Löschung eines Rechts durch "Nichtmitübertragung"

  • Guten Morgen liebe Kollegen,

    ich habe folgenden Sachverhalt:

    2001 wurde ein Grundstück verkauft und auf ein anderes Grundbuch übertragen. In Abt. III Nr. 7 ist eine Grundschuld eingetragen, welche auf dem abgeschriebenen Grundstück lastet. Das Recht hätte mitübertragen werden müssen, was jedoch vergessen wurde.
    Jetzt ist der Gläubigerin aufgefallen, dass die Mitübertragung unterblieben ist. :daumenrau
    Mein Kollege hat einen Widerspruch eingetragen.
    Mein Problem ist jetzt nur, was ich mit dem Recht mach, da es immer noch im GB steht.
    Gelöscht werden muss es, da es gegenstandslos geworden ist. Die Frage ist nur, ob man es kommentarlos löscht oder ob man einen Zusatzvermerk in das Grundbuch bringen muss.

    LG
    Dany

  • Die Frage muss m.E. erweitert gestellt werden:
    Ist eine nachträgliche Übertragung ins nunmehr richtige Blatt noch möglich? Oder gibt es dort Rangprobleme? Das die Eintragung im verbliebenen Blatt nunmehr ins leere greift ist logisch, da dort das Grundstück nicht mehr gebucht ist.

    Die klarstellende Eintragung im neuen Blatt muss erfolgen - etwaige Gläubiger und/oder Abt.II Rechteinhaber sind für den Fall einer Rangkollission zu benachrichtigen.
    Der tatsächliche Vorrang der GS (ehemals III/7 im Altblatt) lässt sich ggf. belegen.

  • Ist wie gesagt bereits alles ausführlich diskutiert. Gib mal als Suchwort "Löschung durch Nichtübertragung" ein und Du wirst noch weitere links finden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mein Kollege hat einen Widerspruch eingetragen.



    Hoffentlich hat der Kollege geprüft, ob das abgeschriebene Grundstück nicht zwischenzeitlich gutgläubig lastenfrei weiterveräußert worden ist. Dann wäre der Widerspruch nämlich nicht mehr möglich, weil das Grunbuch richtig ist.

    Außerdem wäre interessant zu wissen, in welchem Grundbuch er den Widerspruch eingetragen hat.


    Mein Problem ist jetzt nur, was ich mit dem Recht mach, da es immer noch im GB steht.



    Wenn Du für den nicht abgeschreibenen Teil des Grundstückes eine Pfandentlassungserklärung nebst noch nicht erledigtem Antrag hast, kannst Du das Recht dort löschen. Wozu einen Zusatzvermerk?

  • Ok. hier noch weitere Details.

    In der KaufvertragUR. wurde das Recht schlicht und einfach gar nicht erwähnt! Die damalig zuständige Rpfl.in hat dies auch bemerkt (entsprechende Notiz am Rand), hat es aber nicht mit übertragen.
    Also stand im neuen Grundbuch erstmal nix in Abt. III. Mittlerweile wurde eine Sicherungshypothek an erster Rangstelle (zum Glück nur in Höhe von 1.080 €) eingetragen.
    Und jetzt kommt der Knüller:
    Die damaligen Käufer wollen sich nun scheiden lassen und sind natürlich nicht daran interesiert einen entsprechenden Antrag oder ähnliches zu stellen um der Bank zur Eintragun dieses Rechts zu verhelfen. -> wenn wundert es?:)
    Mein Kollege hat nun auf Betreiben der Bank hin einen Widerspruch in das neue Grundbuch eingetragen.

    Ich tendiere momentan dazu, dass Recht zu löschen und abzuwarten, ob irgendwann doch noch ein Antrag auf Neuantragung kommt.

  • Ich denke, von Amts wegen ist die Sache mit der Eintragung des Widerspruchs im neuen GB und der Löschung im alten GB erledigt. Der Rest ist Sache der Beteiligten im Antragsverfahren.

    Nebenbei:
    Das Verhalten der Eigentümer ist allerdings wohl etwas kurzsichtig. Die Schulden werden sie so ohnehin nicht los und wenn die Bank erst klagen muß, wird es für sie nur noch teurer. Aber das ist ihr Problem.

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  • Der Gläubiger des gelöschten Rechts ist selbst für die Berichtigung durch Wiedereintragung antragsberechtigt. Dazu braucht er den Eigentümer nicht. Die Grundbuchunrichtigkeit ist nachgewiesen.

  • Der Gläubiger des gelöschten Rechts ist selbst für die Berichtigung durch Wiedereintragung antragsberechtigt. Dazu braucht er den Eigentümer nicht. Die Grundbuchunrichtigkeit ist nachgewiesen.



    Das ist natürlich richtig. Ich war zu sehr auf die streitenden Eigentümer fixiert.

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