Gegenstandlosigkeit eines Wegerechtes

  • Moin !

    Ein kurzer Fall (und es geht um viel Geld):

    1990 wurde ein Wegerecht für die Grundstücke A und B auf dem Grundstück C bestellt. Das Wegerecht sollte zur Versorgung der Bewohner des Gebäudes auf Grundstück A dienen (4 Meter Breit - auf einer Karte eingezeichet).
    Für das Grundstück A war dies der einzige Zugang zur Straße.
    Die Grundstücke A und C gehören dem Eigentümer X.
    Damals war es geplant, das Grundstück C zu bebauen und zu veräußern. Dazu ist es nicht gekommen, die dazu eingereichten Verträge wurden aufgehoben. Eine Eigentumsänderung nie eingetragen, diese Wegerecht wurde aber auch nicht gelöscht.

    Das ebenfalls berechtigte Grundstück B wurde in zwei WEG geteilt, wobei nur eine WEG Zugang zum dienenden Grundstück hätte.

    Der Eigentümer X möchte das Wegerecht nun aufgrund Gegenstandlosigkeit löschen lassen (es ist wohl so, dass er keine Löschungsbewilligungen von der WEG ohne Gegenleistung bekommt). Er führt aus, dass die WEG das Wegerecht nie genutzt haben und sie auf das Wegerecht auch nicht angewiesen sind.

    Mir ist auch noch nicht klar, warum dieses Wegerecht für B bestellt wurde. Anscheinend gab es mal einen Schuppen auf dem Grundstück B, welches nur über das Wegerecht erreicht werden konnte. Dieser Schuppen wurde zur Wohnung umgebaut, eine Zuwegung gibt es.

    Rechtlich ist das Wegerecht entstanden und tatasächlich kann es doch auch ausgenutzt werden. Spielt es eine Rolle, ob das wegerecht tatsächlich ausgenutzt wird ?

    Ich würde mal eure Meinung zur Sache hören.

    Gruß

    Jens

  • Hallo, Jens,

    im Amtslöschungsverfahren gem. § 84 ff. dürfen nur Rechte gelöscht werden, die
    - nicht bestehen oder
    - nicht ausgeübt werden können.
    Beides ist, wenn ich richtig verstanden habe, bei Dir nicht der Fall, da A und B ja nach wie vor über das Grundstück gehen könnten, wenn sie wollten. Ob das Recht tatsächlich ausgeübt wird, ist nicht relevant.

    Sag mal, will da irgendwer Kosten sparen? Was spricht dagegen, eine Löschungsbewilligung einzureichen, sofern kein Streit zwischen den Parteien besteht? Dafür ist das Verfahren nach § 84 GBO nicht gedacht!

    Mahlzeit! :tipptipp

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Die Sache ist wohl die, dass die WEG sich jetzt Gedanken macht, wie man das Wegerecht nutzen kann. Bau eines Stellplatze o.ä.

    Soweit ich aus den Schriftsätzen lese, hat der Eigentümer freundlich um die Löschungsbewilligungen gebeten. Und nun streiten sich natürlich.

    Wie sieht es eigentlich aus mit der WEG, die keine direkten Zugang zum dienenden Grundstück hat ? Hier wäre doch eine Ausübung nicht mehr möglich ?

    Gruß

    Jens

  • Schließe mich Franziska an.
    Es ist nicht Zweck des Amtslöschungsverfahrens , einen Streit der Beteiligten über das Bestehen eines eingetragenen Rechts zu entscheiden (BayObLG in Rpfleger 1986, 373). Dass diese Konstellation vorliegt, ist doch offenkundig.
    Also -Löschung nur mit Bewilligung der Berechtigten.

  • Man kann unterschiedliche Meinungen dazu haben, ob die Voraussetzungen für eine Löschung des Wegerechts wegen Gegenstandslosigkeit erfüllt sind. Das Recht ist entstanden und könnte auch ausgeübt werden (ob sinnvoll oder nicht, ist grundsätzlich unerheblich). Dass eine Dienstbarkeit über längere Zeit -gleich aus welchem Grund- nicht ausgeübt wird, macht die Ausübung des Rechts jedenfalls nicht dauernd unmöglich (BayObLGZ 1986, 221 = Rpfleger 1986, 373).

    Eine Gegenstandslosigkeit könnte aber bejaht werden, wenn man die Auffassung vertritt, das der erforderliche Vorteil für das herrschende Grundstück i.S. des § 1019 BGB durch die zwischenzeitlich eingetretene und von den ursprünglichen Absichten abweichende Entwicklung dauerhaft entfallen ist. In diesem Fall wäre die Grunddienstbarkeit insgesamt kraft Gesetzes erloschen (BGH NJW-RR 1988, 1229; BayObLG NJW-RR 1988, 781) und man könnte nach § 84 Abs.2 a GBO vorgehen.

    Im Rechtssinne beteiligt sind übrigens beide Wohnungseigentümer, weil das Grundstück zwingend Gemeinschaftseigentum ist und ein Sondernutzungsrecht an der alleine "begünstigten" Grundstücksfläche für einen der Wohnungseigentümer hieran rechtlich nichts ändert.

    Wird die Einleitung des Löschungsverfahrens unanfechtbar abgelehnt oder führt es nicht zum Erfolg, so ist der anregende Beteiligte darauf verwiesen, von den Wohnungseigentümern den Verzicht auf das Recht (durch Aufhebung i.S. des § 875 BGB) zu verlangen und diesen Anspruch notfalls einzuklagen (hierzu vgl. Palandt/Bassenge § 1018 RdNr.35 a.E. m.w.N.).

  • Der WEG-Sondereigentümer ist genauso noch als Miteigentümer am Grundstück beteiligt, welches doch herrschendes Grundstück bzgl. des Wegerechts ist. Dass ein tatsächlicher Ausschluss dieses Eigentümers bzgl. des Wegerechts auf Dauer (§ 84 GBO) vorliegt, ist nicht belegt (das Gegenteil scheint sich ja anzukündigen).

  • Ich würde aus den von Franziska und juris2112 genannten Gründen keine Amtslöschung vornehmen. Das würde ich dem Eigentümer des dienenden Grundstücks kurz mit einem Zweizeiler mitteilen und ihn darauf verweisen, eine förmliche Löschungsbewilligung, die ggf. einzuklagen wäre, vorzulegen.

    Ich meine, das GBA darf und sollte sich hier nicht zu sehr in die Streitereien von Nachbarn einmischen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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