Mahn- und Vollstreckungsbescheid bei Inso

  • Es wurde ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid erlassen. Nun meldet sich jetzt der Insolvenzverwalter des Antrasgegners. Insoverfahren nach Zustellung MB eröffnet. Was ist mit dem VB? Muss da was getan werden

  • Entgegen § 240 ZPO erlassene Titel nicht per se unwirksam, sondern müssen vom Insolvenzverwalter mit dem zulässigen Rechtsmittel (Einspruch) angegriffen werden. Solange dies der Insolvenzverwalter nicht tut, ruht das Verfahren. Wenn ich Euch hier immer richtig verstehe, wird die Akte nach 6 Monaten weggelegt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wir wissen Bescheid, aber einen Kollegen, der mit InsO noch nicht so viel zu tun hatte, verwirren wir so vielleicht nur. Sonst hätte ich gar nix gesagt.

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  • Entgegen § 240 ZPO erlassene Titel nicht per se unwirksam, sondern müssen vom Insolvenzverwalter mit dem zulässigen Rechtsmittel (Einspruch) angegriffen werden. Solange dies der Insolvenzverwalter nicht tut, ruht das Verfahren. Wenn ich Euch hier immer richtig verstehe, wird die Akte nach 6 Monaten weggelegt.



    Solange die titulierte Forderung nicht als Insolvenzforderung angemeldet wird, ist dem Insolvenzverwalter der VB herzlich egal....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • @ lupo:

    Das sich an einen Titel in der Insolvenzordnung andere Folgen als an eine untitulierte Forderung knüpfen, kommt es auf den Einzelfall an.

    @ Borrelio:

    Unbegrenzt, da § 240 ZPO sämtliche Rechtsmittelfristen unterbricht.

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  • Das sich an einen Titel in der Insolvenzordnung andere Folgen als an eine untitulierte Forderung knüpfen, kommt es auf den Einzelfall an.



    Wenn aber die Forderung nicht angemeldet worden ist, wird es auch keinen Einzelfall geben. :D



    eben - dann ist die fürs Inso-Verfahren gar nicht relevant. (Und eine untitulierte Forderung wird sowieso bestritten und ist damit erstmal erledigt)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    2 Mal editiert, zuletzt von lupo (4. Februar 2009 um 10:33) aus folgendem Grund: umformulierung

  • wird sowieso bestritten und ist damit erstmal erledigt.



    Nein, denn bei titulierten Forderungen muss der Insolvenzverwalter den Widerpsruch weiter verfolgen. Das ist doch gerade der Punkt.

    Im Übrigen sagte ich doch, es kommt auf den Einzelfall an.

    Upps, ich merke gerade, dass ich da was verlesen habe. Man sollte eben nicht 4 Sachen gleichzeitig machen.

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    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (4. Februar 2009 um 09:55)

  • Kann der Treuhänder in der Wohlfühlphase für den leicht unbedarften Schuldner auch noch den Einspruch einlegen? Gläubiger wurde zwar angeschrieben, hat aber nicht angemeldet. Nun wurde offensichtlich ein RA beauftragt, der es entweder mal "probiert" oder nichts vom Verfahren weiß.

    Hab allerdings schon nachweislich eine Aufhebung in der Akte. Darf ich noch oder eher nicht?:gruebel:

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