Aufhebung der Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • Habe im März 2006 Wohnungseigentum mit 4 Einheiten angelegt. Es lagen alle Eintragungsvoraussetzungen vor, die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Plänen datiert vom 21.10.05.
    Jetzt teilt mir der Kreis mit, dass bei einer Überprüfung vor Ort festgestellt wurde, dass entgegen der Darstellung in den Zeichnungen die Wohnungen nicht abgeschlossen sind.
    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben!?!
    Na super. Und was soll das Grundbuchamt jetzt tun? § 53 GBO kommt ja wohl nicht in Frage, habe schließlich keine gesetzlichen Vorschriften verletzt?
    Das ganze einfach ignorieren oder irgendwie tätig werden?
    Und als kleine Zugabe: 2 der 4 Einheiten sind bereits verkauft auf den neuen Eigentümer umgeschrieben...

    Life is short... eat dessert first!

  • Da das GBA keinen Fehler gemacht hat...

    ignorieren!!!

    :teufel:

    (Oder ist das die einzige Akte derzeit auf Deinem Tisch... ;) )

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • da stimm ich zu. einzige möglichkeit wäre ein amtswiderspruch, der aber auch entfällt, da keine gesetzesverletzung des GBA vorliegt.

    ich würde mir aber sicherheitshalber das/die betreffenden schreiben vorne in den aktendeckel heften, nur damit es nicht ganz in vergessenheit gerät.

  • Das Abgeschlossenheitserfordernis ist materiellrechtlich lediglich als Sollvorschrift ausgestaltet (§ 3 Abs.2 S.1 WEG). Es hat auf das materielle Entstehen des Wohnungseigentums somit keinen Einfluss, wenn das Abgeschlossenheitsgebot verletzt ist. Ob die Abgeschlossenheitsbescheinigung von vorneherein fehlte oder nachträglich aufgehoben wird, ist materiellrechtlich ebenfalls völlig ohne Belang (BayObLG NZM 1999, 277).

    Ein Amtswiderspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Grundbuch aus den genannten Gründen nicht unrichtig sein kann, ganz abgesehen davon, dass auch keine Gesetzesverletzung des GBA vorliegt, weil die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlag und sich die Abgeschlossenheit auch (unzutreffenderweise) aus den vorgelegten Plänen ergab.

    Lange Rede kurzer Sinn: Vom GBA ist überhaupt nichts zu veranlassen.

  • Hätte denn das Bezirksamt die AB aufheben dürfen? :gruebel: Eine AB darf doch auch erteilt werden, sofern die Wohnungen noch gar nicht erstellt bzw. noch im Bau sind (Schö/Stö 2817). Das WEG ist entstanden, und zwar so, wie es in AB und Teilungserklärung aufgeführt ist. Wie in der "Realität" dann gebaut wird - oder auch nicht - ändert nichts an der rechtlichen Existenz des WE.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Aus der in #4 genannten Entscheidung des BayObLG ergibt sich, dass gegen die nachträgliche Aufhebung der Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Bedenken bestehen dürften. Denn nur wenn die Aufhebung zulässig ist, stellt sich ja überhaupt die Frage, ob sie Einfluss auf den materiellen Bestand des Wohnungseigentums haben kann.

  • Offensichtlich wurde ein anderer Bau erstellt, als im Plan eingezeichnet.

    Ist Wohnungseigentum überhaupt entstanden?

    Sind Veräußerungen wirksam?

  • Nach der Ausgangsfrage handelt es sich ausschließlich um ein Abgeschlossenheitsproblem.

    Wenn abweichend vom Aufteilungsplan gebaut wird, kommt es für die Entstehung von WEG darauf an, worin die Abweichung besteht (hierzu vgl. Palandt/Bassenge § 2 WEG RdNrn.4-9 mit Beispielen).

  • Mehr Angaben als unter #1 dargestellt habe ich nicht. Die Baubehörde hat nur mitgeteilt, dass "entgegen der Darstellung in den Zeichnungen die Wohnungen nicht abgeschlossen sind" und die Abgeschlossenheitsbescheinigung daher aufgehoben wird.
    Da aber nach den Zeichnungen Abgeschlossenheit vorliegt, muß ja wohl anders gebaut worden sein. Sollte ich vielleicht doch lieber noch mal bei der Baubehörde nachfragen, was tatsächlich passiert ist?

    Life is short... eat dessert first!

  • Nö! Ich würde nichts weiter machen. Ich denke, es kommt sogar relativ häufig vor, dass abweichend von den Plänen gebaut wird. Soll dann das GBA jedes Mal da überall hinterher laufen?!
    Also "z.d.A." und fertig!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich stimme Ulf zu, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch bei vom Plan abweichender Bebauung mangels Gesetzesverletzung des GBA keinesfalls die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht käme.

    Was sollte das GBA daher in einem solchen Fall veranlassen?

    Die Antwort ist einfach: Nichts!

  • Die Akte hängt auch schon wieder im Keller...

    Vermutlich ist der Mensch von der Baubehörde besonders eifrig, ein Erbsenzähler oder die Eigentümer haben ihn geärgert. Es dürfte sicherlich öfter vorkommen, dass der fertige Bau von den Plänen abweicht. Dass eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wieder aufgehoben wird, habe ich in 14 Jahren Grundbuchpraxis (huch, sind es tatsächlich schon so viele Jahre?!?) aber noch nicht gesehen.

    Life is short... eat dessert first!

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