Anders aber in Strafverfahren. Da die StPO im Gegensatz zur ZPO keine Selbstverteidigung zulässt, kann der RA im Falle seines Freispruchs keine Vergütung beanspruchen.
wobei es sehr fraglich ist, ob diese Regelung mit der EuMRK zu vereinbaren ist
Zumindest ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.