§1178 BGB, gutgläubiger Erwerb rückst. Zinsen

  • Hallo,

    mir liegen folgende Eintragungen vor:
    In 1985 war eine Briefgrundschuld für den A im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1990 ist der A Eigentümer des belasteten Grundstücks geworden.
    Im Jahre 1998 tritt der A das Briefrecht mit Zinsen seit 1985 an die Bank B ab. Entsprechend der Bewilligung des A wurde die Abtretung im Grundbuch eingetragen. Unter gewissen Voraussetzungen sind die Zinsen für den Zeitraum 1985-1990 jedoch erloschen §1178 BGB. Nach herrschender Meinung ist der Umstand des Erlöschens zunächst nicht in das Grundbuch bei dem betroffenen Recht einzutragen. Es wird argumentiert, daß das Grundbuch keine Aussagen darüber zu treffen hat, was bezüglich der Zinsrückstände gilt, zumal diese auch anders als laufende Zinsen behandelt werden. Ich habe aber gleichwohl Bedenken, daß der Eintragungsvermerk bei der Abtretung die rückständigen Zinsen seit 1985 umfaßt. Anderseits kann ich als Grundbuchamt nicht beurteilen, ob die Zinsen tatsächlich in 1990 erloschen sind. Möglicherweise war das Briefrecht zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Grundbuches abgetreten, möglicherweise war das Recht auch insgesamt verpfändet. Würdet Ihr bezüglich der Eintragung aus 1998 noch etwas veranlassen (Zinsen sind wahrscheinlich ohnehin verjährt)? Wäre ein gutgläubiger Erwerb der Zinsen seit 1985 möglich?
    Für Eure Einschätzung wäre ich Euch dankbar.

  • Für mich jeweils ein klares Nein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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