Nießbrauch für ein minderjähriges Kind

  • Das Grundbuchamt sollte in Erwägung ziehen, vorsorglich das Familiengericht von der Angelegenheit zu unterrichten. Der Erwerb eines Nießbrauchs ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 4). Ich habe erhebliche Zweifel, ob die doch sehr allgemein gehaltene Kostenübernahme der Eltern daran etwas ändert. Das Kind kann den Nießbrauch also nur erwerben, wenn ein Pfleger für das Kind handelt.

    Ich sehe die Unterrichtung des Familiengerichts als Fürsorgemaßnahme. Es dürfte allseits ein Interesse daran bestehen, daß der Nießbrauch wirksam ist.




    Das sehe ich auch so.

    Je nach ausformulierter Regelung übernimmt der Nießbrauchnehmer die Zinsverpflichtung der betreffenden Grundschuld. Des weiteren darf der Nießbrauchberechtigte auch Mietverträge abschließen. (ob das dabei immer zu seinen Gunsten ist?)

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