Hinterlegung - Auszahlung an Gemeinde wg. Beerdigungskosten

  • Ich habe einen Antrag von der Ordnungsbehörde auf Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages der Erblasserin (vormals Betreuten). Die Behörde teilt mit, dass sie die Bestattungskosten übernommen habe und zu einem Teil durch die Betreuerin befriedigt worden ist. Den Restbetrag des Vermögens der Betreuten wurde hinterlegt, der nunmehr von der Ordnungsbehörde beansprucht wird.

    Im Hinterlegungsantrag wurde auf fehlende Erben hingewiesen.

    Kann ich die Auszahlung vornehmen? Ich meine nicht, weil noch nicht bekannt ist, ob tatsächlich keine Erben vorhanden sind. Müsste vielleicht eine Nachlasspflegschaft hierfür eingeleitet werden? Da es sich bei dem Hinterlegungsbetrag um ca. 670,00 Euro handelt, hielte ich eine Pflegschaft für unangemessenen Aufwand.

    Aber was sollte ich dann tun?

  • Ich denke, dass eine Auszahlung nur an die durch Erbschein oder Erbnachweis legitimierten Erben erfolgen kann, weil ja sicherlich die Hinterlegung zugunsten der unbekannten Erben erfolgt ist.

    In solchen Fällen wendet sich die Ordnungsbehörde bei uns grundsätzlich an das Nachlassgericht. Wir prüfen dann hier, ob wir ggfls. Nachlasspflegschaft anordnen könnten bzw. müßten.

    In der Regel wird bei solch "kleinen" Beträgen bei uns aber eher dazu tendiert, ggfls. das Erbrecht des Fiskus festzustellen (soweit die Voraussetzungen vorliegen natürlich). Für den Nachlass entstehen so keine weiteren Kosten (außer die Hinterlegungsgebühr) und es ist jemand da, der sich um den Betrag "kümmert".

    Aber selbst eine Nachlasspflegschaft würde m.E. hier nicht sonderlich hohe Kosten auslösen. Der Nachlasspfleger müßte ja nur das Geld aus der Hinterlegung holen und (nach Festsetzung und Entnahme seiner wohl doch eher geringen, weil wenig zeitaufwendigen Tätigkeit, Vergütung) an die Ordnungsbehörde auszahlen.

  • Ich stimme Janine zu.

    Anordnung von Nachlasspflegschaft, der Nachlasspfleger erhält von der Hinterlegungsstelle das Geld für die unbekannten Erben und überweist den Erlös nach Abzug von Gerichtskosten und Nachlasspflegervergütung an die Ordnungsbehörde.

  • Da habe ich als Nachlassrechtspfleger allerdings ein Problem mit.
    Wenn überhaupt, kann die Nachlasspflegschaft ja nur nach § 1961 BGB eingerichtet werden, da es hier wohl kein Sicherungsbedürfnis gibt, der Nachlass ist doch bereits gesichert.
    Außerdem ist es doch nicht Aufgabe des Nachlasspflegers, Forderungen zu begleichen und auch den unbekannten Erben steht doch m.E. der Erbenfreibetrag zu.

  • Womit wir wieder an dem schon öfters diskutierten Punkt angelangt wären.

    Richtet das NLG eine NLpflegschaft auch dann ein, wenn nur wenig NL vorhanden ist oder dieser bereits hinterlegt wurde? Wartet das NLG ab, bis der Gläubiger die Sache im Klageweg von den unbekannten Erben erstreiten will, oder macht es durch die Pflegschaft allen Beteiligten das Leben leichter?

    :gruebel:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Paul:

    Wenn liqudider Nachlass vorhanden wäre, müsste der Nachlasspfleger die regulären Beerdigungskosten doch auch aus dem Nachlass bezahlen. Weshalb soll es anders verhalten, wenn wenig Nachlass vorhanden ist und der Erblasser auf Kosten der öffentlichen Hand unter die Erde gebracht wurde?

    Außerdem haften die Erben ohnehin für die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), sodass sich die Erben durch -gleich welche- Freibeträge hiervon ohnehin nicht freizeichnen können.

    Will man es im vorliegenden Fall (und in ähnlichen Fällen) wirklich so weit kommen lassen, dass die Ordungsbehörde erst mit Klage oder mit der Vollstreckung aus ihrem selbstgestrickten Titel droht, nur um dann auf Antrag Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB anordnen zu müssen?

    TL:

    Diese Problematik wurde in der Tat nun schon mehrere Male diskutiert. Ich halte es insoweit mit einer Feststellung von Herrn Demharter, der aus der Sicht des BayObLG einmal formulierte:

    "Wenn wir das so machen, dann ist das halt so."

    So ist es!

