Insolvenzanfechtung II

  • Die Titulierung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung im Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, in Altfällen aber wohl noch anzutreffen.

    M.E. können Zahlungen, welche aufgrund Vollstreckungen in den Vorbehaltsbereich erfolgten, wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden. Ist doch klar, oder :gruebel:? Was man dem Anfechtungsgegner glaubt, muss man nach Bauchgefühl im Einzelfall entscheiden. Letztendlich sieht der Insolvenzverwalter aber doch aus den Unterlagen des Schuldners, in welchen Bereich vollstreckt wurde. Die Frage stellt sich doch deshalb gar nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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