der Schuldner verstirbt in der WVP.
Die Erben bekommen dies erst mit, als die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB verstrichen ist.
Normalerweise würde man den Erben anraten, ein Nachlassinsolvenzverfahren anzustreben, aber bekommt man das hin, wenn bereits ein Verfahren durchlaufen worden ist. Ok, Ziel ist jetzt nicht mehr die Erlangung der RSB sondern die Befreiung der Erben von der Verbindlichkeit.
Aber bekommt man ohne einen Insolvenzantrag über den Nachlass den die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB hin ?
Tod des Schuldners in der WVP
-
-
Die Erben bekommen dies erst mit, als die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB verstrichen ist.
Spielt hier nicht die Kenntnis der Erben eine Rolle?Ergänzung: Ich meine Abs. 2, der Fristbeginn kann doch eigentlich nicht vor Kenntnis liegen.
-
Die Frist beginnt nicht schon mit dem Anfall, sondern erst mit sicherer Kenntnis des Erben vom Anfall und Berufungsgrund (BGH FamRZ 2000, 1504; BayObLG 92, 68; Zweibrücken FamRZ 2006, 892; RG LZ 1920, 351).
Evtl. kommt noch eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach § 1956 BGB in Betracht. -
Merci,
mir war auch so, dass da noch Kenntnis eine Rolle spielt.
Leider hat mir die pot. Erbin nicht gesagt, wann sie Kenntnis erlangt hat, evtl. sind die 6 Wochen tatsächlich schon um, was dann wieder zum Ausgangsfred führt.
Wegen der unterschiedlichen Zielsstellung, insbesondere wegen § 1990 BGB, dürfte ein erneuter Antrag nicht unzulässig sein, oder ? -
Da gibts einen schönen Aufsatz mit der ganzen Versterberei:
ZInsO 2007, 1202 - 1208 (Ausgabe 22 v. 30.11.2007)
Nach Aufhebung des http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…earch_match_186Insolvenzverfahrenshttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…earch_match_188 und rechtskräftiger Ankündigung der RSB ist eine Überleitung in das http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…earch_match_187Nachlassinsolvenzverfahrenhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…earch_match_189 nicht mehr möglich. Der Erbe muss entweder das Erbe rechtzeitig ausschlagen oder die Eröffnung eines http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…earch_match_188Nachlassinsolvenzverfahrenshttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…earch_match_190 beantragen, um sein eigenes Vermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger zu schützen.
Ich würde vorab aber erst mal klären, ob die Ausschlagungsfrist schon abgelaufen ist. -
Kurze Nachfrage zum Thema Tod in der WVP:
Ein Gläubiger beantragt nach dem Tod des Schuldner in der WVP einen vollstreckbaren Tabellenauszug.
Dies dürfte doch eigentlich nur mit Rechtsnachfolgeklausel gegen die Erben möglich sein, oder? Mit vorherigem Nachweis der Rechtsnachfolge in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!