Überbauduldung und Verzicht auf Überbaurente als bpD

  • Hallo!

    Ich bin sichlich verwirrt. Dieser Antrag macht mich verrückt.

    Folgendes Zitat einer Urkunde:

    Die Gemeinde bestellt zugunsten der D....B.... AG an ihrem Grundstück eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit:
    - Überbauduldungsverpflichtung, Verzicht auf Überbaurente sowie Geh- und Fahrtrecht -
    folgenden Inhalts:

    Die D... B... AG ist berechtigt, im Bereich der genannten Grundstücksfläche einen Bahnsteig zu errichten, auf Dauer zu belassen, zu unterhalten und ggf. zu erneuern. (...) Der Berechtigte ist ferner auf Dauer befugt, den Bahnsteig zum Gehen und zum Fahren unter Ausschluss des Eigentümers des dienenden Grundstücks zu benutzen. Die Ausübung kann Dritten überlassen werden. (...) Vorsorglich verzichtet der Eigentümer des dienenden (überbauten) Grundstücks im Hinblick auf die Errichtung des geplanten Bahnsteigs hiermit für sich und seinen Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Überbaurente durch den Berechtigten.
    (...)

    Der D...B...AG gehört das Nachbargrundstück. Sie hat die Bestellung der bpD genehmigt.
    Ich dachte nach dem bisher so gelesenen, dass der Überbau an sich nicht dinglich sicherbar ist, sonden nur der Verzicht. Dieser müsste dann aber doch auf dem Blatt des Verzichtenden eingetragen werden, also der D...B...AG. Allerdings habe ich hier keinen Bezug zum Nachbargrundstück, da ja die Duldung nicht für den jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks gelten soll.
    Ich bin kurz davor, den Antrag zurückzuweisen, weil ich ein unzulässiges Recht eintragen soll.
    Oder liege ich falsch und eine Eintragung wäre möglich? Dann bitte klärt mich auf ;)

  • Das war mir bisher nicht bekannt. Danke Harald für die Fundstelle.

    Heißt das, du würdest wie beantragt eintragen?
    Dann kann ich demnach auch den Überbau als beschränkt persönliche Dienstbarkeit sichern? Ich denke, das geht nur mit einer Grunddienstbarkeit (vgl. BGHZ 157, 301, 307 f = NJW 2004, 1237). Steht im Beck Online Kommentar BGB zu § 912 Rn. 27.

    (Sorry, dass ich erst jetzt wieder schreib, ich war gestern nicht da...)

  • Dann kann ich demnach auch den Überbau als beschränkt persönliche Dienstbarkeit sichern? Ich denke, das geht nur mit einer Grunddienstbarkeit (vgl. BGHZ 157, 301, 307 f = NJW 2004, 1237). Steht im Beck Online Kommentar BGB zu § 912 Rn. 27.



    Möchte hier nochmal nachfragen.... glaub die Frage war nicht so klar.
    Hat hierzu jemand eine Ahnung?

    Sicherung (insgesamt) durch bpDbk möglich oder nicht?

  • M. E. ist keine Eintragung als beschränkte persönliche Dienstbarkeit möglich, nur als subjektiv-dingliches Recht. M. E. sagt Demharter, GBO, 26. Auflage, Rdnr. 5 zu § 9 GBO dazu alles Notwendige.

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