke formulieren ?

    Hallo,

    nachdem ich jetzt vorher unsachlich "rumgelabert" habe, mal zur Sache selbst meine Meinung:

    Wenn der Antrag des Notars unklar sein sollte, bitte nachfragen.

    Hier stehen sich zwei Rechte gegenüber, die beide von Bedeutung sind.

    In der Regel sollte ein Kanalrecht immer an erster Rangstelle eingetragen sein, um beste Vollstreckungsssicherheit zu bieten.

    Ein Rangrücktritt des Vorkaufsberechtigten hinter ein einzutragendes Kanalrecht schränkt doch i.d.R. sein Vorkaufsrecht nicht ein.

    Ich bin auch dankbar für Nachfragen von Rechtspflegern, wenn denen auffällt, daß ich Mist beantragt habe.


    Gruß HansD

  • Ich stimme selbstverständlich der Einschätzung zu, dass das Kanalrecht erste Rangstelle erhalten sollte. Die bisherigen Erklärungen der Beteiligten geben das aber offensichtlich nicht her. Denn in der Pfanderstreckung als solcher kann sicherlich kein Rangrücktritt der Vorkaufsrechte im Verhältnis zu dem Kanalrecht erblickt werden, obwohl Miteigentümer und Vorkaufsrechtsberechtigte identisch sind.

  • Zitat von juris2112

    Ich stimme selbstverständlich der Einschätzung zu, dass das Kanalrecht erste Rangstelle erhalten sollte. Die bisherigen Erklärungen der Beteiligten geben das aber offensichtlich nicht her. Denn in der Pfanderstreckung als solcher kann sicherlich kein Rangrücktritt der Vorkaufsrechte im Verhältnis zu dem Kanalrecht erblickt werden, obwohl Miteigentümer und Vorkaufsrechtsberechtigte identisch sind.

    Hallo,

    natürlich völlig richtig! Und deswegen: auch im Interesse der Parteien: beim Notar nachfragen und ggfls. auf die Problematik hinweisen.

    Ein vernünftiger Notar wird dankbar sein, einen Unvernünftigen mag man gerne "auflaufen" lassen.


    Gruß HansD

  • Vielen Dank für Eure Antworten !

    "Wenn Du in Hessen Urlaub machst....." ist das nicht nur ein Transitland zwischen zwei Urlaubsregionen :strecker ?

    Das mit der Erstreckung war nur so ein Baustein vom Notar, den die Sachbearbeiterin nicht nachbearbeitet hat. Gedacht hat sie sich nichts dabei. Jetzt würd sie s gern mit einer Feststellung bereinigen (anstelle Nachtrag in Eigenurkunde).

    juris 2112 der Urlaubsort (und auch die Art des Besuchs von gestern) muß jetzt in jedem Fall hier öffentlich bekannt gegeben werden ;)

  • Offenbar weiß die Sachbearbeiterin selbst nicht, welchen Rang die Rechte denn nun eigentlich haben sollen.

    Zu den "intimen" Fragen:

    1. Gardasee mit Verwandtschaft samt einer Horde Kinder.

    2. Nachbar zu Wein und Grappa (als weiter Vorgriff auf Italien).

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