Strafbefehl in die Niederlande

  • Hallo,

    kann mir jemand helfen. Ich soll einen Strafbefehl in die Niederlande zustellen. Auf Nachfragen beim Richter wünscht dieser die Zustellung über die niederl. Behörden und nicht per intern. Einschreiben/Rückschein. Habt ihr irgendwelche Verfügungen/Vordrucke. Habe leider gar kein Ersuchen für die Nierderlande. Danke

  • Habt Ihr niemanden, der für die Auslandsrechtshilfe zuständig ist :gruebel: Bei uns würde ich das an die Kollegin, die dafür zuständig ist, weiterleiten, und die würde sich um die Zustellung kümmern ;)

  • Hallo!
    Ich muss jetzt auch einen Strafbefehl in die Niederlande zustellen (der "Betroffene" ist nicht deutscher Staatsangehöriger). Nach meiner Durchsicht der RiVASt bin ich zu folgendem Ergebnis gekommen: Es handelt sich um eine Urkunde, die aufgrund des Schengener Übereinkommens vom 19.06.1990 unmittelbar durch die Post zugestellt werden kann (Punkt G Nr. 10 nach Anlage III zu Anhang II nach dem Länderteil bzw. Ziffer 11 für die Niederlande direkt). Nach der Ziffer 11 ist das Schengener Übereinkommen anzuwenden bei Zustellersuchen, denen eine Handlung zugrunde liegt, die nachdem Recht beider Staaten als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Vorliegend ist der Strafbefehl erlassen worden, weil der Angeklagten getankt hat, ohne zu bezahlen (Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils). Fällt das darunter? Oder seh ich nur den einfachen/direkten Weg für die richtige Zustellform nicht?!? Ich hätte es jetzt wie gesagt per EgIR versucht. Gibts da Erfahrungswerte? Vielleicht hatte ja jemand schon mal diesen Fall. In Strafsachen macht hier leider jeder seine Auslandssachen selbst...

  • Die Niederlande ist dem EU-Übereinkommen beigetreten.
    Daher kann zunächst die Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international - erfolgen.
    Erst wenn die unmittelbare Postzustellung erfolglos geblieben ist, ist ein Zustellungsantrag zu fertigen.
    In dem Zustellungsantrag sollte zweckmäßigerweise angegeben werden.
    "Die Inanspruchnahme der niederländischen Bestimmungsbehörde ist geboten, da die unmittelbare Postzustellung zuvor erfolglos geblieben ist."

  • Die Niederlande ist dem EU-Übereinkommen beigetreten.
    Daher kann zunächst die Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international - erfolgen.



    Gilt das auch für Norwegen?

  • Muss hier nochmal nachfragen. Ein Strafbefehl soll in den NL per EgR zugestellt werden. Muss hier eine Übersetzung beigefügt werden? M.E. nicht, vgl. Abschnitt III.3 des Länderteils NL zur RiVASt. Anderseits verweist jedoch Nr. 115 (1) RiVASt bezüglich der Übersetzung auf Nr. 181 RiStBV, nach dem eine Übersetzung grundsätzlich beizufügen wäre! Tendiere dazu, aufgrund des Länderteils (quasi als "lex specialis" von der Beifügung einer Übersetzung abzusehen. Einverstanden?:gruebel:

  • Ich nun nicht der Experte, aber war im Urlaub.

    Du musst übersetzen lassen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Komme leider erst jetzt wieder dazu, hier rein zu gucken. Warum muss ich übersetzen lassen? Der Länderteil sagt ganz klar etwas anderes! Gibt es dazu irgendwelche Entscheidungen/Literatur:confused:? Ich liebe Auslandssachen, insbesondere in Strafsachen:heul:

  • Ich habe auch noch mal nachgelesen. Du hast Recht. In Nr. 14 RiVASt ist eine Übersetzung vorgeschrieben, wenn nicht anderweitige Verträge bestehen. Nach dem Länderteil scheint es welche zu geben und daher ist eine Übersetzung nicht notwendig.

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  • Die Übersetzung ist beizufügen, wenn der Empfänger die deutsche Sprache nicht beherrscht.
    Das beruht auf dem deutschen Rechtsverständnis und
    auf deutschen Bestimmungen und ist völlig unabhängig von den Angaben im Länderteil.
    Die Kosten der Übersetzung wiederum dürfen, wenn ich mich richtig erinnere, (wen wundert das noch) wohl nicht von dem Beschuldigten beigetrieben werden.
    Irgendwo steht auch, wenn ich mich richtig erinnere, dass die Polizei Angaben zu dem Sprachkenntnissen Beschuldigten machen soll.
    Das passiert aber wohl eher selten. Kann ich nicht feststellen, ob der Beschuldigte unsere Sprache beherrscht, lasse ich eine Übersetzungen fertigen.
    Entscheiden muss dies eigentlich der Richter, denn der muss ja auch das Ersuchen unterschreiben.
    Da hier gerne Straftaten wie Tanken ohne zu bezahlen u. a. begangen werden, verweise ich den Übersetzer wegen der immer wieder gleichen Rechtsmittelbelehrungen auf früher gefertigte Übersetzungen.

  • Ich lasse in Strafsachen grundsätzlich auch immer alles übersetzen, wenn es sich um Bürger dieses Staates handelt. Darum habe ich mir da noch nie Gedanken darüber gemacht.

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  • Hier ist der Link. Jetzt musst du noch auswählen, was du willst und dann die geforderten Angaben eingeben.

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