(Formwechselnde) Umwandlungen

  • Als GB-Rpfl. hat man ja gelegentlich mit allen möglichen firmenrechtlichen Vorgängen zu tun. Leider schwimme ich dabei immer ein wenig. Aktuell beschäftigen mich insbesondere folgende Fragen:

    Ist eine im HR als "formwechselnde Umwandlung" bezeichnete Umwandlung immer eine solche, die ohne Vermögensübertragung erfolgt?

    Folgen wären dann fürs GB-Verfahren, dass ich keine UB bräuchte und dass nur eine 1/4 Gebühr nach § 67 KostO statt einer vollen Gebühr nach § 60 KostO anfallen würde.

    Ich habe hier z.B. "formwechselnde Umwandlungen"

    • einer AG in eine GmbH "gem. §§ 190 ff, 226 UmwG",
      .
    • einer GmbH in eine GmbH & Co. KG "gem. §§ 190 ff, 226 UmwG"
      und
    • einer GmbH & Co. KG in eine GmbH (ohne Angabe von §§ im Registertext).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hmm, ist die Frage unklar formuliert oder evtl. zu doof zum Beantworten?!? :(

    Es muss hier doch Leute geben (z.B. Register-Rpfls. oder Volljuristen), die sich mit den verschiedenen Umwandlungsarten und den jeweiligen Rechtsfolgen auskennen!
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    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...
    Ist eine im HR als "formwechselnde Umwandlung" bezeichnete Umwandlung immer eine solche, die ohne Vermögensübertragung erfolgt?

    ...

    Ich habe hier z.B. "formwechselnde Umwandlungen"

    • einer AG in eine GmbH "gem. §§ 190 ff, 226 UmwG",
      .
    • einer GmbH in eine GmbH & Co. KG "gem. §§ 190 ff, 226 UmwG"
      und
    • einer GmbH & Co. KG in eine GmbH (ohne Angabe von §§ im Registertext).



    Ja, immer ohne Vermögensübertragung.
    Die Rechtsperson wechselt lediglich ihre Rechtsform, bleibt aber ansonsten identisch.

  • §§ 190 ff. UmwG. Beim Formwechsel findet anders als bei den übrigen Umwandlungsarten kein Übertragungsvorgang statt. Vielmehr besteht die rechtliche und wirtschaftliche Identität eines Rechtsträgers in diesem Fall fort. Es ändern sich lediglich seine Rechtsform und die rechtliche Struktuktur.
    Umwandlungen sind da sie an der FH stiefmütterlich behandelt werden in der praxis als Anwärter eine ganz schöne Herausforderung

  • ...
    Umwandlungen sind da sie an der FH stiefmütterlich behandelt werden in der praxis als Anwärter eine ganz schöne Herausforderung



    ... nicht nur für Anwärter, sondern auch für die "fertigen" Rechtspfleger in der Praxis ... :teufel:

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