  • Das geht natürlich nicht.:)

    Erst die Nachlasspflegschaft stellt die Rechtsgrundlage dar, die den Nachlasspfleger dazu berechtigt, das Geld von der Hinterlegungssstelle mit nachlassgerichtlicher Genehmigung für die unbekannten Erben herauszuverlangen.

    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass die §§ 1960 und 1961 BGB kein Selbstzweck sind, sondern dass diese Vorschriften die einfache Abwicklung von Kleinstnachlässen erleichtern sollen. Wenn man die Nachlasspflegschaft im vorliegenden Fall zum Zwecke der Erbenermittlung einleiten würde (Nachlass ist ja vorhanden!), könnte ja auch niemand etwas dagegen einwenden.

  • Paul:

    Könnte das von dir als fehlend erachtete Sicherungsbedürfnis des Nachlasses evtl. auch darin liegen, daß der Nachlass vor unnötigen und unverhältnismäßigen Kosten -für die Geltendmachung der Forderung gg. den Nachlass- geschützt werden muß?

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  • Könnte dann das Nachlassgericht als Sicherungsmaßnahme die Auszahlung an die Gemeinde nicht selbst gem. § 1960 Abs. 2 BGB anordnen, um die Kosten für den Pfleger zu vermeiden ?
    Wenn es nur um die Beerdigungskosten geht, halte ich die Pflegerbestellung irgendwie für überzogen und wie soll es denn auch mit seiner Vergütung laufen ? Soll der Nachlasspfleger erst schätzen, wie hoch seine Vergütung betragen wird, um nicht zuviel Geld an die Gemeinde auszuzahlen ? Sonst müsste er am Ende noch durch den Staat bezahlt werden, wenn er das Geld bereits an die Gemeinde ausgezahlt hat.

  • Ja, das müßte m.E. auch mit der Auszahlungsanordnung des NLGerichts an die HinterlStelle gehen.

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  • Das wäre eine Überlegung wert (§ 1962 BGB i.V.m. § 1846 BGB) und könnte des weiteren auch im Umkehrschluss daraus folgen, dass das NachlG nach § 1960 Abs.2 BGB zur Anordnung der Hinterlegung berechtigt ist und es daher auch befugt sein muss, nach erfolgter Hinterlegung wieder die Herausgabe des Geldes anzuordnen.

  • TL
    Wenn Du mit Deiner These recht hast, dann dürfte es ja eigentlich keine Nachlasspflegschaften nach § 1961 BGB mehr geben, da bei möglicher gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen dann immer ein Sicherungs-
    bedürfnis vorhanden wäre um Kosten hierfür zu vermeiden, oder ?

  • Zitat von Paul

    TL
    Wenn Du mit Deiner These recht hast, dann dürfte es ja eigentlich keine Nachlasspflegschaften nach § 1961 BGB mehr geben, da bei möglicher gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen dann immer ein Sicherungs-
    bedürfnis vorhanden wäre um Kosten hierfür zu vermeiden, oder ?



    Na ja, so ist das ja auch wieder nicht. Es gibt aber durchaus Forderungen gg. den NL, die das NLGericht auch ohne Titel als begründet ansehen kann und darum der Einfachheit halber einen NL-Pfleger nach § 1960/61 BGB bestellt ohne erst eine Klage des ASt abzuwarten.

    Der in §1961 BGB erwähnte Spezialfall zielt aber mehr auf eine dem Inhalt oder Umfang nach nicht genau abschätzbare Forderung gg. den NL ab, die das NLGericht nicht ohne weiteres als begründet ansehen kann/will. Dann muß dem Antragsteller über §1961 BGB die Möglichkeit gegeben werden einen Prozessgegner zu bekommen, gg. den er seine (ggf. unbegründete) Forderung geltend machen kann.

    Möglich ist aber auch, daß es schon einen Titel gibt und der NLPfleger nur zur Zwangsvollstreckung (= auch gerichtlichen Geltendmachung) der Forderung, z.B. ZVG-Verfahren, benötigt wird.

    Wie gesagt, das ist hier im Forum schon mehrfach hin und her besprochen worden. Ich persönlich würde immer eine NL-Pflegschaft anordnen, wenn wenigstens etwas NL vorhanden ist. Einfach um den im Zusammenhang mit dem Erbfall stehenden Personen (Ordnungsamt, Vermieter etc.) einen Ansprechpartner zu geben. Alternativ geht natürlich auch die Feststellung des Fiskuserbrechts.

    Wer einmal miterlebt hat, welche Rechtsunsicherheit und teilweise auch Selbstjustiz ein Nachlass ohne bekannte Erben oder NL-Pfleger mit sich bringt, der weiß, warum ich immer für die Bestellung eines NL-Pflegers bin.

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