Zuständigkeit für § 21 LPartG

  • Zum 01.01.2005 sind einige Angleichungen der eingetragenen Lebenspartnerschaften zur Ehe in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2005 können lebenspartner bestimmen, dass für sie die alten nicht so weit reichenden Regelungen des alten LPartG gelten sollen. Hinsichtlich Unterhalt und Gütertrennung kann diese Erklärung sogar nur von einem der Lebenspartner abgegeben werden. Die entsprechende Übergangsnorm ist § 21 II-IV LPartG. Die entsprechenden Erklärungen sind gegenüber dem Amtsgericht abzugeben. Dieses hat ggf. Mitteilungspflichten. Sowohl über die örtliche Zuständigkeit bei getrennten Wohnsitzen als auch zur Zuständigkeit innerhalb des Amtsgerichts schweigt sich das Gesetz aus.

    Die Zuständigkeit der Familiengericht ließe sich noch über § 661 Abs. 2 ZPO
    i.V.m. § 621 ZPO begründen. Aber welches ist das Familiengericht, wenn die Partner schon getrennt sind und in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen?

    Das Gericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes? Gericht des Erklärungsgegners?

    Theoretische Ideen? Praktische Erfahrungen?

  • Die Gesetzesbegründung gibt wenig her:

    ...Einen entsprechenden Willen haben die Lebenspartner in einer – wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs – notariell zu beurkundenden Erklärung gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie wohnen, abzugeben. ...

    Da das Lebenspartnerschaftsverfahren eng an das Eheverfahren angekoppelt ist, dürften über §§ 661, 621 II, 2 ZPO die allgemeinen Vorschriften des § 12 ff. ZPO gelten; d.h. bei einseitigen Erklärungen dürfte das Gericht des Erklärungsempfängers zuständig sein. Für gemeinsame Erklärungen fällt mir nur die Wahl zwischen beinen Wohnsitzgerichten ein; denn § 606 ZPO erscheint mir nicht einschlägig, da dieser nur die Zuständigkeit in bestimmten Ehe- bzw. LPart-Sachen regelt, wie die Scheidung oder das Bestehen/Nichtbestehen einer Ehe/Lebenspartnerschaft.

  • Von jemandem, der auch Aufsätze zum LPartG schreibt, stammt folgende Einschätzung:

    Sofern die Lebenspartner getrennte Wohnsitze haben, sollte die Erklärung sicherheitshalber beiden in Betracht kommenden Gerichten zugeleitet werden. Allerdings dürfte nach einer ähnlichen Regelung aus dem GleichbG eine Einreichung beim unzuständigen Gericht nicht unwirksam sein.

    Die Zuständigkeit des Familinegericht ergebe sich für NRW aus einem aktuellen Erlass des Justizministeriums vom 29. Juni 2005 (1454 - I. 378), wonach für die Behandlung der Erklärungen § 13a der Aktenordnung gelte.

    Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Notar die Urkunde in Ausfertigung und nicht in beglaubigter Kopie einzureichen habe, da nur diese die Urschrift ersetze.

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