Zum 01.01.2005 sind einige Angleichungen der eingetragenen Lebenspartnerschaften zur Ehe in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2005 können lebenspartner bestimmen, dass für sie die alten nicht so weit reichenden Regelungen des alten LPartG gelten sollen. Hinsichtlich Unterhalt und Gütertrennung kann diese Erklärung sogar nur von einem der Lebenspartner abgegeben werden. Die entsprechende Übergangsnorm ist § 21 II-IV LPartG. Die entsprechenden Erklärungen sind gegenüber dem Amtsgericht abzugeben. Dieses hat ggf. Mitteilungspflichten. Sowohl über die örtliche Zuständigkeit bei getrennten Wohnsitzen als auch zur Zuständigkeit innerhalb des Amtsgerichts schweigt sich das Gesetz aus.
Die Zuständigkeit der Familiengericht ließe sich noch über § 661 Abs. 2 ZPO
i.V.m. § 621 ZPO begründen. Aber welches ist das Familiengericht, wenn die Partner schon getrennt sind und in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen?
Das Gericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes? Gericht des Erklärungsgegners?
Theoretische Ideen? Praktische Erfahrungen?